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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 13.07.2007

Sächsisches Schiedsstellengesetz

Vollzitat: Sächsisches Schiedsstellengesetz vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Gesetz
über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG)

Vom 27. Mai 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Gemeindliche Schiedsstellen

§ 1
Aufgaben

(1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

(2) Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,

1.
die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
2.
die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
3.
an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(3) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung ( StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), in der jeweils geltenden Fassung. Die Schiedsstelle führt in Privatklagesachen nach § 374 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 6 StPO den Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO im Rahmen eines Sühneverfahrens durch.

(4) Die Zuständigkeit der Schiedsstelle kraft Bundesgesetz, insbesondere nach den §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1527), bleibt unberührt.

§ 2
Errichtung

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.

(3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.

(4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.

(5) Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt.

§ 3
Besetzung

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“.

(2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 4
Friedensrichter

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

1.
als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2.
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3.
das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

1.
bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2.
nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

§ 5
Beginn und Ende des Amtes

(1) Das Amt eines Friedensrichters beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende des Amtes des Amtsvorgängers (Amtsantritt).

(2) Das Amt eines Friedensrichters endet fünf Jahre nach Amtsantritt (Ablauf der Wahlperiode), wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, wenn der Friedensrichter sein Amt niederlegt oder wenn er seines Amtes enthoben wird. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Friedensrichter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

§ 6
Wahl

(1) Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt. Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören.

(2) Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen. Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern. Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Auskunft und die Einwilligung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen.

(3) Scheidet ein Friedensrichter nach den §§ 10 oder 11 vorzeitig aus seinem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

§ 7
Bestätigung der Wahl

(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.

§ 8
Ablehnung des Amtes

(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer

1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
3.
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Berufung und Vereidigung

(1) Der gemäß § 6 gewählte Friedensrichter wird von dem für die Bestätigung zuständigen Vorstand des Amtsgerichts in das Amt berufen und auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre, die Pflichten als Friedensrichter getreulich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden. Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen.

§ 10
Niederlegung des Amtes

Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11
Amtsenthebung

(1) Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter

1.
seine Pflichten gröblich verletzt hat;
2.
sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat;
3.
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
4.
sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(3) Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung. Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen. In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig.

(3) Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle.

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm amtlich bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, darf der Friedensrichter als Zeuge nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts aussagen. § 79 Abs. 1 und 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

§ 14
Stellvertretung

Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen. Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann. Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt.

§ 15
Kosten der Schiedsstelle und Haftung

(1) Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 103 Abs. 1 bis 3 SächsBG Ersatz.

(3) Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. § 97 SächsBG gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 16
Zweck des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

§ 17
Örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.

(2) Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.

(3) Die örtlich zuständige Schiedsstelle kann zu Zwecken des Augenscheins außerhalb ihres Bezirks tätig werden.

§ 18
Öffentlichkeit

Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.

§ 19
Verfahrenssprache

(1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.

(2) Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen.

§ 20
Ausschluss von der Amtsausübung

Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen

1.
in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht;
2.
in Angelegenheiten seines Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen;
3.
in Angelegenheiten einer Partei, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Angelegenheiten, in denen er als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen er sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;
5.
in Angelegenheiten, in denen er gegen Entgelt bei einer Partei oder einem mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmen beschäftigt oder bei denen er Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs bei einer Partei oder eines mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmens ist oder war.

§ 21
Verbot und Ablehnung der Amtsausübung

(1) Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn

1.
die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf;
2.
eine Partei dem Friedensrichter nicht bekannt ist und sie ihre Identität auch nicht nachweisen kann oder
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit einer Partei oder gegen die Legitimation ihres Vertreters bestehen.

Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit.

(2) Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn

1.
der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist oder
2.
das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind und das Verfahren dort bereits eingeleitet worden ist.

Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben.

(3) Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn

1.
ihm die Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig ist;
2.
der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsbereitschaft oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist oder
3.
die Einigungsbereitschaft im Laufe des Verfahrens nicht feststellbar und die Rechtsverfolgung offensichtlich missbräuchlich ist.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

§ 22
Beistände

Jede Partei kann zur Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand erscheinen.

§ 23
Antragstellung

(1) Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.

(2) Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

(3) Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden.

(4) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners. Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen.

§ 24
Zustellung der Antragsschrift und der Ladung

(1) Die Schiedsstelle stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er sich zu dem Antrag äußern soll (Einlassungsfrist). Gleichzeitig bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. Im Übrigen kann die Ladungsfrist nur mit Zustimmung aller Parteien verkürzt werden.

(3) Die Antragsschrift und die Ladung sind den Parteien persönlich durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung kann auch durch die Deutsche Post AG erfolgen; §§ 195 bis 196 der Zivilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455, 533), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2597), sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Friedensrichter tritt. Die Parteien sind zugleich auf ihre Pflicht, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

(4) Handelt ein gesetzlicher Vertreter für eine Partei, ist die Zustellung an ihn zu bewirken.

(5) Ist eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dieser von Terminen formlos in Kenntnis zu setzen.

§ 25
Persönliches Erscheinen

(1) Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.

(2) Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn

1.
die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten;
2.
für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint.

§ 26
Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht

(1) Gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheint, setzt die Schiedsstelle ein Ordnungsgeld von 10 bis 100 EUR fest. 1 Entschuldigt die Partei sich nicht so rechtzeitig, dass die anberaumte Schlichtungsverhandlung noch verlegt werden kann, unterbleibt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der verspäteten Entschuldigung kein Verschulden trifft.

(2) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Absatz 3 zuzustellen. § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bescheids bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

(4) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. In ihm sind die Tatsachen, mit denen die Partei ihre Abwesenheit im Termin entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, darzulegen und glaubhaft zu machen.

(5) Die Schiedsstelle hebt den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab, wenn die Partei ihr Ausbleiben in der Schlichtungsverhandlung wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder sonstiger wichtiger Gründe genügend entschuldigt. Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor.

(6) Das Amtsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch begründeten Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

(7) Stellt eine Partei keinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids oder ist ein solcher Antrag abgewiesen, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls beraumt die Schiedsstelle eine neue Schlichtungsverhandlung an.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei dem Ausbleiben des Vertreters einer Partei im Sinne von § 25 Abs. 2 entsprechend.

§ 27
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War die Partei ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Weist die Schiedstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

§ 28
Fristberechnung

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 29
Schlichtungsverhandlung

(1) Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern.

(2) Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden.

§ 30
Beweismittel

(1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist der Friedensrichter nicht befugt.

§ 31
Protokoll

(1) Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. Es enthält:

1.
den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;
2.
die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
3.
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;
4.
den Gegenstand des Streites;
5.
den Wortlaut der Einigung.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 32
Genehmigung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Die Genehmigung ist im Protokoll zu vermerken.

(2) Das Protokoll ist von den Parteien, von dem Friedensrichter sowie in Fällen des § 3 Abs. 2 von dem Protokollführer eigenhändig zu unterschreiben. Macht eine Partei glaubhaft, des Schreibens unkundig zu sein, hat sie ein Handzeichen anzubringen, das von dem Friedensrichter durch einen besonderen Vermerk zu bestätigen ist. Macht sie glaubhaft, auch hierzu nicht in der Lage zu sein, muss sie einen Beistand wählen, der für sie das Protokoll unterschreibt. Im Protokoll ist zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grund die eigenhändige Unterschrift und die Anbringung eines Handzeichens unterblieben sind.

§ 33
Protokollbuch

Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

§ 34
Abschriften und Ausfertigungen

(1) Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung erteilt die Schiedsstelle, die das Protokoll verwahrt. Auf dem Protokoll ist zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(3) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung der Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. Er ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 35
Pflicht zur Kostentragung

(1) Im Schlichtungsverfahren werden Kosten der Parteien nicht erstattet, es sei denn, eine Partei hat sie in einer Erklärung zu Protokoll der Schiedsstelle ausdrücklich übernommen oder sie ist unentschuldigt nicht zum Termin einer Schlichtungsverhandlung erschienen.

(2) Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs treffen, trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die bei der Schiedsstelle angefallenen Kosten trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung).

§ 36
Vollstreckung aus dem Vergleich

(1) Aus dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

§ 37
Sühneversuch

Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 38
Befreiung vom Sühneversuch

Das für das Privatklageverfahren zuständige Amtsgericht kann auf Antrag gestatten, dass von einem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller durch Beschluss ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.

§ 39
Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt.

§ 40
Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners

(1) Wird der Antragsgegner gesetzlich vertreten, ist die Ladung zur Sühneverhandlung auch dem Vertreter zuzustellen.

(2) Zum persönlichen Erscheinen in der Sühneverhandlung sind sowohl der Antragsgegner als auch sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.

§ 41
Ausbleiben des Antragstellers

Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen.

§ 42
Erneute Antragstellung

Gilt der Antrag nach § 41 als zurückgenommen, muss bei erneuter Antragstellung die Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorgelegt werden.

§ 43
Erfolglosigkeit des Sühneversuchs

(1) Die Schiedsstelle bescheinigt auf Antrag die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 StPO), wenn

1.
in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustandegekommen ist oder
2.
allein der Antragsgegner der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist. Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, wird die Bescheinigung erst dann ausgestellt, wenn der Antragsgegner auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

(2) Die Bescheinigung ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie muss die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung, den Grund der Erfolglosigkeit des Sühneversuchs sowie Ort und Datum der Ausstellung bezeichnen.

(3) Die Sühneverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.

Abschnitt 4
Kosten und Entschädigung

§ 44
Gebühren und Auslagen

(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz.

(2) Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen. Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 45
Gebühren

(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR. 2

(2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 46
Auslagen

Als Auslagen werden erhoben

1.
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite; 3
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 5 und 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter ( Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung entstandenen Reisekosten;
3.
die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher;
4.
Kosten für Zustellungen durch die Deutsche Post AG.

§ 47
Kostenschuldner

(1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat.

(2) Kostenschuldner ist ferner

1.
in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
2.
wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4.
wer die Erstellung von Abschriften oder Ausfertigungen beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. In den Fällen von Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 soll die Haftung nach Absatz 1 für nicht durch einen entrichteten Vorschuss gedeckte Kosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des vorrangig Haftenden erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

§ 48
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des Schlichtungs- oder Sühneverfahrens, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert hierfür einen Vorschuss ein.

(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie Urkunden, die dieser eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückbehalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.

§ 49
Einforderung, Beitreibung, Erlöschen

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden durch eine von dem Friedensrichter unterschriebene und dem Kostenschuldner mitgeteilte Kostenrechnung eingefordert.

(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(3) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Kosten und von Ordnungsgeldern gilt § 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 50
Absehen von der Kostenerhebung

(1) Die Schiedsstelle kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung und der Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise absehen.

(2) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 1, 2 und 4 trägt die Gemeinde, die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 3 die Landesjustizkasse.

§ 51
Einwendungen gegen den Kostenansatz

(1) Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 52
Reisekostenvergütung und Entschädigung

(1) Die Friedensrichter erhalten von den Gemeinden Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 5 und 6 SächsRKG.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), zu regeln.

§ 53
Entschädigung von Dolmetschern

Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3112), in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesjustizkasse entschädigt. Die Entschädigung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Entschädigung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.

§ 54
Einnahmen

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55
Fortbestand der Schiedsstellen

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 56
Fortdauer der Amtsausübung

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.

(2) Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(3) § 11 bleibt unberührt.

§ 57
Anhängige Verfahren

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

§ 58
Vollstreckung

Die Vorschriften über Abschriften und Ausfertigungen (§ 34) und über die Vollstreckung aus dem Vergleich (§ 36) finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von einer Schiedsperson im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden zu Protokoll genommen worden sind.

§ 59
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 39 und die §§ 46 bis 58 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 27. Mai 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 247
    Fsn-Nr.: 300-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2007