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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.08.1998 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei vom 10. Februar 1994 (SächsABl. S. 414), die zuletzt durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1155) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei

Az.: 3-0371.9-01/1

Vom 10. Februar 1994

[Geändert durch VwV vom 4. August 1998 (SächsABl. S. 646) mit Wirkung vom 15. August 1998]

Aufgrund von § 8 Abs. 3 Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBI. S. 105), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei erlassen:

1
Allgemeines
1.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (nachstehend Polizeibeamte genannt) und die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen sonstigen Beamtinnen und Beamten, und zwar bei Einsätzen innerhalb und außerhalb des Dienstorts und
bei Übungen außerhalb des Dienstorts.
1.2
Als Einsätze im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten
1.2.1
die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten gemäß PDV 100 und
1.2.2
die geschlossene Bereithaltung von Einheiten der Polizei in Erwartung einer Verwendung nach Nummer 1.2.1.
1.3
Geschlossene Polizeieinheiten sind
1.3.1
Einheiten der Bereitschaftspolizei von der Gruppe an aufwärts,
1.3.2
Einheiten der Schutz- und Kriminalpolizei von der Gruppe an aufwärts,
1.3.3
sowie sonstige vorübergehend aus dem Polizeieinzeldienst ab Gruppenstärke unter einheitlicher Führung zusammengefaßte Polizeibeamte der Schutz- und Kriminalpolizei.
1.4
Als geschlossene Bereithaltung gilt die Zusammenfassung von Polizeibeamten an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt, von dem ab die Polizeibeamten den Versammlungsort ohne Erlaubnis nicht mehr verlassen dürfen.
1.5
Übungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind außerhalb des Dienstorts durchgeführte
1.5.1
Übungen nach der PDV 230,
1.5.2
Schießen und Sprengen in geschlossenen Einheiten,
1.5.3
sonstige Schießübungen der Bereitschaftspolizei.
1.6
Als Dienstort im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gilt der Ort, an dem die Dienststelle der Polizeibeamten ihren Sitz hat.
1.7
Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem Polizeibeamte für die Zwecke des Einsatzes oder der Übungen zusammengefaßt werden.
1.8
Als auswärtiger Verwendungsort gilt der Ort, an dem die Polizeibeamten außerhalb ihres Dienstorts eingesetzt werden.
1.9
Beginn und Ende des Einsatzes oder der Übung bestimmt der Leiter der Dienststelle, der die eingesetzten Polizeibeamten angehören, der Polizeiführer oder Einheitsführer.
2
Abfindung bei Einsätzen
2.1
Unterkunft und Verpflegung
2.1.1
Unterkunft und Verpflegung werden bei Einsätzen unentgeltlich gewährt, soweit dies nach der allgemeinen Lage möglich und zweckmäßig ist.
Insoweit werden die zum Einsatz herangezogenen Polizeibeamten hiermit aufgrund von § 146 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Von dieser Verpflichtung können die Dienststellen im Benehmen mit dem Leiter des Einsatzes in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe sind auf den Rechnungsbelegen anzugeben.
Der vorstehende Absatz findet auf die sonstigen Beamtinnen und Beamten im Sinne von Nummer 1.1 keine entsprechende Anwendung.
2.1.2
Als Unterkunft im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gilt jede zumutbare Unterbringung mit Schlaf- und Aufenthaltsmöglichkeiten sowie sanitären Einrichtungen (zum Beispiel in Hotels, Gaststätten, Schulen, Sporthallen usw., gegebenenfalls aber auch in Zelten).
Selbstunterbringung liegt vor, wenn sich die Polizeibeamten ein Nachtquartier selbst beschaffen müssen; sie liegt nicht vor, wenn aus einsatzmäßigen Gründen keine Unterbringung notwendig ist beziehungsweise eine Unterkunft nicht in Anspruch genommen werden kann.
2.1.3
Die Verpflegung beginnt mit der ersten und endet mit der letzten in den Einsatz fallenden Tagesmahlzeit.
2.1.3.1
Die Zusammensetzung der Verpflegung muß den Erfordernissen des Einsatzes entsprechen.
Für die dafür erforderlichen Lebensmittel können bei Einsätzen, bei denen die Verpflegung in Küchen zubereitet wird, die in Regie des Freistaates geführt werden, bis zu 50 vom Hundert über dem Betrag aufgewendet werden, der für die Bereitschaftspolizei als Verpflegungsgeld festgesetzt ist.
Bei Bereitstellung der Verpflegung aus mobilen Küchen oder in Form von Lunchpaketen können wegen der teilweise schwierigen Verhältnisse bei der Beschaffung der Lebensmittel und der Zubereitung der Mahlzeiten bis zu 100 vom Hundert über dem Betrag aufgewendet werden, der für die Bereitschaftspolizei als Verpflegungsgeld festgesetzt ist.
Von dem aufgewendeten Betrag entfallen in der Regel
25 vom Hundert auf die Morgenkost,
45 vom Hundert auf die Mittagskost und
30 vom Hundert auf die Abendkost.
