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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR)1

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kostentragung einem anderen obliegt. 2

§ 2
Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990 S. 2002) obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Die örtlichen Betreuungsbehörden sind insbesondere zuständig für die

1.
Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
2.
Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger,
3.
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung auf örtlicher Ebene,
4.
Unterstützung des Betreuungsgerichts nach Maßgabe von § 8 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I 1990 S. 2025),
5.
Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene,
6.
Einrichtung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.

(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die

1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2.
Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
4.
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken. 3

§ 3
Anerkennung von Betreuungsvereinen

Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB anerkannt werden, wenn sie

1.
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,
2.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3.
den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB stehen, in denen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.

§ 4
Förderung von Betreuungsvereinen

(1) Der Freistaat gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.

(2) Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen sowie Art und Umfang der Förderung, regelt das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren. Sie haben zu gewährleisten, daß Zuwendungen und Eigenmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. 4

§ 5
Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

(1) Bei der Bemessung der nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und BetreuervergütungsgesetzVBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726), zu bewilligenden Vergütung steht es

1.
einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VBVG genügt;
2.
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG gleich, wenn der Betreuer oder Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschriften durch eine Prüfung nachgewiesen hat, die den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VBVG genügt.

(2) Einer im Freistaat Sachsen abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen nach § 11 VBVG genügt. 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 35, S. 539
    Fsn-Nr.: 20-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014