1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.09.1999 bis 31.12.2004

Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung

Vollzitat: Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 15. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Vergütung von Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
(Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung – SächsHebGebVO)

Vom 15. Juli 1999

Auf Grund von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches HebammengesetzSächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478) wird verordnet:

§ 1
Vergütungen

(1) Die Vergütungen der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger für die gegenüber Selbstzahlerinnen erbrachten Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach dieser Verordnung, soweit nicht gemäß § 3 etwas anderes vereinbart wurde. Vergütungen im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren für erbrachte Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.

(2) Die freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger können für ihre außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen Gebühren nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes der dort genannten Beträge erheben. Für die Berechnung von Auslagen gilt § 3 Satz 1 HebGV, für die Berechnung des Wegegeldes gilt § 4 HebGV entsprechend.

(3) Der Steigerungssatz ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung und der Umstände bei der Ausführung, insbesondere der örtlichen Verhältnisse, unter denen die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihre Leistungen zu erbringen haben, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ein Steigerungssatz von 1,0 ist zu Grunde zu legen, wenn der werdenden Mutter oder Wöchnerin Hilfe nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann für Leistungen, die gegenüber Frauen erbracht werden, für die ein Anspruch auf Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht, ein Steigerungssatz von höchstens 1,8 zu Grunde gelegt werden.

§ 2
Abrechnung der Vergütung

Der Selbstzahlerin ist eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Wegegeld den Betrag und die Berechnung und
  4. bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; die Auslagen sind durch Belege nachzuweisen.

§ 3
Abweichende Vereinbarung

(1) Zwischen der Hebamme oder dem Entbindungspfleger und der Selbstzahlerin kann eine von dieser Verordnung abweichende Vergütung vereinbart werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist vor Erbringung der Leistung schriftlich abzuschließen. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Vergütung von den Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzt wird.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 16, S. 483
    Fsn-Nr.: 253-6.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004