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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.1996 bis 31.12.2001

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 364), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten
(PflegedienstVO)

Vom 10. August 1996

Aufgrund von § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit den für Haushalt und Finanzen sowie für Sozialpolitik zuständigen Ausschüssen des Sächsischen Landtages verordnet:

§ 1
Zweck und Grundlage der Förderung

(1) Die öffentliche Förderung der Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) im Sinne von § 71 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), soll den Aufbau und Ausbau einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur im ambulanten Bereich unterstützen und eine Belastung der Pflegebedürftigen mit Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI vermeiden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sofern in dieser Verordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Aufwendungen für

1.
Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Pflegebetrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen;
2.
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

§ 3
Zuwendungsempfänger

Träger von Pflegediensten können Empfänger von Zuwendungen nach dieser Verordnung sein, sofern sie durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Pflege zugelassen sind, eine Vergütungsregelung nach § 89 SGB XI vereinbart haben und ihr örtlicher Einzugsbereich im Freistaat Sachsen liegt.

§ 4
Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Aufwendungen nach § 2 können nur gefördert werden, wenn

1.
der Zuwendungsempfänger erklärt, daß er während des Bewilligungszeitraums auf eine gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI verzichtet;
2.
der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, auch die nicht bei den Pflegekassen versicherten Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI in seinem Einzugsbereich zu versorgen;
3.
der örtlich zuständige Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt, daß der Zuwendungsempfänger unter den Aspekten des Bedarfs, der Qualität, der Versorgungssicherheit, der Vernetzung der Angebote und der Vielfalt der Träger sowie unter allgemeinen ordnungspolitischen Gesichtspunkten als förderwürdig eingeschätzt wird.

(2) In einzelnen, besonders begründeten Fällen kann auf die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 verzichtet werden; §§ 12, 13 und 15 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch XI bei Pflegeheimen (PflegeheimVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361) gelten entsprechend.

§ 5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

(1) Die Zuwendung wird als Festbetrag in Höhe von 7 vom Hundert der mit den Pflegekassen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum abgerechneten Pflegeleistungen ausgereicht. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Zuwendungsempfänger, die innerhalb eines Bewilligungszeitraums erstmals den Pflegebetrieb aufnehmen, können eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Fördersumme erhalten. Die Abschlagszahlung beträgt für den verbleibenden Bewilligungszeitraum kalendertäglich 5 DM pro vollzeitbeschäftigter Pflegekraft. Die tatsächliche Fördersumme wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entsprechend Absatz 1 festgesetzt und Über- oder Unterzahlungen mit der Fördersumme des folgenden Bewilligungszeitraums verrechnet.

(3) Die Zuwendungen nach Absatz 1 und 2 werden auf einem bei einer Landeskasse für jeden Zuwendungsempfänger einzurichtenden Verwahrkonto verwaltet. Rückstellungen von Zuwendungen für große Anschaffungen können über mehrere Haushaltsjahre gebildet werden.

§ 6
Verfahren und zuständige Behörden

(1) Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des laufenden Haushaltsjahres zu stellen. Der Zuschuß wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides auf das Verwahrkonto überwiesen. Die bewilligten Mittel können bei begründetem Bedarf vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

(2) Zuständige Behörde nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und für die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von Pflegediensten ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

§ 7
Nachweis und Verwendungsprüfung

Der Nachweis über die Mittelverwendung ist dem Antrag auf Mittelabruf beizufügen; eine Zusammenstellung am Jahresende entfällt. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

§ 8
Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

(1) Der Zuwendung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996 werden die mit den Pflegekassen in der Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1996 abgerechneten Pflegeleistungen zugrunde gelegt. Abweichend von § 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 1996 bis zum 30. Oktober 1996 zu stellen.

(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

Dresden, den 10. August 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 16, S. 364

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001