Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung
über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen
Vom 14. Juni 1995
Aufgrund von § 40 Abs. 3 des SchulGesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen (WeiVO) vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „in der Fassung“ ersetzt durch die Wörter „geändert durch Verordnung“, nach „S. 173)“ und „S. 157)“ wird jeweils ein Komma eingefügt.
- 2.
-
§ 6
wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 1 der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung nicht erforderlich.“ - 3.
- § 8 wird wie folgt gefaßt:
- „§ 8
Übergangsregelung - Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1994 eine vom Staatsministerium für Kultus genehmigte Zusatzausbildung mit dem Ziel, die unbefristete Lehrerlaubnis in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen zu erreichen, aufgenommen haben, sind zur wissenschaftlichen Ausbildung und zur Prüfung ungeachtet des § 2 und des § 6 Abs. 4 zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Weiterführung und den Abschluß der berufsbegleitenden Weiterbildung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.
Dresden, den 14. Juni 1995
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler