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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung

Vollzitat: Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 299)

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung

Vom 23. April 2014

1Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 98) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum (Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 1. April 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 17. September 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S. 352),
2.
die am 1. Februar 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58),
3.
Artikel 2 der am 14. August 1999 in Kraft getretenen Verordnung vom 29. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452),
4.
§ 31 Abs. 2 Nr. 4 der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600),
5.
Artikel 2 der am 1. April 2014 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretenen eingangs genannten Verordnung .

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von

zu 1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Führung des Grundbuches in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153),
zu 2.
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153),
zu 3.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundbuchrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662),
zu 4.
§ 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304) geändert worden ist,
zu 5.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist.

Dresden, den 23. April 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
(Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung – SächsBWEVO)

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ( GrundbuchverfügungGBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

§ 3
Besonderes Grundbuchblatt

1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. 3Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

§ 4
Bestandsverzeichnis

(1) 1In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:

1.
die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
2.
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
3.
Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen.

2Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 5
Erste Abteilung

In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 6
Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

§ 7
Eintragungsersuchen

1Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. 2Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 8
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 299
    Fsn-Nr.: 314-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014