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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 4)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten

Vom 12. Dezember 1997

Aufgrund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) wird verordnet:

§ 1

(1) Stiftungsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes sind die Regierungspräsidien.
(2) Durch Beschluß der Staatsregierung kann im Einzelfall eine andere Stiftungsbehörde bestimmt werden.

§ 2

Soweit die Regierungspräsidien bisher die Stiftungsaufsicht wahrgenommen haben, gelten sie als zuständige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 74-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 31. August 2007