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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Geldauflagen

Vollzitat: VwV Geldauflagen vom 10. März 2004 (SächsJMBl. S. 16), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2008 (SächsJMBl. S. 398) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Staatsministeriums der Justiz
über die Geldauflagen in Strafverfahren zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen
(VwV Geldauflagen)

Vom 10. März 2004

[Geändert durch VwV vom 28. Juni 2004 (SächsJMBl. S. 38)
und durch VwV vom 23. September 2008 (SächsJMBl. S. 398) mit Wirkung vom 29. Oktober 2008]

I.
Liste gemeinnütziger Einrichtungen
  1.
Der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen eine Liste gemeinnütziger Einrichtungen.
  2.
In diese Liste werden alle gemeinnützigen Einrichtungen aufgenommen, die um Zuweisung von Geldauflagen in Strafverfahren nachgesucht und die nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
  3.
Die Liste wird in drei Abteilungen gegliedert:
 
a)
Einrichtungen mit einem auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis,
 
b)
Einrichtungen mit einem landesweiten Wirkungskreis,
 
c)
Einrichtungen mit einem bundesweiten Wirkungskreis.
 
Die Abteilung gemäß Buchstabe a wird nach Landgerichtsbezirken untergliedert. Eine weitere Untergliederung der Abteilungen nach Tätigkeitsbereichen der Einrichtungen ist möglich.
  4.
Die gemeinnützige Einrichtung wird in der Liste mit Namen, Anschrift, Tätigkeitsfeld und Bankverbindung aufgeführt.
  5.
Die Liste soll in elektronischer Form geführt und im Intranet veröffentlicht werden. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.
  6.
Die in die Liste aufgenommenen gemeinnützigen Einrichtungen sind verpflichtet,
 
a)
den Eingang der zugewiesenen Gelder laufend zu überwachen und der zuweisenden Stelle eingehende Zahlungen sowie die Säumigkeit Zahlungsverpflichteter unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung über eingehende Zahlungen soll enthalten:
 
 
aa)
den Namen des Zahlenden,
 
 
bb)
das Aktenzeichen der zuweisenden Stelle,
 
 
cc)
den zugewiesenen Betrag,
 
 
dd)
den tatsächlich eingegangenen Betrag,
 
 
ee)
den Zeitpunkt des Zahlungseingangs und
 
 
ff)
einen noch offenen Restbetrag,
 
b)
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Zuweisung von Geldauflagen wichtige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören namentlich die Änderung der Satzung, der Anschrift, der gesetzlichen Vertreter, der Bankverbindung sowie der Wegfall der Gemeinnützigkeit, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die Auflösung der Einrichtung;
 
c)
jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einem von ihm benannten Gericht für das abgelaufene Kalenderjahr Rechenschaft zu geben über
  • die Höhe der zugewiesenen Beträge,
  • die Summe der tatsächlich eingegangenen Beträge.
 
Eine Mitteilung nach Absatz c) ist auch erforderlich, wenn keine Zuweisung erfolgt ist.
  7.
Eine gemeinnützige Einrichtung wird erst dann in die Liste aufgenommen, wenn dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegen haben:
 
a)
eine Bescheinigung oder ein Bescheid über die Gemeinnützigkeit der Einrichtung, zum Beispiel ein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetzes ( KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3085) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
eine beglaubigte Kopie des Eintrags in das Vereinsregister beziehungsweise der Genehmigung der Stiftung,
 
c)
eine aktuelle beglaubigte Abschrift der Satzung, aus der die Ziele der Einrichtung eindeutig hervorgehen,
 
d)
eine Erklärung der Einrichtung, den Verpflichtungen gemäß Nummer 6 nachzukommen,
 
e)
eine Erklärung der Einrichtung, auf Anforderung des Oberlandesgerichts diesem einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der zugewiesenen Gelder vorzulegen,
 
f)
die schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung eines Rechenschaftsberichts der Justiz über die zugewiesenen Gelder.
  8.
Der Präsident des Oberlandesgerichts soll eine Einrichtung aus der Liste streichen, sobald ein wichtiger Grund hierfür bekannt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
 
a)
die Gemeinnützigkeit der Einrichtung nicht mehr gegeben ist,
 
b)
ein Insolvenzverfahren über die Einrichtung eröffnet worden ist,
 
c)
die Einrichtung die sich aus Nummer 6 ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
  9.
Die Liste wird spätestens alle zwei Jahre erneuert. In die neue Liste werden gemeinnützige Einrichtungen nicht erneut aufgenommen, die ihren Verpflichtungen nach Nummer 6 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind. Ein erneuter Antrag der nicht berücksichtigten gemeinnützigen Einrichtungen für eine Aufnahme in die Liste ist möglich. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann zudem halbjährlich Nachträge zur Liste erstellen, in die Neuaufnahmen, Änderungen und Streichungen aufgenommen werden.
10.
Die Liste wird den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Auf den Abdrucken ist zu vermerken, dass
 
a)
die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,
 
b)
die Nennung einer Einrichtung in der Liste nicht die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit bedeutet und
 
c)
die Liste keine Empfehlung darstellt, sondern lediglich über die Einrichtungen informieren soll, die für Geldauflagen in Betracht kommen.
11.
Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Einrichtungen zu welchem Zeitpunkt um Rechenschaftsberichte über die satzungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Gelder gebeten werden. Für Einrichtungen nach Nummer 3 Buchst. a kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Prüfung auch dem Landgericht übertragen, in dessen Bezirk die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat. Eine Zusammenfassung des Prüfungsberichts soll den Gerichten, Staatsanwaltschaften und dem Staatsministerium der Justiz zur Kenntnis gegeben werden.
II.
Statistische Erfassung
1.
Der Präsident des Oberlandesgerichts erfasst die den gemeinnützigen Einrichtungen zugewiesenen Geldauflagen und tatsächlich zugeflossenen Gelder für jedes Kalenderjahr aufgrund der eingegangenen Mitteilungen in einem Verzeichnis.
2.
Der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet jeweils einen Abdruck des von ihm erstellten Verzeichnisses an
  • das Staatsministerium der Justiz,
  • den Generalstaatsanwalt und
  • die Präsidenten der Landgerichte.
III.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Geldauflagen in Strafverfahren zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen vom 5. August 1993 (SächsABl. S. 1045) geändert durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160), außer Kraft.

Dresden, den 10. März 2004

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2004 Nr. 3, S. 16
    Fsn-Nr.: 311-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2008