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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen

Vom 29. Februar 1996

Der Sächsische Landtag hat am 29. Februar 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224) wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

    § 3a
     Widerspruchsverfahren

    Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.“

  2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:
    1. Hochschullehrer des Rechts;
    2. Richter, Staatsanwälte und Notare;
    3. Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.“
  3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Prüfern können bestellt werden:
    1. Hochschullehrer des Rechts;
    2. Richter, Staatsanwälte und Notare;
    3. Rechtsanwälte und sonstige Juristen mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.“
  4. § 8 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
    „8.
    die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 7 Abs. 2 einschließlich der Zulassungsbeschränkung wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten Juristischen Staatsprüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst;“
  5. In § 9 Abs. 6 werden die Worte „Bis 31. Dezember 1996" durch die Worte “Bis 31. Dezember 1999“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 29. Februar 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 5, S. 93

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. März 1996

    Fassung gültig bis: 16. März 2021