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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vom 9. Februar 2004

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368), geändert durch Verordnung vom 20. September 1997 (SächsGVBl. S. 561), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“.
2.
In § 4 Abs. 4 ist nach der Angabe „15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26)“ die Angabe „, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 644) geändert worden ist,“ einzufügen.
3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
 
Sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 36 Abs. 1 OAVO mitzuteilen.“
4.
In § 9 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 38“ die Angabe „Satz 2, § 39“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 3, S. 67

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004