Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten im Sprengwesen
(SächsSprengGZuVO)
Vom 9. September 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 1997
Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 41 Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und des § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Diese Verordnung gilt für den Vollzug der im folgenden aufgeführten Vorschriften:
- 1.
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG);
- 2.
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782);
- 3.
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620);
- 4.
- Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783).
§ 2
Für den Vollzug der in § 1 genannten Vorschriften sind die in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden zuständig. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Bergamt an die Stelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes. Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 2 gilt auch für die wesentliche Erweiterung und wesentliche Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 3 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), unterliegen. 1
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. September 1994
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:
Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
SMI | Sächsisches Staatsministerium des Innern |
SMWA | Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit |
OBA | Sächsisches Oberbergamt |
GAA | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt |
KrPolB | Kreispolizeibehörde |
PVD | Polizeivollzugsdienst |
Gde | Gemeinde und Kreisfreie Städte |
BeschA | Landesamt für Meß- und Eichwesen Thüringen, Beschußamt Suhl |
Anlage I
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage SprengG | Verwaltungsaufgabe | Stelle | ||
---|---|---|---|---|
Rechtsgrundlage
SprengG |
Verwaltungsaufgabe | Stelle | ||
|
||||
§ 5 Abs. 4 | zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | SMWA/OBA | ||
§ 7 Abs. 1 | Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 | Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI SMWA/OBA |
||
§ 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach Erteilung der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 12 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tod des Inhabers | GAA | ||
§ 14 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang und Verkehr mit sowie Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen betreibt | GAA | ||
§ 14 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige über eine spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person | GAA | ||
§ 17 Abs. 1 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Lagern sowie zur wesentlichen Änderung solcher Lager für explosionsgefährliche Stoffe | GAA | ||
§ 17 Abs. 4 | Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager) für explosionsgefährliche Stoffe | SMWA | ||
§ 20 Abs. 1 | Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 20 Abs. 4 | Verlängerung der Fristen für die Gültigkeit des Befähigungsscheines entsprechend dem § 11 Satz 2 | GAA | ||
§ 21 Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung verantwortlicher Personen oder Mitteilung des Erlöschens der Bestellung | GAA | ||
§ 22 Abs. 4 Satz 2
(auch in Verbindung mit § 28) |
Zulassung von Ausnahmen | GAA | ||
§ 23 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Verlangen der Vorlage mitzuführender Urkunden | GAA | ||
§ 26 Abs. 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen mit Verständigung der Überwachungsbehörden gemäß §§ 30 bis 33
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA KrPolB |
||
§ 26 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeigen über die Verunfallung während |
GAA GAA PVD |
||
– | des Umganges und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen | |||
– | der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | mit Anschlußbahnen | |||
* | im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen | |||
§ 27 Abs. 1 | Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit sowie zur von Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | KrPolB | ||
§ 27 Abs. 5 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernis für die Erlaubnis im Einzelfall | KrPolB | ||
§§ 30, 31 Abs. 2 | Überwachung |
KrPolB GAA GAA PVD |
||
– | des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich | |||
* | in allen übrigen Fällen | |||
– | der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | mit Anschlußbahnen | |||
* | im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen | |||
§ 31 Abs. 1 | Verlangen von Auskunftserteilungen
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich * im Zusammenhang mit der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen * in allen übrigen Fällen |
KrPolB PVD GAA |
||
§ 32 | Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände * in allen übrigen Fällen |
KrPolB
GAA |
||
§ 33 | Anordnung von Beschäftigungsverboten | GAA | ||
§ 35 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Befähigungsscheines oder des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA
KrPolB |
||
§ 35 Abs. 2 | Entgegennahme des Erlaubnisbescheides, des Befähigungsscheines und sämtlicher Ausfertigungen zwecks Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA
KrPolB |
||
§ 48 Satz 2 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | GAA |
Anlage II
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 1. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
1. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 2 Abs. 5 | Zulassung größerer Mengen im Einzelfall | SMWA/OBA |
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | Bescheinigung der Unbedenklichkeit | SMWA/OBA |
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 | Aufsicht über die Erprobung | SMWA/OBA |
§ 11 Abs. 4 | Anfertigung des Erprobungsberichtes | SMWA/OBA |
§ 19 | Bewilligung von Ausnahmen | SMWA/OBA |
§ 23 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | KrPolB |
§ 23 Abs. 2 Satz 3 | Verzicht auf Einhaltung der Frist | KrPolB |
§ 23 Abs. 5 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige zur Verwendung pyrotechnischer Effekte außerhalb der Räume seiner Niederlassung | KrPolB |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen
* in Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 Abs. 1 * in allen übrigen Fällen |
GAA
Gde1) |
§ 24 Abs. 2 Satz 1 | Anordnung von Abbrennverboten | Gde1) |
§ 25 Abs. 2 | Überprüfung der Ladedaten und Versehen mit Prüfzeichen | BeschA |
§ 29 Abs. 2 | Anerkennung einer Prüfung | GAA |
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 | Abnahme der Prüfung vor der Behörde
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA |
§ 31 Abs. 2
Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 Satz 2 |
Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses; Bestimmung einer Frist
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Lehrgängen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA |
§ 32 Abs. 5 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen zur Verpflichtung der Teilnahme an Wiederholungslehrgängen | GAA |
§ 36 Abs. 3 Satz 1,
3 und 4; Abs. 4; Abs. 5 Satz 2 und 4 und Abs. 6 |
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses
* in Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * an der Sprengschule Dresden * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA GAA |
§ 37 Satz 1 | Anerkennung von Ausbildungsplänen | SMWA |
§ 41 Abs. 4 | Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen | GAA/BA |
§ 41 Abs. 5 Satz 3 | Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen | GAA |
§ 44 Abs. 1 | Bewilligung von Ausnahmen | SMWA/OBA |
1) Übergang der Pflichtaufgaben an die Gemeinden nach Weisung
Anlage III
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 2. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
2. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 3 Abs. 1 | Zulassung von Ausnahmen | SMWA |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen von Nachweisen | GAA |
Anlage IV
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 3. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
3. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | GAA |
§ 3 Abs. 2 | Verzicht auf Anzeige oder Einhaltung der Frist | GAA |