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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.1993 bis 31.12.2001

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 01. April 1993

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 01. April 1993 vom 1. April 1993 (SächsGVBl. S. 329), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. September 2004 (SächsGVBl. S. 557) geändert worden ist

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
(1. DVO SächsFischG)

Vom 1. April 1993

Aufgrund von § 22 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt:
Fischereiprüfung

§ 1
Prüfungsbehörde

(1) Für die Abnahme der Fischereiprüfung gemäß § 30 SächsFischG ist die Fischereibehörde zuständig.

(2) Die Fischereibehörde kann mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums die Durchführung der Fischereiprüfung einer oder mehreren unteren Landwirtschaftsbehörden auch für die Amtsbezirke einer oder mehrerer unterer Landwirtschaftsbehörden übertragen. Die Übertragung kann unter Beibehaltung der Zuständigkeit der Fischereibehörde im übrigen auf die Amtsbezirke einzelner unterer Landwirtschaftsbehörden beschränkt werden.

(3) Die Aufsicht in der Prüfung führt ein von der Prüfungsbehörde für jeden Prüfungsort zu benennender Bediensteter der jeweiligen Prüfungsbehörde. Falls es die Umstände, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Prüflinge oder die räumlichen Verhältnisse am Prüfungsort erfordern, kann die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des Präsidiums des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V. oder eines ihm angeschlossenen Verbandes der Fischer oder Angler geeignete Mitglieder dieser Verbände zur Unterstützung des Aufsichtsführenden hinzuziehen. Das Nähere über die Vergütung der Aufsichtspersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durch Verwaltungsvorschrift.

§ 2
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr zu einem von der Fischereibehörde nach Tag und Uhrzeit landeseinheitlich festgesetzten Termin statt. Die Fischereibehörde hat den Prüfungstermin sowie die für die einzelnen Stadt- und Landkreise bestimmten Prüfungsorte spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Die Fischereiprüfung ist schriftlich und dauert 90 Minuten. Sie wird mittels eines Prüfungsfragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Die unter mehreren möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen.

(3) Zu jedem Prüfungstermin erstellt die Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsfragebogen. Dieser ist dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsbehörde bestimmten Aufsichtsführenden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem versiegelten Umschlag zuzustellen. Das Siegel darf erst zu Beginn der Prüfung gebrochen werden.

(4) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreter der obersten Fischereibehörde dürfen jederzeit zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs im Prüfungsraum anwesend sein. Satz 1 gilt entsprechend für Vertreter der Fischereibehörde in Fällen des § 1 Abs. 2.

(5) Die Prüfung ist an dem Ort abzulegen, den die Fischereibehörde gemäß Absatz 1 für den Stadt- oder Landkreis, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Prüfungsort bestimmt. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Fischereigesetzes, ist die Prüfung an dem für den Stadt- oder Landkreis bestimmten Prüfungsort abzulegen, in dem der Antragsteller am Vorbereitungslehrgang gemäß § 5 Abs. 1 teilgenommen hat. Aus wichtigem Grund, den der Antragsteller in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich darzulegen hat, kann die Fischereibehörde die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort gestatten.

§ 3
Prüfungsgegenstand

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1.
Allgemeine Fischkunde
(Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten);
2.
Besondere Fischkunde
(Artenkenntnis);
3.
Gewässerkunde
(Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzungsmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen);
4.
Gerätekunde
(erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben);
5.
Gesetzeskunde
(Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, Tierschutzes, Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts).
(2) Die fünf Sachgebiete sind in jeweils zwölf Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad zu prüfen.

§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller an einem vom Sächsischen Landesfischereiverband e.V. oder einem diesem angeschlossenen Verband der Fischer oder Angler durchgeführten Vorbereitungslehrgang teilgenommen und die Prüfungsgebühr auf das im Antragsvordruck bezeichnete Konto eingezahlt hat.

(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Prüfungstag bei der Fischereibehörde zu stellen. Die Fischereibehörde kann sich zur Ausgabe der Antragsvordrucke, zur Entgegennahme der Anträge und deren Weiterleitung der Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Verbände bedienen.

(3) Der Antrag muß enthalten
1.
Vor- und Familiennamen des Antragstellers,
2.
das Geburtsdatum des Antragstellers,
3.
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer, Stadt- oder Landkreis) des Hauptwohnsitzes des Antragstellers,
4.
die Angabe des Prüfungstermins und des Prüfungsorts,
5.
die Bestätigung einer Bank über die Einzahlung der Prüfungsgebühr,
6.
die Bescheinigung eines in Absatz 1 genannten Verbandes über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang,
7.
Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters im Falle des Absatzes 4 Satz 3,
8.
die Darlegung des wichtigen Grundes im Falle des § 2 Abs. 5 Satz 3,
9.
den Tag der Antragstellung,
10.
die Unterschrift des Antragstellers.
(4) Zur Prüfung darf ein Antragsteller nicht zugelassen werden, der seinen Antrag nicht fristgerecht oder nicht vollständig, insbesondere ohne die nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 erforderliche Bestätigung und Bescheinigung eingereicht hat. Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn zwischen Antragstellung und Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Antragsteller ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit werden nur zugelassen, wenn ihr Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist.

(5) Antragsteller, welchen die Fischereibehörde nicht bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin mittels eines mit Begründung versehenen schriftlichen Bescheids die Versagung der Zulassung bekanntgegeben hat, gelten als zugelassen. Wird die Zulassung versagt, ist die Prüfungsgebühr dem Antragsteller zurückzuerstatten.

§ 5
Vorbereitungslehrgang

(1) Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Als Teilnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden.

