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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.08.1992 bis 31.07.2008

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 5. August 1992 (SächsGVBl. S. 411), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Vom 5. August 1992

Aufgrund von § 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. 1 S. 665) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen das Regierungspräsidium Leipzig wahr.

(2) Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde bewirkt auf Ersuchen der zentralen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Übereinkommen (BGBl. 1 S. 665) die Zustellung eines ausländischen Schriftstückes, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet ist, durch einfache Übergabe an den Empfänger.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. August 1992

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 29, S. 411
    Fsn-Nr.: 14-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008