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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

Vom 6. September 1994

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) und
  2. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261):

Artikel 1

§ 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3) wird wie folgt gefaßt:

„§ 6

Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 1a FStrG und zur Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG werden auf die Regierungspräsidien übertragen. § 39 Abs. 7 Satz 2 SächsStrG bleibt unberührt. Soll sich ein nach § 17 Abs. I FStrG festzustellender, ein nach § 17 Abs. 1 a zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, ist das Regierungspräsidium zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das zuständige Regierungspräsidium.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 in Kraft.

Dresden, den 6. September 1994

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 54, S. 1561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005