1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 30. Juni 1998 (SächsJMBl. S. 93)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 30. Juni 1998

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) , zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1997 (SächsJMBl. S. 9), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Fernmeldegeheimnis" die Angabe ", Pressefreiheit" eingefügt.
2.
Nach Nummer 73 wird folgender Unterabschnitt 11 a eingefügt:
 
"11 a. Durchsuchung und Beschlagnahme
73 a.
 
Durchsuchung und Beschlagnahme stellen erhebliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen dar und bedürfen daher im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer sorgfältigen Abwägung. Bei der Prüfung, ob bei einem Zeugnisverweigerungsberechtigten die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen (§ 97 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 StPO), ist ein strenger Maßstab anzulegen."
3.
Nummer 91 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens ist dem Antragsteller (§ 171 StPO) im Regelfall formlos zu übersenden. Der Staatsanwalt soll die Zustellung nur dann anordnen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit einer Beschwerde und einem Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens zu rechnen ist."
4.
Nummer 192 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Mitteilung nach § 8 EGStPO erfolgt auf dem Dienstweg."
5.
Nummer 245 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a wird wie folgt gefaßt:
 
"a)
des Betriebs der Eisenbahnen des Bundes:
mit der örtlichen Außenstelle des Eisenbahnbundesamtes;".
6.
Nummer 246 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
"246. Unfälle beim Betrieb von Eisenbahnen".
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zur Aufklärung eines Unfalls beim Betrieb von Eisenbahnen, der wegen seiner Folgen oder aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen kann, setzt sich der Staatsanwalt sofort mit der zuständigen Polizeidienststelle und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde der Eisenbahn in Verbindung und begibt sich in der Regel selbst unverzüglich an den Unfallort, um die Ermittlungen zu leiten (vergleiche Nummern 3 und 11)."
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
"(2) Soweit im weiteren Verfahren Sachverständige benötigt werden, sind in der Regel fachkundige Angehörige der zuständigen Aufsichtsbehörde heranzuziehen. Wenn andere Sachverständige beauftragt werden, so ist auch der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben."

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 7, S. 93

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 30. April 2015