(2) Die Verbände geben Ort und Zeit ihrer Vorbereitungslehrgänge sowie Einzelheiten der Anmeldung rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt. Sie übersenden der Fischereibehörde eine Mehrfertigung ihrer Bekanntmachung.

(3) Vorbereitungslehrgänge dürfen die in § 4 Abs. 1 genannten Verbände erst nach Genehmigung ihrer Lehrpläne durch die Fischereibehörde durchführen. Die Lehrpläne sind laufend fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von vier Jahren erneut zur Genehmigung einzureichen. Die Fischereibehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet zu prüfen. Sie kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.

§ 6
Rücktritt von der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Antragsteller vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Aufsichtsführenden zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund in der Person des Prüflings liegt.

§ 7
Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1.
die Namen des Aufsichtsführenden, weiterer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufsicht hinzugezogener Personen und der Prüflinge,
2.
Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3.
die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 2,
4.
Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 9 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und der Fischereibehörde mit den bearbeiteten Prüfungsfragebögen spätestens am nächsten auf den Prüfungstag folgenden Werktag zu übersenden.

§ 8
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Fischereibehörde wertet die Prüfungsfragebögen aus und vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem jeweiligen Prüfungsfragebogen.

(2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt 45 von 60 Fragen richtig beantwortet hat.

(3) Die Fischereibehörde stellt das Prüfungsergebnis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage 1 ein Prüfungszeugnis aus. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber einen schriftlichen, mit Begründung versehenen Bescheid.

(4) Die Fischereibehörde hat die Prüfungsunterlagen bis zum Ende des fünften Jahres nach der Prüfung aufzubewahren.

§ 9
Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Aufsichtsführende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Aufsichtsführende hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 zu belehren.

(3) Erweist sich nachträglich, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder daß der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, so kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 10
Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Auf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 11
Gleichstellung

Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag eine Qualifikation im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SächsFischG als einer bestandenen Fischereiprüfung gleichwertig an und stellt darüber ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn der Antragsteller das Vorliegen dieser Qualifikation durch Urkunden oder in sonst geeigneter Weise nachweist.

Zweiter Abschnitt:
Fischereischein, Unternehmensfischereischein, Fischereiabgabe

§ 12
Inhalt des Fischereischeins

Jahres-, Dreijahres- und Fünfjahresfischereischeine (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsFischG ), Jugendfischereischeine (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 SächsFischG ) sowie vorläufige Fischereischeine (§ 30 Abs. 4 SächsFischG ) müssen inhaltlich den Mustern der Anlagen 3 bis 7 genügen. Mit anderem Inhalt dürfen Fischereischeine nicht erteilt werden.

§ 13
Fischereischeinpflicht

(1) Fischereiwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb müssen einen Unternehmensfischereischein führen. Er berechtigt alle in dem Unternehmen Beschäftigten zur Fischerei in den von dem Unternehmen bewirtschafteten Gewässern, ohne selbst Inhaber eines Fischereischeins sein zu müssen.

(2) Der Unternehmensfischereischein wird von der Fischereibehörde auf Antrag nach dem Muster der Anlage 8 für ein Kalenderjahr erteilt. Seine Verlängerung ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu beantragen.

(3) Das Unternehmen hat bei erstmaliger Antragstellung alle von ihm bewirtschafteten Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft (§ 2 Abs. 1 und 2 SächsFischG ) aufzulisten. Die Gewässer sind namentlich unter Angabe der Gemarkung, auf der sie sich befinden, zu bezeichnen. Bei Anlagen der Teichwirtschaft ist die Flurstücksnummer oder eine vergleichbar genaue Standortbezeichnung und die Gemarkung anzugeben. In jedem Verlängerungsantrag sind zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen anzuzeigen.

§ 14
Höhe der Fischereiabgabe

(1) Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Fischereischeins erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Diese beträgt bei Erteilung eines

Feischereischeinkosten
Fischereischeinart Kosten
1. Jahresfischereischeins 10 DM,
2. Dreijahresfischereischeins 30 DM,
3. Fünfjahresfischereischeins 50 DM,
4. Jugendfischereischeins 5 DM,
5. vorläufigen Fischereischeins 10 DM,
6. Unternehmensfischereischeins 150 DM.

(2) Wird die Verlängerung des Fischereischeins beantragt, wird die Fischereiabgabe nach Maßgabe des Absatzes 1 erneut erhoben.

Dritter Abschnitt:
Erlaubnisschein

§ 15
Inhalt

Erlaubnisscheine (§ 22 Abs. 2 und 3 SächsFischG ) dürfen nur nach dem Muster der Anlage 9 ausgegeben werden.

§ 16
Führung von Listen

(1) Die Inhaber oder Pächter von Fischereirechten sind verpflichtet, über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen, in die einzutragen sind:
1.
laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2.
Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3.
Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4.
Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht,
5.
Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonmaßnahmen.
(2) Werden durch den Inhaber oder Pächter des Fischereirechts Vervielfältigungen (Durchschriften, Abschriften, Kopien) der ausgegebenen Erlaubnisscheine gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.

(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der in der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins aufzubewahren.

§ 17
Vorlagepflicht

Die Inhaber oder Pächter von Fischereirechten sind verpflichtet, den Bediensteten der Fischereibehörde und dem örtlich zuständigen ehrenamtlichen Fischereiaufseher (§ 49 Abs. 2 SächsFischG ) auf Verlangen die Listen nach § 16 Abs. 1 oder die Vervielfältigungen nach § 16 Abs. 2 zur Einsichtnahme und erforderlichenfalls auch zur Fertigung von Kopien vorzulegen.

Vierter Abschnitt:
Schlußbestimmung

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 am 1. Mai 1993 in Kraft. § 15 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 1. April 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 19, S. 329
    Fsn-Nr.: 652-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001