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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 14. August 1992 (SächsABl. S. 1270)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV)

Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14/1991, S. 4)

Vom 14. August 1992

Die Landesjustizverwaltungen und der Bundesminister der Justiz haben vereinbart, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) wie folgt zu ändern:

1.
In Nummer 208 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes“ ersetzt.
2.
Nummer 233 erhält folgende Fassung:
 
233
Erhebung der öffentlichen Klage
 
Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen ist vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche Mißhandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt (vgl. Nummer 86). Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung in einer engen Lebensgemeinschaft begangen wurde; Nummer 235 Abs. 3 gilt entsprechend.“.
3.
Nummer 235 erhält folgende Fassung:
 
235
Kindesmißhandlung
 
(1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach; bei der Beweissicherung beachtet er insbesondere § 81 c Abs. 3 Satz 3 StPO. Im übrigen gelten die Nummern 221, 222 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Bei einer Kindesmißhandlung ist das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 232 Abs. 1 Satz I StGB) grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO ist in der Regel nicht angezeigt.
(3) Sind sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen.“.
4.
In Nummer 249 Abs. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes“ ersetzt.
5.
In Nummer 262 Buchst. b werden die Worte „im Milchgesetz“ durch die Worte „im Milch- und Margarinegesetz“ ersetzt.
6.
In Nummer 265 Abs. 2 wird der Klammerzusatz im zweiten Halbsatz „(vgl. § 43 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(vgl. § 38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes)“.
7.
Nummer 275 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
das Komma nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz“ wird durch das Wort „und“ ersetzt;
 
b)
die Worte „und im Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik“ werden gestrichen;
 
c)
der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:
„(§ 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, § 38 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, § 38 Abs. 2 MOG)“.

Diese Änderungen treten am 1. Oktober 1992 in Kraft.

Dresden, den 14. August 1992

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Klaus Hardraht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 25, S. 1270

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1992

    Fassung gültig bis: 30. April 2015