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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Lohn- und Preisbildung für Gefangenenarbeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Lohn- und Preisbildung für Gefangenenarbeit vom 30. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 634), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Lohn- und Preisbildung für Gefangenenarbeit

Vom 30. Dezember 1992

Zu der Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalt wird ergänzend folgendes bestimmt:

1
Allgemeines
1.1
Für den Einsatz von Gefangenen wird folgendes bestimmt:
1.1.1
Bauarbeiten
Gefangene sollen grundsätzlich nur zu Arbeiten an Bauten der Justizvollzugsverwaltung, ausnahmsweise auch der übrigen Justizverwaltung, herangezogen werden. Der Arbeitseinsatz bei Bauten anderer Behörden bedarf der Genehmigung des Leiters der Anstalt. Unberührt hiervon bleibt ein Arbeitseinsatz in Unternehmerbetrieben.
1.1.2
Bei Bauarbeiten für Vollzugsbedienstete gilt Nr. 2.1.2 sechster Spiegelstrich der Vorschrift über die Gefangenenarbeit für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten vom 30. Dezember 1992.
1.1.3
Für Privatpersonen (Einzelpersonen, die als Bauherren auftreten) dürfen Bauarbeiten nur in Ausnahmefällen ausgeführt werden, außerhalb des umschlossenen Anstaltsbereiches nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
1.1.4
Bauarbeiten sind alle Arbeiten, die der Herstellung oder Instandsletzung eines Bauwerks dienen. Hierzu gehören auch Erd-, Schreiner-, Zimmerer- und Schlosserarbeiten; Malerarbeiten und gärtnerische Arbeiten nur dann, wenn sie mit der Herstellung eines Bauwerks oder mit der Instandsetzung einer Außenfassade zusammenhängen.
1.2
Sonstiges
Aus Gründen der Fürsorge dürfen privateigene Kleidungsstücke und privateigenes Schuhwerk der Gefangenen ausgebessert werden; in besonderen Fällen ist auch eine Neuanfertigung zulässig.
2
Arbeitslöhne
2.1
Es sind je Arbeitsstunde anzusetzen:
2.1.1
bei Arbeiten für Landesbehörden einschließlich der Justizvollzugsverwaltung
3,50 DM,
2.1.2
bei Arbeiten für Bedienstete der Justizvollzugsanstalt
4,20 DM,
2.1.3
bei Arbeiten im Rahmen der Gefangenen- und Entlassenenfürsorge
3,50 DM.
2.2
Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten in Wohnungen von Bediensteten ist der Stundensatz nach Nr. 2.1.2 anzusetzen.
2.3
Bei der Lohnberechnung ist jede angefangene halbe Stunde als solche zu verrechnen.
2.4
Erzeugnisse der Land-, Garten- und Viehwirtschaft werden an die Wirtschaftsverwaltung zum ortsüblichen Erzeugerpreis, an Justizvollzugsbedienstete mit einer Ermäßigung bis zu 20 vom Hundert des örtlichen Kleinverkaufspreises abgegeben.
3
Fuhrleistungen
3.1
Neben den in der Arbeitsverwaltungsordnung bezeichneten Fuhrleistungen dürfen in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Leiters der Anstalt auch andere Fahrten ausgeführt werden.
4
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Januar 1993 in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt an sind entgegenstehende Vorschriften nicht mehr anzuwenden.


Dresden, den 30. Dezember 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 19, S. 634
    Fsn-Nr.: 311-V92.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2014