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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Sächsisches Ingenieurkammergesetz

Vollzitat: Sächsisches Ingenieurkammergesetz vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG)

Vom 19. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Ingenieurkammer Sachsen

§ 1
Errichtung der Kammer

(1) Im Freistaat Sachsen wird eine Ingenieurkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Ingenieurkammer Sachsen“.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Kammer ist Chemnitz.

(4) Die Kammer kann durch Satzung Bezirksstellen errichten.

§ 2
Aufgaben der Kammer

(1) Aufgabe der Kammer ist es,

1.
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
3.
die Liste der Beratenden Ingenieure sowie die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, ferner die auswärtigen Ingenieure zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,
4.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu fördern,
5.
Grundsätze für die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder in einer Berufsordnung festzulegen, deren Beachtung zu überwachen und Verstöße zu ahnden,
6.
Ingenieursachverständige vorzuschlagen und bei deren öffentlicher Bestellung und Vereidigung mitzuwirken,
7.
Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise bei Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
8.
auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus den ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereichen zu erstatten,
9.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
10.
im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer weitere Aufgaben zu übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Eine beabsichtigte Aufgabenübertragung ist mit der Kammer zu erörtern.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Kammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an.

(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer

1.
aufgrund des Sächsischen Ingenieurgesetzes die dort vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier überwiegend seine berufliche Tätigkeit ausübt oder
2.
in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 18 eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der jeweiligen Liste gelöscht wird. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Ausscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Satzung der Kammer.

(4) Die Bewerber und Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, den Organen der Kammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der Bewerber oder das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Bewerber oder Mitglieder bleibt unberührt.

§ 4
Organe der Kammer

(1) Organe der Kammer sind

1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Eintragungsausschuß.

(2) Den Organen der Kammer können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammerorgan gewähltes oder berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Kammerorgane sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch Kostenordnung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse gewährt wird. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.

§ 5
Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren von den Kammermitgliedern aus deren Mitte in geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung, getrennt nach Wahlgruppen

1.
der Pflichtmitglieder,
2.
der freiwilligen Mitglieder gewählt.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. Insbesondere soll sie regeln

1.
für wieviele Mitglieder der Kammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,
2.
in welchem Verhältnis Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder der Vertreterversammlung angehören sollen.

(3) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1.
die Satzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Berufsordnung,
4.
die Ehrenordnung,
5.
die Schlichtungsordnung,
6.
die Beitrags- und Kostenordnungen,
7.
den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
8.
die Wahl des Rechnungsprüfers,
9.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
10.
die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses.

(2) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse werden unbeschadet von Absatz 5 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(5) Beschlüsse zum Erlaß und zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung, der Satzung des Versorgungswerkes und zur vorzeitigen .Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(6) Beschlüsse über Angelegenheiten, die nur die Interessen der Beratenden Ingenieure oder der freiwilligen Mitglieder betreffen, bedürfen der Mehrheit der jeweils betroffenen Gruppe.

(7) Beschlüsse der Vertreterversammlung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 7 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie sind anschließend mit Ausnahme des Beschlusses nach Absatz 1 Nr. 7 im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten als Stellvertreter, dem Schatzmeister und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, ein Vizepräsident sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied muß freiwilliges Mitglied der Kammer sein.

(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten Vertreterversammlung eine Ergänzungswahl stattzufinden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach näherer Maßgabe der Satzung.

(5) Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.

(6) Erklärungen, durch welche die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 8
Eintragungsausschuß

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers angehören müssen.

(2) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluß als Diplomjurist haben.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungsausschuß angehören, noch Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Kammer von der Aufsichtsbehörde bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt die Aufsichtsbehörde für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied.

(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(7) Vor der Versagung einer Eintragung, der teilweisen Ablehnung eines Antrages oder vor einer Löschung ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

(9) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Kammer im Verwaltungsgerichtsverfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 9
Satzung

(1) Die Kammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
2.
die Geschäftsführung der Kammer,
3.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
4.
die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer,
5.
die Bildung von Ausschüssen,
6.
die Bildung von Bezirksstellen der Kammer,
7.
die Voraussetzungen einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
8.
die Art und Form der Bekanntmachungen und sonstiger Verlautbarungen.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, daß die berechtigten Interessen aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt werden.

§ 10
Finanzwesen der Kammer

(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung sowie durch Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aufgebracht. Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan muß den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.

(2) Die Haushaltsrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

(3) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und Schlichtungsausschuß können Gebühren erhoben und Erstattungen verlangt werden. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.

(4) Die Kammer ist befugt; für die Vollstreckung von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder des Rückstandsverzeichnisses zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen.

§ 11
Schlichtungsausschuß

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Die Einzelheiten regelt die Satzung. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer bestellt. Der Schlichtungsausschuß wird in einer Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen mindestens zwei Mitglieder der Kammer angehören müssen. Scheidet ein Mitglied des Schlichtungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuß auf schriftlichen Antrag durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk nach § 23 unterliegt der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) durch die Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten nachgeordneten Behörde. Die Bestimmungen der §§ 13, 14, 54d, 55 bis 59, 81, 81a, 82 bis 84, 86, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Sie kann die Geschäfts- und Kassenführung prüfen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen, die gegen Gesetze oder andere Vorschriften verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Hilft die Kammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluß oder die Maßnahme aufheben.

(6) Als Mitglied des Vorstandes, der Ausschüsse und als sonstiger Mitarbeiter der Kammer darf für diese nicht tätig werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war

und dessen Mitgliedschaft oder Beschäftigung deshalb unzumutbar erscheint.

Die Kammer veranlaßt für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes ohne Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung fest oder spricht die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die seines ersten Vizepräsidenten. Bei Mitgliedern des Vorstandes und des Eintragungsausschusses entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes. § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Kammer hat die Aufsichtsbehörde über das Ergebnis der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.

(7) Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Kammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt diese dem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle tätig werden.

§ 13
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe der Kammer, des Schlichtungs- und Ehrenausschusses, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Kammermitgliedern. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.

Zweiter Teil
Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben

§ 14
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 19 zusteht.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 sowie Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind.

(3) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer oder der persönlich haftende Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne von § 15 Abs. 1 wahrnehmen, in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind.

§ 15
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung, Gutachtertätigkeit sowie Leitung oder Überwachung der Ausführung beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben.

(2) Eigenverantwortlich ist, wer

1.
seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder als Partner einer Sozietät selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses als Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben unbeeinflußt durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb ausüben kann, wobei die Beratenden Ingenieure über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen,
3.
als leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im wesentlichen selbständig Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden oder
4.
als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit eine selbständige Beratungstätigkeit ausübt.

(3) Beratende Ingenieure sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 16
Berufspflichten

Die Beratenden Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es

Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufes erfordern. Sie haben insbesondere

1.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
2.
die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
3.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
4.
neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht,
5.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
6.
in Ausübung ihres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen,
7.
bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
8.
die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren.

§ 17
Liste der Beratenden Ingenieure

(1) Die Kammer führt die Liste der Beratenden Ingenieure.

(2) Über die Eintragung in die Liste entscheidet der Eintragungsausschuß.

(3) In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt,
2.
berechtigt ist, die im Ingenieurgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen,
3.
nach Abschluß des Studiums eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
4.
im Sinne des § 15 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und
5.
keinen Versagungstatbestand nach § 21 erfüllt.

(4) War ein Bewerber in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen und ist seine Eintragung nur gelöscht worden, weil er seine Niederlassung oder seine Wohnung in diesem Bundesland aufgegeben hat, so kann er in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden, ohne daß es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, wenn er sich unverzüglich anmeldet.

§ 18
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die Kammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 65 Abs. 3 SächsBO).

(2) Über die Eintragung in die Liste entscheidet der Eintragungsausschuß.

(3) In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt,
2.
als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und
3.
nach Abschluß des Studiums mindestens drei Jahre als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden praktisch tätig war.

§ 19
Auswärtige Ingenieure

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 14 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen nach § 15 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Ingenieure fuhren, die hier weder eine Niederlassung noch eine Wohnung haben, wenn

1.
sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Wohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
2.
sie im übrigen die Voraussetzungen des § 17 erfüllen und Versagungsgründe nach § 21 nicht vorliegen.

(2) Bauvorlageberechtigte Ingenieure, die im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung, wenn

1.
sie aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Wohnung oder ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind oder
2.
sie im übrigen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2 und 3 erfüllen.

(3) Für Ingenieure, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Ingenieuren, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, kann die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ nach Absatz 1 untersagt sowie die Bauvorlageberechtigung nach Absatz 2 versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(5) Soweit auswärtige Beratende Ingenieure nicht Mitglied einer Ingenieurkammer sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure zuvor der Kammer anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie

1.
den Beruf im Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
2.
ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Ausbildungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung besitzen.

Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur ergibt.

(6) Der Eintragungsausschuß entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz  1 bis 5.

§ 20
Auskünfte

Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Liste der Beratenden Ingenieure, der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und dem nach § 19 geführten Verzeichnis über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Tätigkeitsarten. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene der Veröffentlichung nicht widerspricht.

§ 21
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Bewerber nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,

1.
solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
2.
wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(3) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,

1.
solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
2.
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
 
a)
von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der ZPO abgegeben wurde,
 
b)
ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
 
c)
ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde. 1

§ 22
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

1.
der Eingetragene verstorben ist,
2.
der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
3.
der Eingetragene keine Wohnung oder keine berufliche Niederlassung mehr im Freistaat Sachsen hat oder dort nicht mehr seinen Beruf ausübt,
4.
der Eingetragene die Eintragung durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,
5.
bei Beratenden Ingenieuren nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,
6.
bei bauvorlageberechtigten Ingenieuren nach ihrer Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht besitzen. § 21 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragung darf in den Fällen von Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erst dann gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.

 

§ 23
Versorgungswerk

(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk schaffen und ihre Mitglieder verpflichten, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
versicherungspflichtige Mitglieder,
2.
Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
3.
Höhe der Beiträge,
4.
Beginn und Ende der Teilnahme,
5.
Befreiung von der Teilnahme,
6.
freiwillige Teilnahme,
7.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

Die Satzung kann bestimmen, daß die besonderen Organe des Versorgungswerkes die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.

(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 6 Abs. 5 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen.

(5) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architekten- und Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versicherungseinrichtungen anderer Bundesländer eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(6) Für die Errichtung eines Versorgungswerkes, dessen Anschluß an eine andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung oder dessen Zusammenschluß mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kammermitglieder erforderlich, der eine schriftliche Zustimmung von vier Fünfteln der Pflichtmitglieder, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorausgegangen sein muß.

Dritter Teil
Ahndung von Berufsvergehen

§ 24
Ehrenausschuß

(1) Bis zur Schaffung von Berufsgerichten hat die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten von Kammermitgliedern oder ihnen gleichgestellten Personen in einem Ehrenverfahren durch einen bei der Ingenieurkammer zu bildenden Ehrenausschuß zu erfolgen.

(2) Dem Ehrenausschuß gehören der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern an. Für den Vorsitzenden können Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende, die Vertreter und die Beisitzer dürfen nicht Angestellte der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Der Ehrenausschuß entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muß mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören.

(5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen einen Abschluß als Diplomjurist oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(6) Ein Mitglied des Ehrenausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 22 und 24 Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(7) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

§ 25
Ehrenverfahren

(1) Die Kammermitglieder haben sich wegen berufsunwürdigen Verhaltens bei Verstößen gegen die Berufspflichten in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Das Nähere wird in der Berufsordnung geregelt. Auf Antrag eines Mitgliedes muß eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.

(2) Berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(3) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im straf gerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(4) Ist das Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

§ 26
Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis 20 000 DM,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Kammer,
4.
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Kammer bis zur Dauer von vier Jahren.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verfügt werden.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1, § 78b und § 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
unbefugt die in § 14 genannte Berufsbezeichnung führt oder
2.
Bauvorlagen einreicht, ohne nach § 18 Abs. 3 in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen zu sein.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die in § 19 Abs. 3 genannten Personen. Diese handeln dann ordnungswidrig, wenn sie Bauvorlagen einreichen, ohne zuvor die in § 19 Abs. 2 genannte Bescheinigung erhalten zu haben.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer Bauvorlagen einreicht, obwohl ihm als Ingenieur, der weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist, die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ nach § 19 Abs. 1 untersagt oder die Bauvorlageberechtigung nach § 19 Abs. 2 versagt worden ist (§ 19 Abs. 4).

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28
Gründungsausschuß

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Gründungsausschuß. Der Ausschuß besteht aus 15 Mitgliedern, von denen mindestens acht Beratende Ingenieure sein müssen. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Gründungsausschuß erläßt eine vorläufige Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Er führt nach dieser Wahlordnung die Wahl zur ersten Vertreterversammlung innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Gründungsausschusses durch und beruft die Vertreterversammlung ein.

(3) Bis zum Zusammentreten der Vertreterversammlung nimmt der Gründungsausschuß deren Aufgaben wahr.

§ 29
Vorläufiger Eintragungsausschuß

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt auf Vorschlag des Gründungsausschusses einen vorläufigen Eintragungsausschuß. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des vorläufigen Eintragungsausschusses findet § 8 entsprechende Anwendung.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen Eintragungsausschusses endet mit der Bestellung des ersten Eintragungsausschusses.

§ 30
Ausführungsvorschriften

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

§ 31
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 18 Abs. 3 Nr. 2 tritt mit der Inkrafttretung der novellierten Sächsischen Bauordnung aufgrund des Aufbaubeschleunigungsgesetzes des Freistaates Sachsen in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 50) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 25. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 1152) außer Kraft.

(4) Die auf der Grundtage bisheriger Rechtsvorschriften erteilten Zulassungen als privater Ingenieur bleiben bis zur Eintragung in die entsprechenden Listen der Ingenieurkammer gültig. Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Eintragung in die entsprechenden Listen nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Oktober 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 46, S. 989
    Fsn-Nr.: 604-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001