1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 13. November 1997 (SächsGVBl. S. 627), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(SächsAG-AFBGVO)

Vom 13. November 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2016

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBGVO) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448),
  2. § 7 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453):

§ 1
Zusammenarbeit

(1) Die nach § 1 SächsAG-AFBGVO zuständigen Stellen und das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen sind sich bei der technischen Durchführung des Bewilligungsverfahrens und der Erstellung der Statistik im Sinne von § 27 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) gegenseitig zur Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.

(2) Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen schließt mit den nach § 1 SächsAG-AFBGVO zuständigen Stellen auf deren Wunsch Verträge über die technische Durchführung des Bewilligungsverfahrens gemäß den für die Datenverarbeitung im Auftrag jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland,
Zuständigkeitswechsel

(1) Haben Antragstellende im Sinne von § 8 AFBG ihren Wohnsitz im Ausland und besuchen von dort aus eine im Freistaat Sachsen gelegene Ausbildungsstätte, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.

(2) Die Zuständigkeit nach § 2 SächsAG-AFBGVO verbleibt bis zur Beendigung der Fortbildungsmaßnahme bei der Behörde, die zuerst in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit tätig geworden ist, auch wenn die Voraussetzungen der Zuständigkeit durch den Wohnsitzwechsel des Geförderten später wegfallen.

(3) Stellt sich heraus, daß eine von Anfang an unzuständige Behörde tätig geworden ist, ersucht diese unverzüglich die zum Zeitpunkt der Übergabe zuständige Behörde, die Förderung zu übernehmen.

(4) Bestätigt die ersuchte Behörde die Übernahme, werden ihr die Förderakten zugeleitet. Laufende Leistungen werden von der bisher tätigen Behörde bis zu dem Zahlungsmonat, der auf den Monat der Übergabe der Förderakten folgt, erbracht.

(5) Verneint die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die zuerst tätige Behörde bleibt so lange zu den von ihr festgesetzten laufenden Leistungen verpflichtet, bis die ersuchte Behörde die Förderung übernommen hat.

(6) Die übernehmende Behörde erstattet keine Leistungen, die eine unzuständige Behörde erbracht hat. Die übernehmende Behörde ändert rechtswidrige Entscheidungen der unzuständig tätig gewesenen Behörde nur für die Zukunft ab. Eventuell gebotene Nachzahlungen beziehungsweise Rückforderungen obliegen weiterhin der bisher tätigen Behörde.

§ 3
Verwaltungskosten

(1) Den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern werden die entstehenden Sach- und Personalausgaben durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift ersetzt.

(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung erhält auf Antrag die erforderlichen Mittel zur Abgeltung der Sach- und Personalausgaben ebenfalls nach Maßgabe der noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zugewiesen.

(3) Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhält auf Antrag die erforderlichen Mittel zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes nach Maßgabe der noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zugewiesen.

(4) Ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Personal- und Sachausgaben ist dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Folgejahres vorzulegen.

§ 4
Anträge

(1) Wer Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beantragt, hat bei der Antragstellung Angaben zu den in Nummer 1 bis 4 genannten Daten zu machen.

  1. Angaben von allen Antragstellenden zur/zum: Person, Bankverbindung, berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß, beruflichen Fortbildungsmaßnahme,
  2. zusätzliche Angaben von Antragstellenden, die an einer Maßnahme in Vollzeitform teilnehmen, zur/zum: Wohnung während der Ausbildung, Kranken- und Pflegeversicherung während der Maßnahme, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der eigenen Kinder und der des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, eigenen Einkommen und dem des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Vermögen,
  3. zusätzliche Angabe von alleinerziehenden Antragstellenden: Kosten der Kinderbetreuung während der Maßnahme,
  4. zusätzliche Angaben von ausländischen Antragstellenden zur/zu: Staatsangehörigkeit der Eltern, Aufenthalten und rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der ehemaligen DDR, Zugehörigkeit zu Personengruppen mit besonderer Rechtsstellung.

(2) Die Erhebung der Daten nach Absatz 1 ist erforderlich für die Feststellung des Anspruches auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gemäß § 21 Abs. 2 AFBG, § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) und § 67a Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren (X) – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254). Die Daten werden maschinell verarbeitet und gespeichert. Über Art und Umfang der über ihn gespeicherten Daten kann der Antragstellende Auskunft verlangen.

(3) Die Stellung eines Antrages auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung hat auf amtlichen Vordrucken zu erfolgen.

§ 5
Statistik im Verwaltungsvollzug

(1) Über die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz führt das Statistische Landesamt neben der Bundesstatistik eine Statistik im Verwaltungsvollzug.

(2) Die Statistik erfaßt quartalsweise jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember für jeden in Sachsen Geförderten die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 AFBG genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie zusätzlich die Angabe über den Regierungsbezirk, in dem der Teilnehmende wohnt.

(3) Die Kammern und das Landesamt für Ausbildungsförderung sind für die Durchführung dieser Statistik auskunftspflichtig.

§ 6
Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, das konkrete Aufgabenfeld der zuständigen Stellen im Sinne von § 1 SächsAG-AFBGVO und des Statistischen Landesamtes, bezogen auf den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sowie Umfang, Höhe und Art der Verwaltungskostenerstattung, nach § 3 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Die Regelung des § 4 tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 außer Kraft.1

Dresden, den 13. November 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 21, S. 627
    Fsn-Nr.: 712-7.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2016

    Fassung gültig bis: 1. August 2017