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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 783)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vom 22. Juni 2001

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwV OrgStA) vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juli 1999 (SächsJMBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
 
 
„9.
Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften
 
 
10.
aufgehoben“.
 
b)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
„16.
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft“.
2.
In Nummer 1 Abs. 1 werden die Worte „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
3.
In Nummer 2 Abs. 2 werden die Worte „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
4.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
„9.
Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften
(1) Dem Generalstaatsanwalt ist möglichst frühzeitig über alle wichtigen Vorkommnisse, bedeutende Verfahren und über solche Angelegenheiten zu berichten, welche Anlass zu besonderen Weisungen geben können oder deren Kenntnis für ihn im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht von Bedeutung ist.
(2) Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 ist dem Generalstaatsanwalt über Verfahren zu berichten, in denen die Staatsanwaltschaft nicht vor Ablauf von zwölf Monaten, bei Verfahren nach § 74c Abs. 1 GVG nicht vor Ablauf von 18 Monaten eine abschließende Verfügung getroffen oder das Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten eingestellt hat.
(3) Bei fortlaufender Berichtspflicht ist im Abstand von sechs Monaten, bei Verfahren gemäß § 74c Abs. 1 GVG im Abstand von zwölf Monaten, ferner nach Beendigung eines Verfahrensabschnitts zu berichten.
(4) Der Generalstaatsanwalt berichtet dem Staatsministerium der Justiz, wenn er einer Strafsache besondere Bedeutung beimisst; besondere Bedeutung hat eine Strafsache insbesondere dann, wenn sie öffentliches Interesse erregt hat oder voraussichtlich erregen wird oder von herausgehobener rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität ist. Der Generalstaatsanwalt berichtet ferner, wenn sich Beschwerden gegen Maßnahmen seiner Dienststelle richten oder sonst konkreter Anlass zur aufsichtlichen Prüfung besteht.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 hat der Generalstaatsanwalt dem Staatsministerium der Justiz auch auf dessen Anforderung zu berichten.
(6) Berichte werden grundsätzlich auf dem Dienstweg erstattet.“
5.
Nummer 10 wird aufgehoben.
6.
In Nummer 16 werden die Worte „Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 29, S. 783

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2001

    Fassung gültig bis: 31. August 2023