Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten im Sprengwesen
(SächsSprengGZuVO)
Vom 9. September 1994
Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 41 Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und des § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Diese Verordnung gilt für den Vollzug der im folgenden aufgeführten Vorschriften:
- 1.
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG);
- 2.
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782);
- 3.
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620);
- 4.
- Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783).
§ 2
Für den Vollzug der in § 1 genannten Vorschriften sind die in den Anlagen zu dieser Verordnung aufgeführten Behörden zuständig. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Bergamt an die Stelle des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. September 1994
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
Erläuterung der benutzten Kurzbezeichnungen:
Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
SMI | Sächsisches Staatsministerium des Innern |
SMWA | Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit |
OBA | Sächsisches Oberbergamt |
GAA | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt |
KrPolB | Kreispolizeibehörde |
PVD | Polizeivollzugsdienst |
Gde | Gemeinde und Kreisfreie Städte |
BeschA | Landesamt für Meß- und Eichwesen Thüringen, Beschußamt Suhl |
Anlage I
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage SprengG | Verwaltungsaufgabe | Stelle | ||
---|---|---|---|---|
Rechtsgrundlage
SprengG |
Verwaltungsaufgabe | Stelle | ||
|
||||
§ 5 Abs. 4 | zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | SMWA/OBA | ||
§ 7 Abs. 1 | Erteilung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 | Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI SMWA/OBA |
||
§ 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach Erteilung der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 12 Abs. 1 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tod des Inhabers | GAA | ||
§ 14 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme, Einstellung und Schließung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang und Verkehr mit sowie Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen betreibt | GAA | ||
§ 14 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige über eine spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person | GAA | ||
§ 17 Abs. 1 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Lagern sowie zur wesentlichen Änderung solcher Lager für explosionsgefährliche Stoffe | GAA | ||
§ 17 Abs. 4 | Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager) für explosionsgefährliche Stoffe | SMWA | ||
§ 20 Abs. 1 | Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit sowie zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | GAA | ||
§ 20 Abs. 4 | Verlängerung der Fristen für die Gültigkeit des Befähigungsscheines entsprechend dem § 11 Satz 2 | GAA | ||
§ 21 Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung verantwortlicher Personen oder Mitteilung des Erlöschens der Bestellung | GAA | ||
§ 22 Abs. 4 Satz 2
(auch in Verbindung mit § 28) |
Zulassung von Ausnahmen | GAA | ||
§ 23 Satz 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Verlangen der Vorlage mitzuführender Urkunden | GAA | ||
§ 26 Abs. 1
(auch in Verbindung mit § 28) |
Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen mit Verständigung der Überwachungsbehörden gemäß §§ 30 bis 33
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA KrPolB |
||
§ 26 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeigen über die Verunfallung während |
GAA GAA PVD |
||
– | des Umganges und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen | |||
– | der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | mit Anschlußbahnen | |||
* | im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen | |||
§ 27 Abs. 1 | Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit sowie zur von Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | KrPolB | ||
§ 27 Abs. 5 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernis für die Erlaubnis im Einzelfall | KrPolB | ||
§§ 30, 31 Abs. 2 | Überwachung |
KrPolB GAA GAA PVD |
||
– | des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich | |||
* | in allen übrigen Fällen | |||
– | der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen | |||
* | mit Anschlußbahnen | |||
* | im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen | |||
§ 31 Abs. 1 | Verlangen von Auskunftserteilungen
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände und im nichtgewerblichen Bereich * im Zusammenhang mit der Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Straßenverkehr, auf schiffbaren Wasserstraßen und Häfen * in allen übrigen Fällen |
KrPolB PVD GAA |
||
§ 32 | Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall
* im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände * in allen übrigen Fällen |
KrPolB
GAA |
||
§ 33 | Anordnung von Beschäftigungsverboten | GAA | ||
§ 35 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Befähigungsscheines oder des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA
KrPolB |
||
§ 35 Abs. 2 | Entgegennahme des Erlaubnisbescheides, des Befähigungsscheines und sämtlicher Ausfertigungen zwecks Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
* im gewerblichen Bereich * im nichtgewerblichen Bereich |
GAA
KrPolB |
||
§ 48 Satz 2 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | GAA |
Anlage II
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 1. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
1. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 2 Abs. 5 | Zulassung größerer Mengen im Einzelfall | SMWA/OBA |
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | Bescheinigung der Unbedenklichkeit | SMWA/OBA |
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 | Aufsicht über die Erprobung | SMWA/OBA |
§ 11 Abs. 4 | Anfertigung des Erprobungsberichtes | SMWA/OBA |
§ 19 | Bewilligung von Ausnahmen | SMWA/OBA |
§ 23 Abs. 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | KrPolB |
§ 23 Abs. 2 Satz 3 | Verzicht auf Einhaltung der Frist | KrPolB |
§ 23 Abs. 5 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige zur Verwendung pyrotechnischer Effekte außerhalb der Räume seiner Niederlassung | KrPolB |
§ 24 Abs. 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen
* in Fällen des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 21 Abs. 1 * in allen übrigen Fällen |
GAA
Gde1) |
§ 24 Abs. 2 Satz 1 | Anordnung von Abbrennverboten | Gde1) |
§ 25 Abs. 2 | Überprüfung der Ladedaten und Versehen mit Prüfzeichen | BeschA |
§ 29 Abs. 2 | Anerkennung einer Prüfung | GAA |
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 | Abnahme der Prüfung vor der Behörde
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA |
§ 31 Abs. 2
Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 Satz 2 |
Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses; Bestimmung einer Frist
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 | Anerkennung von Lehrgängen
* im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA |
§ 32 Abs. 5 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen zur Verpflichtung der Teilnahme an Wiederholungslehrgängen | GAA |
§ 36 Abs. 3 Satz 1,
3 und 4; Abs. 4; Abs. 5 Satz 2 und 4 und Abs. 6 |
Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses
* in Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung * an der Sprengschule Dresden * in allen übrigen Fällen |
SMI
SMWA/OBA GAA |
§ 37 Satz 1 | Anerkennung von Ausbildungsplänen | SMWA |
§ 41 Abs. 4 | Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen | GAA/BA |
§ 41 Abs. 5 Satz 3 | Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen | GAA |
§ 44 Abs. 1 | Bewilligung von Ausnahmen | SMWA/OBA |
1) Übergang der Pflichtaufgaben an die Gemeinden nach Weisung
Anlage III
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 2. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
2. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 3 Abs. 1 | Zulassung von Ausnahmen | SMWA |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Verlangen von Nachweisen | GAA |
Anlage IV
(zu § 2 SächsSprengGZuVO)
Rechtsgrundlage 3. SprengV | Verwaltungsaufgabe | Stelle |
---|---|---|
Rechtsgrundlage
3. SprengV |
Verwaltungsaufgabe | Stelle |
|
||
§ 1 Abs. 1 und § 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | GAA |
§ 3 Abs. 2 | Verzicht auf Anzeige oder Einhaltung der Frist | GAA |