Leisten Polizeibeamte bei Einsätzen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr als vier Stunden ununterbrochen Dienst, so kann an sie ohne Anrechnung auf vorstehendes Verpflegungsgeld Nachtverpflegung ausgegeben werden. Der Wert dieser Nachtverpflegung soll je Tag und Polizeibeamten 100 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Bereitschaftspolizei als Verpflegungsgeld festgesetzt ist.
2.1.3.2
Zusätzlich zu der Verpflegung nach Nummer 2.1.3.1 sind Erfrischungen an die Polizeibeamten auszugeben, wenn es im Hinblick auf die Dauer und Schwierigkeit des Einsatzes oder unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse vom Leiter des Einsatzes oder der Dienststelle, der die eingesetzten Kräfte angehören, für erforderlich gehalten wird. Hierfür dürfen je Tag und Polizeibeamten bis zu 3 DM ausgegeben werden.
Die unentgeltliche Bereitstellung und Ausgabe von Kalt- oder Warmgetränken aus besonderem Anlaß an nicht amtlich verpflegte Polizeieinheiten ist unabhängig von der reisekostenrechtlichen Abfindung möglich.
2.1.3.3
Muß die Verpflegung der Polizeibeamten ausnahmsweise in Gaststätten oder entsprechenden gewerblichen Betrieben beschafft werden, so dürfen die Kosten für die volle Tagesverpflegung und für Erfrischungen einschließlich der Zubereitung, Bedienung und Mehrwertsteuer den Betrag von 25 DM nicht überschreiten. Nummer 2.1.3.1 gilt entsprechend.
2.2
Vergütungen
2.2.2
Polizeibeamte, die sich nicht in geschlossener Einheit von ihrem Dienst- oder Wohnort zum Versammlungsort oder auswärtigen Verwendungsort begeben müssen, werden nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen abgefunden. Auf die Nummer 2.1.2 und § 11 SächsRKG wird hingewiesen.
2.2.3
In Fällen, in denen eine unentgeltliche Unterbringung oder Verpflegung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist oder in den Ausnahmefällen im Sinne von Nummer 2.1.1, erhalten die Beamten für den jeweiligen Kalendertag bei Einsätzen außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes Tagegeld nach § 8 und Übernachtungskostenerstattung nach § 9 SächsRKG. § 11 SächsRKG ist zu beachten. Bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort erfolgt Auslagenerstattung nach § 13 SächsRKG.
2.2.4
Notwendige Fahrkosten und Nebenkosten werden nach den Vorschriften des SächsRKG erstattet. Wird die Reise zum Versammlungsort oder Verwendungsort und zurück im Sammeltransport durchgeführt und stehen während der dienstlichen Verwendung Dienstfahrzeuge zur Verfügung, so dürfen Kosten für die Benutzung anderer Beförderungsmittel für diese Reisen nicht erstattet werden, es sei denn, die Teilnahme am Sammeltransport oder die Benutzung von Dienstfahrzeugen scheidet aus dienstlichen Gründen aus.
2.2.5
An Polizeibeamte, die während des Einsatzes erkranken und nicht in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wird die Aufwandsvergütung nach Nummer 2.2.1 für die Dauer des Einsatzes ihrer Einheit weitergezahlt, wenn sie an einem auswärtigen Verwendungsort verbleiben.
2.2.6
Für volle Tage eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung entfällt eine Vergütung.
3
Abfindung bei Übungen
3.1
Die Übungsteilnehmer sind entsprechend Nummer 2.1.1. verpflichtet, für die Dauer der Übung an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen und erforderlichenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Nummer 2.2.1 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
3.2
Bei Übungen wird den Übungsteilnehmern gewährt:
3.2.1
unentgeltliche Unterkunft, soweit eine Unterbringung möglich und zweckmäßig ist,
3.2.2
unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung bei Übungen von mindestens acht Stunden Dauer,
3.2.3
Fahrkostenerstattung nach den allgemeinen reisekosten-rechtlichen Bestimmungen, sofern einem Übungsteilnehmer ausnahmsweise Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln entstehen,
3.3
Für die Gewährung der Verpflegung und zusätzlicher Erfrischungen gelten die Nummern 2.1.3, 2.1.3.1 und 2.1.3.2 entsprechend.
3.5
Kann Übungsteilnehmern aus übungstechnischen Gründen im Falle einer erforderlichen Verpflegung unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise oder im Falle einer erforderlichen Übernachtung unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft nicht gewährt werden, so ist die Übung nach allgemeinen reisekostenrechtlichen Bestimmungen abzurechnen. Satz 1 gilt auch in den Ausnahmefällen der Nummer 3.1.
3.6
Als Übungsteilnehmer gelten auch Polizeibeamte, die als Beobachter, Dienstaufsichtsführende, Funktionspersonal und ähnliche an Übungen beteiligt sind.
4
Angestellte und Arbeiter
Diese Bestimmungen finden – soweit tarifrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen – auf Angestellte und Arbeiter, die an Einsätzen und Übungen teilnehmen, entsprechende Anwendung.
5
Schlußbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 1994

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Landespolizeipräsident
In Vertretung
Dr. Feist

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 16, S. 414
    Fsn-Nr.: 242-V94.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001