Sächsisches Gesetz
über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
(Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Vom 8. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Friedhofswesen
§ 1
Bestattungsplätze
(1) Bestattungsplätze sind
- 1.
- Gemeindefriedhöfe,
- 2.
- Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen,
- 3.
- Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze.
(2) Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, daß die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.
(3) Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist
- 1.
- in kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt,
- 2.
- in Kreisfreien Städten für Gemeindefriedhöfe das Regierungspräsidium und für andere Bestattungsplätze das Bürgermeisteramt.
(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamts zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.
§ 2
Gemeindefriedhöfe
(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese Einrichtungen zu unterhalten. Diese Pflicht umfaßt auch die Sorge dafür, daß die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie auf Antrag eines Gemeindeeinwohners bei dessen besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. In der Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden.
§ 3
Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze
(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen errichten.
(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn
- 1.
- ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht,
- 2.
- eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und
- 3.
- öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(4) Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen erteilt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.
(5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 4
Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger
(1) Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist für sie zuzulassen. In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden.
(2) Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können. Das gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt.
§ 5
Standort- und Abstandsregeln
(1) Friedhöfe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen, Eisenbahnen, Flug-, Sport- und Vergnügungsstätten, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Anlagen, die der militärischen Verteidigung dienen, angelegt werden.
(2) Friedhöfe sollen verkehrsgünstig gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Für den ruhenden Verkehr sollen ausreichende und geeignete Parkflächen bereitgestellt werden.
(3) Friedhöfe können als Mittelpunktanlagen für mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden.
(4) Friedhöfe sind nach außen durch Bäume, Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise hinreichend abzuschirmen.
(5) Der Grenzabstand von Friedhöfen zu Wohngebäuden muß mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industriegebieten ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Das Regierungspräsidium kann geringere Grenzabstände zulassen, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen. 1
(6) Die vorgeschriebenen Grenzabstände gelten nicht für die Abstände von bestehenden Friedhöfen zu Wohngebäuden oder gewerblichen Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind.
§ 6
Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit).
(2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre, bei Leichen von Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15 Jahre und bei älteren Verstorbenen 20 Jahre. Bei Aschen beträgt die Regelruhezeit 20 Jahre. Mit Ausnahme der Ruhezeit für Aschen dürfen diese Ruhezeiten bei abweichender Festlegung durch Rechtsverordnung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.
(4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
(5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).
(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.
§ 7
Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe
(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. Ist einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach § 20 Abs. 4 erteilt worden, erläßt der Inhaber dieser Genehmigung die Satzung.
(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Andere Feiern bedürfen einer Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden könnte.
§ 8
Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Bestattungsplätze können ganz oder teilweise vom Träger für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Schließung ist der für die Genehmigung nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen im Sinne des § 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedhöfen haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.
(3) Bestattungsplätze dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und des örtlichen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumgänglich ist.
(5) Bei der Aufhebung hat der Träger des Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen.
(6) Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt.
Zweiter Abschnitt
Leichenwesen
§ 9
Begriffsbestimmungen
(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozeß völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte. Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
- 1.
- entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
- 2.
- keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2)Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.
§ 10
Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
- 1.
- der Ehegatte,
- 2.
- die Kinder,
- 3.
- die Eltern,
- 4.
- die Geschwister,
- 5.
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- 6.
- die Großeltern,
- 7.
- die Enkelkinder,
- 8.
- sonstige Verwandte.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 929), bleiben unberührt.
§ 11
Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtungspflichten
(1) Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Bei Sterbefällen
- 1.
- in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder
- 2.
- in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung
(2) Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2 auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.
(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlaßt.
(4) Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 12
Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
- 1.
- jeder erreichbare niedergelassene Arzt,
- 2.
- die während des ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
- 3.
- bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
- 4.
- bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.
(3) Von der Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 kann die Landesärztekammer mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums für eine oder mehrere Gruppen von Fachärzten Ausnahmen zulassen, solange die übrigen Ärzte zahlenmäßig für eine ordnungsmäßige Durchführung der anfallenden Leichenschauen ausreichen.
(4) Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht ver-pflichtet. Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, daß ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.
(5) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
§ 13
Durchführung der äußeren Leichenschau
(1) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird eingeschränkt. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 4 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung auszustellen.
(2) Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, durch einen Unfall oder durch eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Stellt der Arzt bereits vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Der Arzt hat dafür zu sorgen, daß bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben.
(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muß die Todesart als unaufgeklärt angenommen und dies in der Todesbescheinigung vermerkt werden.
(5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, daß die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, daß die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
(6) Ist die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken. Das gleiche gilt, wenn an der Leiche Zeichen für das Vorhandensein radioaktiver Stoffe festgestellt werden oder eine vorherige radioaktive Behandlung die Vermutung für ihr Vorhandensein nahelegt.
§ 14
Todesbescheinigung
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Geschlecht,
- 2.
- letzte Wohnung,
- 3.
- Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
- 4.
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
- 5.
- Angaben über übertragbare Krankheiten,
- 6.
- Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
- 7.
- Angaben zur Krankheitsanamnese,
- 8.
- unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
- 9.
- Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
- 10.
- Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
- 11.
- bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz 3),
- 12.
- bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür vorliegen, daß in den letzten drei Monaten eine Schwangerschaft bestand,
- 13.
- bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und -länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden.
