Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Kennzeichnung wildlebender Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken
(Vogelberingungsverordnung – VogelBerVO)
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Vom 12. September 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Aufgrund von § 28 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten verordnet:
§ 1
Grundsätze
(1) 1Die Beringung wildlebender Vögel im Freistaat Sachsen darf nur auf der Grundlage von Beringungsprogrammen durchgeführt werden, die von dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt worden sind. 2Sie erfolgt im Auftrag der Beringungszentrale ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken. 3Beringung im Sinne dieser Verordnung ist auch die individuelle Kennzeichnung zur Felderkennung wildlebender Vögel.
(2) 1Beringungsprogramme im Sinne dieser Verordnung sind Richtlinien, mit denen die Beringung von Vogelarten oder Gruppen von Vogelarten fachlich begründet sowie zeitlich und räumlich bestimmt wird. 2Sie dienen der Erforschung wissenschaftlicher Fragen zur Biologie oder Ökologie von Vögeln.
(3) 1Die Beringungsprogramme werden von der Beringungszentrale aufgestellt. 2Die oberste Naturschutzbehörde kann eigene Beringungsprogramme für das Gebiet des Freistaates Sachsen aufstellen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Beringungsprogrammen der Beringungszentrale stehen. 3Insbesondere kann die oberste Naturschutzbehörde Vogelarten zeitlich für die Beringung sperren, die Beringung räumlich einschränken oder bestimmte Vogelarten aus Artenschutzgründen zeitweilig von der Markierung ausnehmen. 2
§ 2
Beringungszentrale
(1) Die Beringungszentrale Hiddensee hat ihren Sitz beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Stralsund.
(2) Der Beringungszentrale obliegen neben der Bearbeitung und Speicherung des Datenmaterials sowie dessen Auswertung in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, anderen einschlägigen Fachinstituten und Verbänden insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Feststellung der fachlichen Eignung von Personen, die sich als Beringer bewerben. Durchführung eines dreitägigen Einweisungskurses für diese Personen und Erteilung des Zeugnisses;
- 2.
- Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen;
- 3.
- Antragstellung für die Zulassung von Beringern und für die Verlängerung der Beringungserlaubnis;
- 4.
- Ausübung des Vorschlagsrechts für den Obmann nach § 4 Abs. 1;
- 5.
- Ausgabe und Entgegennahme der Ringe und Erteilung von Gestattungen für deren Weitergabe an Dritte;
- 6.
- Genehmigung zusätzlicher Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 und Erteilung von Gestattungen für deren Weitergabe an Dritte;
- 7.
- Nachweisführung und Terminkontrolle nach § 3 Abs. 2 Nr. 6;
- 8.
- Festlegung von Vogelarten, die von der Markierung ausgenommen werden;
- 9.
- Entgegennahme von Fundmeldungen;
- 10.
- Kontrolle und Überwachung von Veröffentlichungen über Ring- und Kennzeichnungsfunde;
- 11.
- Mitteilung der aufgestellten und genehmigten Beringungsprogramme an die unteren Naturschutzbehörden und an die in § 40 Abs. 2 SächsNatSchG genannten Fachbehörden.
(3) Die Daten von Beringungsergebnissen sind von ihrer Veröffentlichung durch die Beringungszentrale zu kontrollieren.
(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist berechtigt, biologische und ökologische Daten, die bei der Beringung einzelner, wissenschaftlich bedeutsamer Vogelarten anfallen, von der Beringungszentrale nach § 2 Abs. 1 Satz 1 anzufordern. 3
§ 3
Beringer
(1) Als Beringer darf nur eingesetzt werden, wer
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- die hierfür erforderliche fachliche Eignung nachweist,
- 3.
- im Besitz des Zeugnisses der Beringungszentrale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist,
- 4.
- sich zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Aufgabenstellungen verpflichtet,
- 5.
- seine fachliche Weiterbildung nachweist und
- 6.
- im Besitz einer gültigen Beringungserlaubnis nach § 5 ist. 2Für den Nachweis nach Nummer 5 genügt die Teilnahme an den Beringertreffen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder an einer Weiterbildungsveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Beringer haben unbeschadet der Bestimmungen des § 7 insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
- 1.
- Fang und Beringung wildlebender Vögel,
- 2.
- erhöhte Sorgfaltspflicht in besonders geschützten Biotopen unter Beachtung des § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG,
- 3.
- Aneignung von Grundkenntnissen einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen,
- 4.
- Mitteilung von Rechtsverstößen im Sinne dieser Rechtsverordnung,
- 5.
- räumliche und zeitliche Abstimmung der Beringung mit Jagdausübungs- und sonstigen Nutzungsberechtigten,
- 6.
- vollständige und gewissenhafte Führung und termingerechte Übermittlung der von der Beringungszentrale vorgeschriebenen Nachweise.
(3) 1Die Beringer können die Hilfe von Beringungshelfern in Anspruch nehmen. 2Die Beringungshelfer dürfen nur unter der Aufsicht des Beringers tätig werden. 3Die Verantwortung für ihre Tätigkeit trägt der Beringer.
§ 4
Obmann
(1) 1Als Koordinator für die Beringungsarbeit zwischen Beringern, Beringungszentrale und den für die Durchführung dieser Rechtsverordnung zuständigen Behörden wird von der obersten Naturschutzbehörde ein Obmann für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Er ist ehrenamtlich tätig. 3Die Beringungszentrale, die Fachbehörden im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsNatSchG, die anerkannten Naturschutzvereine und der Verein Sächsischer Ornithologen sind berechtigt, geeignete Personen vorzuschlagen.
(2) 1Der Obmann hat jährlich mindestens eine Versammlung der nach § 3 zugelassenen Beringer durchzuführen. 2Die Versammlung dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung. 4
§ 5
Beringungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis für den Fang und für die Beringung wildlebender Vögel wird auf schriftlichen Antrag der Beringungszentrale für die Dauer von fünf Jahren erteilt, sofern die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) 1Die Erlaubnis kann auf Antrag der Beringungszentrale jeweils um fünf Jahre verlängert werden. 2Die Verlängerung der Erlaubnis ist zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. 3Bei erneuter Erteilung kann vom Erfordernis eines weiteren Zeugnisses im Sinne des § 3 Abs. Nr. 3 abgesehen werden, wenn die fachliche Eignung durch Weiterbildung gesichert ist. 4Die Gültigkeit des Zeugnisses erlischt nach drei Jahren, wenn innerhalb dieser Frist keine Beringungserlaubnis beantragt wird.
(3) Die Beringungserlaubnis darf nicht erteilt werden an Personen, die
- 1.
- wildlebende, einheimische Vögel, deren Bälge, Federn, Eier, Fleisch oder Häute halten, vertreiben, be- oder verarbeiten oder
- 2.
- in den letzten fünf Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(4) Die Beringungserlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes verletzt.
(5) 1Die Erlaubnis kann nur für geschützte Vogelarten erteilt werden, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. 2Die Erlaubnis für jagdbare Arten kann von der unteren Naturschutzbehörde nur nach Zulassung durch die obere Jagdbehörde als Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 erteilt werden.
(6) 1Die Beringungserlaubnis gilt nur für den Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde. 2Sie kann eingeschränkt werden
- 1.
- räumlich auf die in § 6 Abs. 1 genannten Schutzgebiete,
- 2.
- inhaltlich auf besondere Aufgabenstellungen der wissenschaftlichen Vogelberingung oder auf einzelne Beringungsprogramme.
(7) Die Beringungserlaubnis gilt gleichzeitig als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686, 688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ( Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Die Erlaubnis oder deren Kopie ist bei der Beringungstätigkeit mitzuführen und zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. 5
§ 6
Spezielle Genehmigungen
(1) Fang und Beringung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturdenkmalen (§§ 16 bis 18 und 21 SächsNatSchG) sind unabhängig von der erteilten Beringungserlaubnis nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörden zulässig.
(2) 1Die Zulassung der Beringung jagdbarer Vogelarten im Sinne des Jagdrechts erteilt die obere Jagdbehörde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Durchführung des jagdrechtlichen Zulassungsverfahrens wird von der unteren Naturschutzbehörde von Amts wegen beantragt, wenn es zur Durchführung bestimmter Vogelberingungsprogramme erforderlich ist. 3Der Vogelberinger kann im Einzelfall die Durchführung durch Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. 4Der Vogelberinger hat seinen Antrag zu begründen.
(3) Beringungen in eingezäunten Grundstücken sind nur mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzer gestattet. 6
§ 7
Fang und Beringung
(1) 1Der Vogelfang zum Zweck der Beringung darf nur mit solchen Verfahren und Methoden erfolgen, die die Vögel nicht verletzen oder auf Dauer beeinträchtigen. 2Die Beringer und die Beringungshelfer sind verpflichtet, die zum Fang aufgestellten Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen so zu kontrollieren, daß eine Beeinträchtigung der gefangenen Tiere vermieden wird. 3Der Einsatz betäubender Mittel zum Fang und der Einsatz von Lockvögeln sind verboten. 4Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BArtSchV kann im Einzelfall der Einsatz von Lockmitteln zugelassen werden.
(2) 1Zur Beringung dürfen nur von der Beringungszentrale ausgegebene Ringe und von ihr für spezielle Programme genehmigte, zusätzliche Kennzeichen verwendet werden. 2Kennzeichen und Ringe werden von der Beringungszentrale ausgegeben und bleiben deren Eigentum. 3Nach Beendigung der Beringungstätigkeit, Ablauf oder Entzug der Erlaubnis oder nach Aufforderung sind sie unverzüglich an die Beringungszentrale zurückzugeben. 4Die Weitergabe von Ringen und Kennzeichen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Beringungszentrale gestattet.
(3) 1Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle und nur in der genehmigten Art und Weise zu kennzeichnen und danach unverzüglich freizulassen. 2Untersuchungen, die über die Erfassung morphologischer und biometrischer Daten oder Ektoparasiten hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
(4) Ringfunde oder andere der Markierung dienende Kennzeichen sind entweder an die auf dem Ring verzeichnete Einrichtung oder an die Beringungszentrale zu melden und einzusenden. 7
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG handelt, wer
- 1.
- ohne Beringungserlaubnis wildlebende Vögel markiert,
- 2.
- nicht zugelassene Ringe verwendet,
- 3.
- über die ihm von der Beringungszentrale überlassenen Ringe und Kennzeichen mißbräuchlich verfügt,
- 4.
- es unterläßt, Beringungslisten und andere Nachweise zu führen beziehungsweise diese nicht an die Beringungszentrale übergibt,
- 5.
- nach Beendigung der Beringertätigkeit beziehungsweise Entzug der Erlaubnis die noch verbliebenen Ringe, Kennzeichen und Nachweise vorsätzlich nicht an die Beringungszentrale zurückliefert,
- 6.
- die Aufsichtspflicht als Beringer nach § 3 Abs. 4 Satz 2 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden. 8
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) ist die untere Naturschutzbehörde.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. September 1995
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz