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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2000 bis 30.09.2004

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung
(SächsTechPrüfVO)

Vom 7. Februar 2000

Aufgrund von § 82 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in

1.
Hochhäusern,
2.
Verkaufsstätten mit einer Geschossfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2000 m 2
3.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese eine Bühne oder Szenenfläche haben oder für Filmvorführungen sowie Bild- und Tonwiedergabe bestimmt sind oder Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen dieser Art, die insgesamt mehr als 100 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben; nicht überdachten Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen für mehr als 1000 Besucher,

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn gemeinsame Rettungswege vorhanden sind; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung für die Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen nur für Versammlungsräume und deren Rettungswege, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen,

4.
Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung,
5.
Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,
6.
Heimen für Kinder, Behinderte oder alte Menschen,
7.
Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten,
8.
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen,
9.
Garagen mit mehr als 100 m 2 Nutzfläche,
10.
sonstigen baulichen Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist.

§ 2
Prüfungen

(1) Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1.
lüftungstechnische Anlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
2.
CO-Warnanlagen,
3.
Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr. 2,
4.
selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5.
nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6.
automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungseinrichtungen,
7.
Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen.

(2) Durch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1.
Blitzschutzanlagen,
2.
natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden,
3.
Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren,
4.
elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen,
5.
automatische Schiebetüren in Rettungswegen,
6.
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern und nichtautomatische Alarmierungseinrichtungen.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vor der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen und Einrichtungen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils wiederkehrend alle drei Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 alle fünf Jahre durchführen zu lassen.

(4) Soweit die Prüfungen von nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen Sachverständige im Sinne der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Soweit die Prüfungen von Sachkundigen vorgenommen werden müssen, sind dies Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

(6) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 auf seine Kosten zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Prüfungen bereitzuhalten.

(7) Über das Ergebnis von Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 hat der nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige oder der Sachkundige einen Bericht anzufertigen und dem Auftraggeber auszuhändigen. Im Bericht ist der ordnungsgemäße Zustand der technischen Anlage oder Einrichtung zu bescheinigen oder sind festgestellte Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, sowie gesondert hiervon sonstige Mängel aufzuführen.

(8) Der Bauherr oder der Betreiber hat die bei den Prüfungen festgestellten Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist beseitigen zu lassen. Der nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige oder der Sachkundige hat sich von der Beseitigung der Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, zu überzeugen und darüber eine ergänzende Bescheinigung auszustellen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat der Sachverständige oder der Sachkundige dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(9) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen (Absatz 3) der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(10) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 3 geforderten Prüffristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder Mängeln an den technischen Anlagen oder Einrichtungen, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(11) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde und die örtliche Brandschutzdienststelle sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 3
Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Abs. 3 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Wurde eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchführen zu lassen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 6 oder § 3 eine angeordnete oder vorgeschriebene Prüfung nicht fristgerecht durchführen lässt,
2.
entgegen § 2 Abs. 8 Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, nicht unverzüglich beseitigen lässt oder
3.
entgegen § 2 Abs. 9 Prüfberichte nicht aufbewahrt.

§ 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO ) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86) wird aufgehoben.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung (SächsHausPrüfVO) vom 2. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 158) außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 127
    Fsn-Nr.: 421-1.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2000

    Fassung gültig bis: 30. September 2004