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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2)

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen

Vom 16. Januar 2003

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427 ) , wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Gebührenbefreiung“.
 
b)
Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 (weggefallen)“.
 
c)
Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Verjährung“.
 
d)
Die Angabe zu § 23 erhält folgende Fassung: „§ 23 Anfechtung der Kostenentscheidung“.
 
e)
Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung: „§ 27 Benutzungsgebühren“.
 
f)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Entschädigungen“.
 
g)
Die Angabe zu § 28 erhält folgende Fassung: „§ 28 Staatsbäder, Kurverwaltung, Kurtaxe“.
 
h)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Übergangsvorschrift“.
 
i)
Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung: „§ 31 In-Kraft-Treten“.
2.
Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.“
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Amtshandlungen, die im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgenommen werden;“
 
b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Worte „und Beiträgen“ werden durch die Angabe „,Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 27a“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 4
Gebührenbefreiung“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
5.
§ 5 wird aufgehoben.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2,50“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
7.
§ 9 Abs. 3 wird aufgehoben.
8.
In § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
9.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 erhält folgende Fassung:
„Ist eine Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5 000 EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR.“
10.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Telekommunikationsleistungen“ durch das Wort „Telekommunikationsdienstleistungen“ ersetzt.
11.
Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht im Rechtsbehelfsverfahren.“
12.
In § 18 Satz 1 wird die Angabe „Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505)“ durch die Angabe „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153)“ ersetzt.
13.
§ 19 erhält folgende Fassung:
 
„§ 19
Säumniszuschläge
 
(1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten, wenn dieser 50 EUR übersteigt. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Die Kosten gelten bei wirksam geleisteter Zahlung als entrichtet
 
1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse,
 
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
 
3.
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
 
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(4) §§ 18, 21 Abs. 3 bis 7 und § 22 gelten sinngemäß.“
14.
In § 20 Abs. 2 werden die Worte „bis der Kostenanspruch erloschen ist“ gestrichen.
15.
§ 21 erhält folgende Fassung:
 
„§ 21
Verjährung
 
(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.
(2) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Kostenfestsetzung gestellt, ist die Festsetzungsverjährung solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Werden vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch nicht festgesetzte Kosten im Insolvenzverfahren angemeldet, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(3) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(4) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(5) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
 
1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
 
2.
Stundung;
 
3.
Eintritt der aufschiebenden Wirkung;
 
4.
Aussetzung der Vollziehung;
 
5.
Sicherheitsleistung;
 
6.
Vollstreckungsaufschub;
 
7.
eine Vollstreckungsmaßnahme;
 
8.
Anmeldung im Insolvenzverfahren;
 
9.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan;
 
10.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat;
 
11.
Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.
 
(6) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 5 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
 
1.
die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist;
 
2.
bei Sicherheitsleistungen, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
 
3.
das Insolvenzverfahren beendet ist;
 
4.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird;
 
5.
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird;
 
6.
die Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Kostenschuldners beendet sind.
 
(7) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.“
16.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „; Zugang“ gestrichen.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
17.
§ 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, können fehlerhafte Kostenentscheidungen von Amts wegen von der Kostenfestsetzungsbehörde geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.“
18.
§ 27 erhält folgende Fassung:
 
„§ 27
Benutzungsgebühren
 
(1) Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die Benutzungsgebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Leistungen des Freistaates Sachsen, die keine Amtshandlungen sind. Gleiches gilt, wenn die Leistung im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Weisung durch eine kommunale Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen untersteht, erbracht wird. Soweit in den folgenden Absätzen oder in der Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend.
(2) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Leistung vorgenommen wird oder derjenige, der die Benutzungsgebühren und Auslagen gegenüber der leistungserbringenden Stelle schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist nach dem Aufwand der erbrachten Leistung und der Bedeutung der Leistung für deren Empfänger zu bemessen. Für Amtshandlungen, die mit der Erbringung der Leistung in engem Zusammenhang stehen, kann in den Rechtsverordnungen bestimmt werden, dass sie mit der Benutzungsgebühr abgegolten sind.
(4) In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit sind. Benutzungsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung Leistungen des Freistaates Sachsen in Anspruch nehmen, und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.
(5) Soweit andere gesetzliche Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, werden für den Besuch von Hochschulen und Schulen im Sinne des Schulgesetzes, deren Träger der Freistaat Sachsen ist, keine Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erhoben. Für den Besuch staatlicher Schulen, verwaltungsinterner Fachhochschulen und die Teilnahme an staatlichen Lehrgängen, die der Aus- oder Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen, werden von Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sowie anderer Sonderleistungen und für Sonderveranstaltungen dieser Einrichtungen sowie bestimmter Leistungen der wissenschaftlichen Bibliotheken und der Hochschularchive bleibt unberührt.
(6) Für die Abnahme beamtenrechtlicher Prüfungen der Angehörigen der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen werden, soweit nicht bereits Absatz 5 anzuwenden ist, Benutzungsgebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht erhoben.
(7) Die Befugnis der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gebührenordnungen zu erlassen, bleibt unberührt.“
19.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
 
„§ 27a
Entschädigungen
 
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Prüfer und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.“
20.
§ 28 erhält folgende Fassung:
 
