Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
Vom 12. Dezember 1995
Aufgrund von § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
§ 1
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden die nachfolgenden Kostensätze je Personenkilometer (Pkm) festgelegt.
Aufzählung | wer | Kosten |
---|---|---|
1. | Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortsverkehr mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen in Städten über 200 000 Einwohnern betreiben | 0,355 DM, |
2. | Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortsverkehr mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen in Städten unter 200 000 Einwohnern betreiben | 0,290 DM, |
3. | Unternehmen, die Orts- und Nachbarortsverkehr mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben | 0,240 DM, |
4. | Unternehmen, die sonstigen Linienverkehr betreiben | 0,230 DM. |
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 1995
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer