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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 12. Oktober 1994 (SächsJMBl. S. 118)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 12. Oktober 1994

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai l991 (SächsABl. Nr. 14 S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) werden entsprechend einer Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz mit Wirkung vom 1. September 1994 wie folgt geändert:

1.
Nr. 4 d erhält folgende Fassung:
 
"4 d
Unterrichtung des Verletzten
 
(1) Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befaßt ist, prüft er, ob der Verletzte bereits gemäß § 406 h StPO belehrt worden ist. Falls erforderlich, holt er diese Belehrung nach. Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden.
(2) Von einem Hinweis nach § 406 h StPO kann namentlich dann abgesehen werden, wenn dieser, insbesondere im Hinblick auf eine große Anzahl von Verletzten, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre."
2.
In Nr. 40 Abs. 1 wird in Buchst. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Buchst. e angefügt:
 
"e)
das Schengener Informationssystem (SIS)."
3.
Nr. 43 erhält folgende Fassung:
 
"43
Fahndungsmaßnahmen im Ausland
 
(1) Die internationale Fahndung nach Personen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, kann durch Interpol, im Schengener Informationssystem (SIS) und durch gezielte Mitfahndungsersuchen an andere Staaten veranlaßt werden. International ist auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung möglich.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die gesuchte Person im Ausland befindet, ist aber der Aufenthaltsstaat nicht bekannt, so kann die internationale Fahndung veranlaßt werden, sofern beabsichtigt ist, im Falle der Ermittlung des Gesuchten ein Auslieferungsersuchen anzuregen.
(3) Liegt ein Haftbefehl vor und ist die Zulässigkeit der Festnahme und die Auslieferungsfähigkeit in den Schengener Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni l990 gegeben (Artikel 95 Abs. l, 2 und 4), so veranlaßt der Staatsanwalt neben der Ausschreibung zur Festnahme im Informationssystem der Polizei (INPOL) die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß sich die gesuchte Person nur im Inland aufhält.
(4) Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. auch Anlage F)."*
 
 
*Anm.: Die Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen einschließlich der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (Nr. 85 RiVASt) – Anlage F – sind durch Runderlaß vom 27. September 1993 – 9362-III-629/92 – zum 1. Oktober 1993 in Kraft gesetzt worden.
4.
Nr. 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. l.
 
b)
Als Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so ergreift der Staatsanwalt die nach §§ 111 o, 111 p StPO zulässigen Maßnahmen, um das Vermögen des Beschuldigten für den Zugriff des Staates zu sichern. Gegebenenfalls belegt er das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag."
5.
Nr. 83 wird gestrichen.
6.
In Nr. 99 Abs. 2 wird die Angabe "6200 Wiesbaden" ersetzt durch die Angabe "Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden".
7.
Nr. 1l0 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 2 Buchst. f erhält folgende Fassung:
"f) die Zeugen (gegebenenfalls mit den nach § 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO zulässigen Einschränkungen) und anderen Beweismittel;"
 
b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie hat auch den Spruchkörper (z. B. Wirtschaftsstrafkammer, Jugendkammer, Staatsschutzkammer) zu bezeichnen, den der Staatsanwalt als zuständig ansieht."
8.
Nr. 113 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall von besonderer Bedeutung vorliegt und deshalb die Anklage beim Landgericht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) zu erheben ist, prüft der Staatsanwalt, ob die besondere Bedeutung einer Sache sich etwa aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung oder den Auswirkungen der Straftat, z. B. nach einer Sexualstraftat, ergibt."
 
b)
Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
"(3) Erhebt der Staatsanwalt Anklage beim Landgericht und hält er aus den in § 76 Abs. 2 GVG genannten Gründen die Mitwirkung eines dritten Richters für erforderlich, regt er dies an.
(4) Ist die Sache umfangreich, z. B. wegen der großen Anzahl der Angeschuldigten oder Zeugen, und erhebt der Staatsanwalt nicht Anklage beim Landgericht, so beantragt er, einen zweiten Richter beim Amtsgericht zuzuziehen (§ 29 Abs. 2 GVG)."
9.
Nr. 118 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 werden in der Klammer nach den Worten "Satz 1" die Worte "und 3" eingefügt.
 
b)
In Abs. 2 werden in der zweiten Klammer nach den Worten "Satz 2" die Worte "und 3" eingefügt.
10.
Nr. l30 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes oder durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so prüft der Staatsanwalt, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 oder 3 StPO wirkt er darauf hin, daß dem Zeugen gestattet wird, seinen Wohnort oder seine Identität nicht preiszugeben. Im Fall des § 172 Nr. 1 a GVG beantragt er den Ausschluß der Öffentlichkeit."
11.
Nr. 138 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "des Verfalls" ein Beistrich und die Worte "des erweiterten Verfalls" eingefügt.
 
b)
In Abs. 6 wird als Satz 2 angefügt:
"In geeigneten Fällen äußert sich der Staatsanwalt auch zur Frage einer Vermögens-strafe nach den §§ 43 a, 52 Abs. 4, 53 Abs. 3 StGB."
12.
Der Nr. 150 Abs. l wird als Satz 4 neu angefügt:
"In den Fällen des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Angeklagte im Hinblick auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung nach § 3l3 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Begründung des Rechtsmittels hinzuweisen."
13.
13. Die Überschrift zu Nr. l58 erhält folgende Fassung:
"Benennung von Beweismitteln"
14.
Nach Nr. 158 wird als Nr. 158 a eingefügt:
 
"l58 a
Annahmeberufung
 
(1) Hat in den Fällen des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO der Angeklagte oder der Nebenkläger Berufung eingelegt, so nimmt der Staatsanwalt gegenüber dem Berufungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels Stellung und stellt einen Antrag zu der nach den §§ 3l3 Abs. 2, 322 a StPO zu treffenden Entscheidung.
(2) In den Fällen des § 313 Abs. 3 StPO (Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil) gilt Nr. 293 Abs. 2 entsprechend."
15.
Nr. 175 Abs. 5 wird gestrichen.
16.
Nr. 176 erhält folgende Fassung:
 
"176
Anträge
 
(1) Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs hat der Staatsanwalt, wenn nicht besondere Umstände ein abweichendes Verfahren rechtfertigen, den Strafbefehlsantrag so zu stellen, daß er einen Strafbefehlsentwurf einreicht und beantragt, einen Strafbefehl dieses Inhalts zu erlassen. In den Fällen des § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO schlägt er gegebenenfalls zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor; für Auflagen gelten Nr. 93 Abs. 3 und Nr. 93 a sinngemäß.
(2) Dem Entwurf ist die zur Zustellung des Strafbefehls und für etwa vorgeschriebene Mitteilungen nötige Zahl von Durchschlägen beizufügen."
17.
Die Fußnote zu Nr. 192 a Abs. l Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Fußnote
abweichend Land
"*abweichend Deutscher Bundestag,
Berlin, Bremen, Sachsen-Anhalt:
48 Stunden nach Zugang;
  Bayern, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein:
48 Stunden nach Absendung."
18.
In Nr. 207 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "6200 Wiesbaden" durch die Angabe "Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden" ersetzt.
19.
In Nr. 208 Abs. 1 wird die Angabe "6200 Wiesbaden" durch die Angabe "Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden" ersetzt.
20.
Nr. 216 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. b werden die Worte "Wilhelm-Eppstein-Str. 14, 6000 Frankfurt am Main" durch die Worte "Wilhelm-Eppstein-Str. l4, 60431 Frankfurt am Main" ersetzt.
 
b)
In Buchst. c wird die Zahl "6380" durch die Zahl "6l352" ersetzt.
21.
Nr. 236 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 werden
 
 
aa)
die Worte "Landgrafenstraße 24 B, 6380 Bad Homburg v.d.H." durch die Worte "Landgrafenstraße 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H." ersetzt,
 
 
bb)
die Worte "im Chilehaus, Portal C, 2000 Hamburg 1" durch die Worte "in 20095 Hamburg, Mönckebergstraße 8" ersetzt.
 
b)
In Abs. 2 werden
 
 
aa)
die Zahl "6000" durch die Zahl "60313" ersetzt,
 
 
bb)
die Worte "Landgrafenstraße 24 B, 6380 Bad Homburg v.d.H." durch die Worte "Landgrafenstraße 24 b, 6l348 Bad Homburg v.d.H." ersetzt.
22.
In Nr. 240 werden die Worte "Abbestraße 2, 1000 Berlin 10" durch die Worte "Abbestraße 2 - 12, 10587 Berlin" ersetzt.
23.
Nr. 254 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchst. a werden die Worte "Wurzerstraße 46, 5300 Bonn 2" durch die Worte "Thomas-Mann-Straße 54, 53111 Bonn" ersetzt,
 
b)
in Buchst. b werden die Worte "5300 Bonn l" durch die Worte "53115 Bonn" ersetzt,
 
c)
in Buchst. c werden die Worte "5300 Bonn 2" durch die Worte "53l75 Bonn" ersetzt,
 
d)
in Buchst. d werden die Worte "5300 Bonn 2" durch die Worte "53177 Bonn" ersetzt,
 
e)
in Buchst. e werden die Worte "Großer Hirschgraben l7 - 19, 6000 Frankfurt am Main" durch die Worte "Großer Hirschgraben 17 - 21, 6031l Frankfurt am Main" ersetzt.
24.
Nr. 260 c erhält folgende Fassung:
 
"260 c
Auskünfte
 
Bei unlauteren Wettbewerbsmethoden von örtlicher Bedeutung können die Industrie- und Handelskammern Auskünfte geben; im übrigen erteilen Auskünfte:
 
die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt am Main, Landgrafenstraße 24 b, 6l348 Bad Homburg v.d.H., die mit den Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft zusammenarbeitet;
 
der Gutachterausschuß für Wettbewerbsfragen, Adenauerallee 148, 53113 Bonn;
 
der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. Frankfurt am Main, Landgrafenstraße 24 b, 61348 Bad Homburg v.d.H.;
 
der Verein "Pro Honore" Verein für Treu und Glauben im Geschäftsverkehr e. V., Borgfelder Straße 30, 20537 Hamburg;
 
der Verbraucherschutzverein e. V., Lützowstraße 33-36, 10785 Berlin."

Dresden, den 12. Oktober 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1994 Nr. 10, S. 118

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1994

    Fassung gültig bis: 30. April 2015