„§ 28
Staatsbäder, Kurverwaltung, Kurtaxe
 
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält in Bad Elster und Bad Brambach Staatsbäder. Der Sächsischen Staatsbäder GmbH obliegt als Beliehene die staatliche Aufgabe des Staatsbadbetriebes durch Bereitstellung und Betrieb ihrer Kur- und Erholungseinrichtungen in Bad Elster und Bad Brambach (Staatliche Kurverwaltung). Soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, erfüllt die Sächsische Staatsbäder GmbH diese Aufgabe privatrechtlich. Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich die Sächsische Staatsbäder GmbH Dritter bedienen oder an Drittgesellschaften beteiligen.
(2) Für die Aufwendungen, die durch die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in einem Staatsbad zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, entstehen, erhebt die Sächsische Staatsbäder GmbH aufgrund einer Kurtaxordnung als Beliehene eine Kurtaxe. Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist befugt, die zu diesem Zweck notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen (Festsetzungsbehörde). Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, dass die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Kurtaxschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, ist das durch eine entsprechende Abstufung der Kurtaxhöhe zu berücksichtigen.
(3) Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Sächsische Staatsbäder GmbH übt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht aus. Hinsichtlich des Umfanges der Eingriffs- und Kontrollrechte des Staatsministeriums der Finanzen finden die §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Für die im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden keine Kosten erhoben.
(4) Schuldner der Kurtaxe ist, wer Kur- oder Erholungseinrichtungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt oder im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. Die Kurtaxe wird von Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, nicht erhoben.
(5) Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere Kurbezirke festzulegen und die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Kurtaxpflichtigen und das Entstehen der Kurtaxschuld zu bestimmen. Sie können aus sozialen und sonstigen wichtigen Gründen eine völlige Befreiung von der Kurtaxpflicht oder eine Abstufung der Kurtaxhöhe vorsehen und nähere Bestimmungen über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann bestimmt werden, dass derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH zur Meldung der bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen Kurtaxpflichtigen und zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet ist und gesamtschuldnerisch für die korrekte Einziehung der Kurtaxe haftet. Die in Satz 4 genannten Pflichten können durch Rechtsverordnung auch Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Die Kurtaxordnungen können die zur Einziehung der Kurtaxe erforderliche Datenerhebung und -speicherung durch die Einziehungsverpflichteten sowie die Einsichts- und Prüfrechte der Sächsischen Staatsbäder GmbH hinsichtlich dieser Aufzeichnungen regeln. §§ 93, 97 bis 99 und §§ 101 bis 106 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) sowie Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922, 3923) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle der Finanzbehörde die Kurverwaltung und an Stelle der Besteuerung die Erhebung der staatlichen Kurtaxe tritt. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 findet keine Anwendung. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO 1977 gilt nicht für die in den Kurtaxordnungen konkretisierten Melde- und Auskunftspflichten der Kliniken. Die Rechte aus Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) werden insoweit eingeschränkt.
(6) Sofern in der Kurtaxordnung eine Einziehungsverpflichtung bestimmt ist, ist die Sächsische Staatsbäder GmbH befugt, mit einzelnen Kliniken Sondervereinbarungen über eine pauschale Kurtaxerhebung zu treffen, soweit die Klinik aufgrund des Rechtsverhältnisses zum Versicherungsträger zur Freistellung der kurtaxpflichtigen Patienten verpflichtet ist. In den Sondervereinbarungen kann auch der Zeitpunkt der Meldung der Kurtaxpflichtigen und der Abführung der Kurtaxe bestimmt werden.
(7) Soweit in der Kurtaxordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend. Bei der Anwendung des § 26 Abs. 4 tritt das Regierungspräsidium Chemnitz als Bußgeldbehörde an die Stelle der Kostenfestsetzungsbehörde.“
21.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
 
„§ 30a
Übergangsvorschrift
 
Für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) beendet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen geltenden Fassung anzuwenden.“
22.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
„§ 31
In-Kraft-Treten“.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

§ 34 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
(4) In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Kurtaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.“

Artikel 3
Änderung der Kurtaxordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) vom 20. April 2001 (SächsGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt“ durch die Worte „seine Hauptwohnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt“ durch die Worte „seine Hauptwohnung“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „wird auf Antrag“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben bei Nachweis der Voraussetzungen die Ermäßigung zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sächsische Staatsbäder GmbH.“
4.
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen. Das Gleiche gilt für Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 10
Aufzeichnungs-, Melde- und Abführungspflicht“.
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben die kurtaxpflichtigen Personen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. Zu diesem Zweck ist ein Verzeichnis in Block-, Kartei- oder Buchform zu führen. Die Meldungen haben insbesondere
 
 
1.
den Namen und die Anschrift der kurtaxpflichtigen Person,
 
 
2.
den Ankunftstag,
 
 
3.
den voraussichtlichen Abreisetag,
 
 
4.
die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
 
 
5.
die berücksichtigten Ermäßigungen
 
 
zu enthalten und spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu erfolgen. Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „erteilen“ werden die Worte „und das geführte Verzeichnis zur Einsicht vorzulegen“ eingefügt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Das nach Absatz 1 Satz 2 geführte Verzeichnis ist von den zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten nach Ablauf des auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten.“
 
d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten erhalten Kurkarten. Hierfür kann ein Abschlag von 5 EUR pro Kurkarte erhoben werden. Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kurtaxe ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an die Sächsische Staatsbäder GmbH abzuführen, soweit in einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 6 SächsVwKG nichts anderes bestimmt wird. Die aufgrund von Satz 2 geleisteten Abschlagszahlungen werden angerechnet.“
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bereitstellung“ die Angabe „, den Betrieb und die Förderung“ eingefügt.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2), durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Neubekanntmachung des Verwaltungskostengesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Regelung des § 28 Abs. 6 SächsVwKG, die durch Artikel 1 Nr. 20 dieses Gesetzes eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 6 Buchst. b tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Januar 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Dr. Thomas de Maizire
Der Staatsminister der Justiz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2003