(3) Ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. Ein weiteres Exemplar des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei der Leiche. Die beiden übrigen Exemplare des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Das Standesamt öffnet die beiden Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, registriert den Sterbefall im Sterbebuch, vermerkt die Unbedenklichkeit der Bestattung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet ein Exemplar des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt und das zweite Exemplar des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nichtvertraulichen und des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Ärzte, die die äußere oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. Soweit sie über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Es kann eine Kopie der Todesbescheinigung dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes übermitteln. Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
- 1.
- der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder
- 2.
- Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befaßte Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 30 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 ist auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
§ 15
Innere Leichenschau
(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie
- 1.
- von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 32 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörde angeordnet ist,
- 2.
- zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist,
- 3.
- der Klärung des Verdachts dient, daß der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht oder
- 4.
- durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt.
(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der drei Körperhöhlen, zu beschränken. Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozeßordnung unberührt.
(3) Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Herzschrittmachern oder von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Leichenöffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden.
(5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie durchführt, unverzüglich einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen.
(6) Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig geklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, ist dies im Obduktionsschein zu vermerken. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt zu übersenden.
(7) Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 16
Einsargung und Überführung
(1) Leichen sind nach Abschluß der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zuläßt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muß die Überführung spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.
(3) Die Leiche muß in einen festen, gut abgedichteten und aus verrottbarem und umweltverträglichem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 3 des Bundes-Seuchengesetzes gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverzüglich einzusargen. Der Sarg ist sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Leichenhallen und sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen Wasseranschluß und einen Wasserauslauf verfügen. Die Räumlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
§ 17
Beförderung von Leichen
(1) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.
(3) Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpaß vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. Für den Leichenpaß ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.
(4) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpaß oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Paß oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen; in diesem Fall darf das Gesundheitsamt des Bestattungsortes die nach § 18 Abs. 5 erforderliche Einwilligung nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erklären.
(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muß der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen nicht selbst-zersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.
(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.
(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Toten genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne versiegelt, mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein, die Sterbeurkunde sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind.
Dritter Abschnitt
Bestattungswesen
§ 18
Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muß bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in einem Behältnis beigesetzt werden, muß dieses aus verrottbarem Material bestehen.
(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, daß der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu setzen. Darüber hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes von einem Facharzt für Pathologie oder für Rechtsmedizin durchgeführt wird, festzustellen, daß gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder ergeben sich derartige Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).
§ 19
Wartefristen für die Bestattung
(1) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige Mindestwartefrist) und muß bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen, bei Feuerbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes (längste regelmäßige Wartefrist) durchgeführt werden.
(2) Das Gesundheitsamt des Bestattungsortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; sie kann die Fünf- oder Siebentagefrist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) § 18 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie § 39 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) und § 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 20
Einäscherung und Einäscherungsanlagen
(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Eine Einäscherungsanlage muß mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
(2) Einäscherungsanlagen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß für die Bewohner benachbarter Grundstücke und für die Allgemeinheit keine Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen eintreten. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums errichtet und betrieben oder wesentlich verändert werden. Eine Genehmigung, die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften erteilt wurde, schließt die Genehmigung nach Satz 2 ein.
(3) Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. 2
§ 21
Bestatter, Totengräber
(1) Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Leichenbesorger, Heimbürgin), oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genußmittel-oder Gaststätten-gewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder Friseur tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne der §§ 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes angehören oder in diesen Bereichen von anderen beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
§ 22
Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, daß eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(2) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
(3) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen
und Schlußbestimmungen
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten läßt,
- 3.
- entgegen § 11 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlaßt (§ 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene Benachrichtigung unterläßt (§ 11 Abs. 2),
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
- 5.
- entgegen § 13 Abs. 1 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen Sachverständigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,
- 6.
- entgegen § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
- 7.
- entgegen den §§ 12 und 14 als Arzt die Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 4) nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
- 8.
- entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere Leichenschau veranlaßt oder durchführt,
- 9.
- entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
- 10.
- entgegen § 18 Abs. 1 als verantwortliche Person (§ 10) eine Leiche nicht bestatten läßt oder wer eine Leiche beiseiteschafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 11.
- entgegen § 18 Abs. 5 eine Leiche ohne den Unbedenklichkeitsvermerk des Standesamtes oder ohne die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes bestattet oder bestatten läßt,
- 12.
- entgegen § 18 Abs. 6 oder 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- 13.
- entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter oder Totengräber in einem nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist oder wer einen Bestatter oder Totengräber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt,
- 14.
- entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgräbt oder umbettet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden. 3
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
- 2.
- im übrigen das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
§ 24
Ermächtigungen
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen,
- 2.
- die Mindestruhezeit unter Berücksichtigung der sich aus den örtlichen Boden-und Grundwasserverhältnissen ergebenden Erfordernisse und der Art der Bestattungsplätze abweichend von § 6 Abs. 2 festzulegen,
- 3.
- die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,
- 4.
- nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 5) zu treffen,
- 5.
- ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen sind,
- 6.
- die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
- 7.
- das Verfahren für Bestattungen (§ 18 Abs. 5) näher zu regeln,
- 8.
- besondere Anforderungen an die Einäscherung (§ 20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen, festzulegen,
- 9.
- zu bestimmen, welche Angaben in den Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der Einäscherungsanlagen im einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) und wie lange die Verzeichnisse aufzubewahren sind,
- 10.
- die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zu ändern und zu ergänzen.
(2) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium.
§ 25
Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
- 1.
- internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
- 2.
- Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See-und auf dem Luftwege,
- 3.
- Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 4
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
- 2.
- die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
- 3.
- die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327),
- 4.
- die Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
- 5.
- die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),
- 6.
- die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs-und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
- 7.
- die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),
- 8.
- die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 8. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern