1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.12.1994 bis 14.08.1996

Aufgabenübertragungsverordnung

Vollzitat: Aufgabenübertragungsverordnung vom 14. November 1994 (SächsGVBl. S. 1638), die durch die Verordnung vom 1. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Aufgaben, Aufsicht und Dienstbezirke der Staatlichen Umweltfachämter, der ihnen angegliederten Stellen für Gebietsgeologie sowie der Regionalen Planungsstellen
(Aufgabenübertragungsverordnung – AufgÜbVO-StUFÄ)

Vom 14. November 1994

Aufgrund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Aufgaben der Staatlichen Umweltfachämter

Die Staatlichen Umweltfachämter erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben insbesondere aus den Bereichen Wasser, Abfall, Altlasten, Boden, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, die ihnen durch oder aufgrund dieser Rechtsverordnung oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

Die Staatlichen Umweltfachämter haben vorbehaltlich spezieller Regelungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung insbesondere folgende Aufgaben:

1.
fachliche Unterstützung der unteren und höheren Verwaltungsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung,
2.
fachliche Überwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften, insbesondere durch Überwachung von Anlagen und Schutzgütern.

§ 2
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter führt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 3
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter führt das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

§ 4
Sitz der Staatlichen Umweltfachämter

Die Staatlichen Umweltfachämter haben ihren Sitz in

1.
Bautzen mit einer Außenstelle in Görlitz,
2.
Chemnitz,
3.
Leipzig,
4.
Plauen,
5.
Radebeul.

§ 5
Dienstbezirke

Die Staatlichen Umweltfachämter haben folgende örtliche Zuständigkeiten:

1.
Staatliches Umweltfachamt Bautzen :
Landkreise Bautzen, Hoyerswerda, Kamenz, Sächsischer Oberlausitzkreis, Niederschlesischer Oberlausitzkreis sowie Kreisfreie Stadt Görlitz;
2.
Staatliches Umweltfachamt Chemnitz:
Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Stollberg sowie Kreisfreie Stadt Chemnitz;
3.
Staatliches Umweltfachamt Leipzig:
Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz sowie Kreisfreie Stadt Leipzig;
4.
Staatliches Umweltfachamt Plauen:
Landkreise Auerbach, Klingenthal, Oelsnitz, Plauen, Reichenbach, Westerzgebirgskreis, Zwickauer Land sowie Kreisfreie Städte Plauen und Zwickau;
5.
Staatliches Umweltfachamt Radebeul:
Landkreise Dresden, Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis sowie Kreisfreie Stadt Dresden.

§ 6
Stelle für Gebietsgeologie

(1) Jedem Staatlichen Umweltfachamt ist eine Stelle für Gebietsgeologie angegliedert. Die Aufgabe der Stelle für Gebietsgeologie besteht in der fachlichen Unterstützung der unteren und höheren Verwaltungsbehörden beim Vollzug von Vorschriften des Umwelt-, Berg- und Baurechts sowie der Landesentwicklung und Regionalplanung.

(2) Für die Dienstaufsicht gelten die Bestimmungen des § 2.

(3) Die Fachaufsicht obliegt dem Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 7
Regionale Planungsstelle

(1) Bei den Staatlichen Umweltfachämtern ist gemäß § 24 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259) für jede Planungsregion eine Regionale Planungsstelle eingerichtet, bei den Ämtern Bautzen und Leipzig zugleich für die Aufgaben der Braunkohlenplanung.

(2) Für die Dienstaufsicht gelten die Bestimmungen des § 2.

(3) Die Fachaufsicht über die Regionale Planungsstelle führt der Verbandsvorsitzende des jeweiligen Regionalen Planungsverbandes.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Organisationserlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Errichtung von fünf Staatlichen Umweltfachämtern vom 16. September 1991 (SächsABl. Nr. 34 S. 21) außer Kraft.

Dresden, den 14. November 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
In Vertretung
Dieter Angst
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 61, S. 1638

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Dezember 1994

    Fassung gültig bis: 14. August 1996