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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Pflanzenschutz-Sachkundenachweisverordnung

Vollzitat: Pflanzenschutz-Sachkundenachweisverordnung vom 6. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 345)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zum Sachkundenachweis bei Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutz-Sachkundenachweisverordnung – SächsPflSchSachKVO)

Vom 6. Oktober 1995

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft.

§ 2

(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Ausschuß für die Abnahme und Durchführung der Prüfung für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel gebildet (Prüfungsausschuß). Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über einen Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und über einen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), verfügen.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören Vertreter folgender Gruppen an:

1.
mindestens eine Fachkraft für Pflanzenschutz oder Fachkräfte für pflanzliche Erzeugung,
2.
mindestens eine Fachkraft für Technik,
3.
ein Praktiker mit Ausbildungsqualifikation.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder werden von der zuständigen Behörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten kann eine Aufwandsentschädigung sowie einen Ersatz für Auslagen festsetzen.

§ 3

(1) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Der Termin zur Anmeldung sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind rechtzeitig bekanntzugeben. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Verwendung eines Antrages nach dem Muster der Anlage bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde kann Lehrgänge zur Vorbereitung auf Prüfungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung durchführen. Die Mindestdauer der Lehrgänge nach Satz 1 beträgt jeweils:

Mindestdauer der Lehrgänge
Bereich Dauer Stunden
1. im Bereich der Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung: 16 Stunden,
2. im Bereich der Fertigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung: 4 Stunden,
3. in den Bereichen nach § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung: 8 Stunden.

§ 4

(1) Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung aus. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben können in die Auswahl einbezogen werden.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Im fachtheoretischen Teil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als 60 Minuten und die mündliche Prüfung nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Mitgliedern zu unterschreiben.

§ 5

(1) Die Leistungen in den Prüfungen sind wie folgt zu bewerten:

Die Leistungen in den Prüfungen
Punkte bis Beschreibung
sehr gut = 100 bis 92 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut = 91 bis 81 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend = 80 bis 67 Punkte eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend = 66 bis 50 Punkte eine Leistung, die Mängel auf weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = 49 bis 30 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend = 29 und weniger Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennisse so lückhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die in der schriftlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils erzielten Punktzahlen werden mit dem Faktor drei multipliziert, die in der mündlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils zählen einfach. Die Punktzahlen werden addiert, durch vier dividiert und auf ganze Zahlen gerundet.

(3) Die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung, welche sich auf den sachgemäßen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten beziehen, haben jeweils das gleiche Gewicht. Die Punktzahlen werden addiert, durch zwei dividiert und auf ganze Zahlen gerundet.

(4) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
bei der Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln das gerundete arithmetische Mittel jeweils im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens 50 Punkte beträgt,
2.
bei der Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmiteln im Einzelhandel die Berechnung nach Absatz 2 mindestens 50 Punkte ergibt.

(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung auf Antrag zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß teilt dem Antragsteller den jeweiligen Wiederholungstermin schriftlich mit.

(6) Nach bestandener Prüfung werden jeweils getrennt für Anwender oder Abgeber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Personen, die Pflanzenschutzmittel sowohl anwenden als auch abgeben, Zeugnisse ausgestellt. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

§ 6

Nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise gelten als Sachkundenachweise im Sinne der Vorschriften der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag nach den Vorschriften des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) im Einzelfall feststellt. Die zuständige Behörde führt für Anwender und Abgeber von Pflanzenschutzmitteln, deren Befähigungsnachweis nach Satz 1 gleichwertig ist, vierstündige Unterweisungen im Pflanzenschutzrecht durch. Über die Teilnahme an der Unterweisung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Teilnehmer an der Unterweisung auszuhändigen.

§ 7

Für jede Prüfung nach dieser Verordnung wird eine Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) erhoben.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 1995

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 27, S. 345
    Fsn-Nr.: 633-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Oktober 1995

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2009