Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung
Vom 8. April 1997
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl: I S. 718), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung – SächsKomBesVO ) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Abkürzung „ SächsKomBesVO “ durch die Abkürzung „KomBesVO“ ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wir folgt geändert:
- a)
- Die Worte „sowie der“ werden durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach den Worten „Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden“ werden die Worte „sowie der hauptamtlichen Ortsvorsteher“ eingefügt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 3 findet keine Anwendung.“. - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für hauptamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1996 in Kraft.
Dresden, den 8. April 1997
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht