1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 22. Februar 2000 (SächsABl. S. 297)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997, Az.: 22-H1007-17/7-6735

Vom 22. Februar 2000

1.
die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 58 und 59 SäHO sowie die Anlagen zu den Vorl. VwV zu §§ 34 und 59 SäHO erhalten nachstehende Fassung.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der jeweils in Klammern angegebenen Wertgrenzen in EUR am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die in EUR angegebenen Wertgrenzen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderung

zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung
(Vorl. VwV-SäHO)

Vom 22. Februar 2000

§ 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Staatsministerium darf

1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

 

Zu § 58

1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage, zum Beispiel aus § 242 BGB.
1.2
Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass eines Anspruchs des Staates bestehen, sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.
1.3
Die Frage, ob ein Nachteil des Staates vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Staates vor, wenn der Staat durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.
1.4
Einer Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 50 000 DM (25 000 EUR) beträgt und die Maßnahme nicht zu über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen oder Ausgaben führen wird (vergleiche auch Nummer 3.1).
1.5
Einer Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 250 000 DM (125 000 EUR) beträgt und die Maßnahme nicht zu über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen oder Ausgaben führen wird (vergleiche auch Nummer 3.1).
1.6
Die Zentral- und Mittelbehörden des Staates sind zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 befugt, soweit der Nachteil des Staates einmalig oder jährlich nicht mehr als 100 000  DM (50 000 EUR) beträgt und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vergleiche auch Nummer 3).
1.7
Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nummer 1.5 ganz oder teilweise auf die Zentral- oder Mittelbehörden des Staates, die Befugnisse nach Nummer 1.6 ganz oder teilweise auf die unteren Dienststellen des Staates übertragen.
1.8.1
Die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte Rechtslage (vergleiche Nummer 1.1) bedarf der Einwilligung der zuständigen obersten Dienstbehörde; vergleiche §§ 37 und 38 bleiben unberührt. Diese kann ihre Befugnis auf Zentral- und Mittelbehörden übertragen, wenn dort zur Beurteilung schwieriger Rechtsfragen ausgebildete Bedienstete vorhanden sind. Soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen, gilt die Befugnis im Rahmen des Satzes 2 auf Zentral- und Mittelbehörden für Beträge (Mehrleistungen oder Ermäßigung eines Anspruchs) des Staates bis zu 100 000 DM (50 000 EUR) als übertragen.
1.8.2
In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung bedarf die Entscheidung nach Nummer 1.8.1 der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
2
Vergleiche
2.1.
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch Schuldenbereinigungspläne nach der Insolvenzordnung.
2.2
Das zuständige Staatsministerium darf – vorbehaltlich Nummer 2.5 – Vergleiche ohne Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen abschließen, wenn der Abschluss des Vergleichs wirtschaftlich und zweckmäßig ist und nicht zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungen führen wird (vergleiche auch Nummer 3.1). Würde der Vergleichsinhalt im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass eines unstreitigen Anspruchs bestehen, so sind hinsichtlich der Zuständigkeiten die Sonderbestimmungen des § 59 und der Vorl. VwV hierzu anzuwenden.
2.3
Die Zentral- und Mittelbehörden sind – vorbehaltlich Nummer 2.5 – zum Abschluss eines Vergleichs befugt, soweit der Abschluss wirtschaftlich und zweckmäßig ist und ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vergleiche auch Nummer 3).
2.4
Die zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse nach Nummer 2.3 ganz oder teilweise auf untere Dienststellen des Staates übertragen.
2.5
Die Zuständigkeit zum Abschluss gerichtlicher Vergleiche richtet sich nach dem Gesetz über die Vertretung des Freistaates Sachsen vor den ordentlichen Gerichten (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108) in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachen in gerichtlichen Verfahren [Vertretungsverordnung – VertrVO] vom 8. April 1997 [SächsGVBl. S. 358]).
3
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, Sonderregelungen
3.1
Die Nummern 1.5 bis 1.8.2 sowie 2.2 bis 2.5 gelten nicht, soweit es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (vergleiche dazu Nummer 4.1 zu § 59) handelt.
3.2
Das zuständige Staatsministerium kann Sonderregelungen treffen, hierfür gilt Nummer 4.6 zu § 59 entsprechend.

§ 59
Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Staatsministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruches durch die Stundung nicht gefährdet wird, die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

Zu § 59

1.
Stundung
1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
1.2
Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Wegen der Stundung von Verzugszinsen vergleiche Nummer 1.1.4 der Zins-A.
1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.
1.4
Verzinsung
1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen 2 vom Hundert über dem bei Bewilligung der Stundung geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetzes (DÜG vom 9. Juni 1998 [BGBl. I S. 1242]). Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 vom Hundert eintragen zu lassen.
1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn
1.4.2.1
der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder
1.4.2.2
der Zinsanspruch jährlich weniger als 20 DM (10 EUR) oder für die Dauer der Stundung insgesamt nicht mehr als 30 DM (15 EUR) oder – wenn der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – 50 DM (25 EUR) beträgt.
1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,
1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch
1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),
1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.5.1.6
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB).
1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
1.5.4
Kann keine der in Nummer 1.5.1 genannten Sicherheiten erbracht werden und erscheint eine Stundung mit Absicherung notwendig, so kommen auch andere Sicherheiten in Betracht (zum Beispiel Verpfändung von dinglichen Rechten an ausländischen Grundstücken, Bürgschaft gemäß § 765 BGB).
2.
Niederschlagung
2.1.
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.
2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht abgeschlossen. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich und, wenn kein Antrag des Schuldners vorliegt, auch unzweckmäßig. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann – gegebenenfalls auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen (zum Beispiel längerer Aufenthalt in außereuropäischen Ländern) vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht zweckmäßig ist (befristete Niederschlagung). In diesen Fällen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners beziehungsweise das Fortbestehen der anderen Gründe in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Die Frist für das Erlöschen oder die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen; sind hierzu gerichtliche Maßnahmen erforderlich, so kann hiervon abgesehen werden, wenn die in Nummer 2.4 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (zum Beispiel fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
2.6
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage zu den Vorl. VwV zu § 59 SäHO.
3.
Erlass
3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch (vergleiche § 397 BGB).
3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.
3.3
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Staat und dem Schuldner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen dem Schuldner bekanntzugebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag des Schuldners erforderlich.
3.4
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Handelt es sich um einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe und ist eine wesentliche Verzögerung der vertragsmäßigen Leistung oder ein sonstiger Nachteil für den Staat nicht eingetreten, so kann eine besondere Härte auch dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat und die volle Entrichtung der Vertragsstrafe nach Lage des Einzelfalles unangemessen wäre.
Bei der Prüfung, ob die vom Gesetz geforderte besondere Härte für den Schuldner vorliegt, ist darauf zu achten, dass dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügt wird. Wegen der Erhebung von Verzugszinsen vergleiche Nummer 1.1.4 der Zins-A.
3.5
Geleistete Beträge können ausnahmsweise auch erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass
3.5.1
im Zeitpunkt der Zahlung oder
3.5.2
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben und die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 4.7 sind entsprechend anzuwenden.
3.6
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 3.2 bis 3.4 sowie 4.2.4, 4.3.4, 4.4.4, 4.5 bis 4.7 entsprechend.
4.
Zuständigkeitsregelungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
4.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über vereinzelte Fälle hinaus Auswirkungen haben kann.
4.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall
4.2.1
gestundet werden sollen
 
a)
Beträge über 1 000 000 DM (500 000 EUR) ,
 
b)
Beträge über 500 000 DM (250 000 EUR) bis 1 000 000 DM (500 000 EUR) länger als 18 Monate,
 
c)
Beträge über 250 000 DM (125 000 EUR) bis 500 000 DM (250 000 EUR) länger als 3 Jahre,
4.2.2
Beträge von mehr als 500 000 DM (250 000 EUR) befristet niedergeschlagen werden sollen,
4.2.3
Beträge von mehr als 300 000 DM (150 000 EUR) unbefristet niedergeschlagen werden sollen,
4.2.4
Beträge von mehr als 200 000 DM (100 000 EUR) erlassen werden sollen.
4.3
Die Zentral- und Mittelbehörden des Staates sind befugt, im Einzelfall
4.3.1
a) Beträge bis zu 200 000 DM (100 000 EUR) bis zu 18 Monaten,
b) Beträge bis zu 50 000 DM (25 000 EUR) bis zu drei Jahren zu stunden,
4.3.2
Beträge bis zu 200 000 DM (100 000 EUR) befristet niederzuschlagen,
4.3.2
Beträge bis zu 100 000 DM (50 000 EUR) unbefristet niederzuschlagen,
4.2.3
Beträge bis 50 000 DM (25 000 EUR) zu erlassen.
4.4
Die unteren Dienststellen des Staates sind befugt, im Einzelfall
4.4.1
Beträge bis zu 50 000 DM (25 000 EUR) bis zu 18 Monaten zu stunden,
4.4.2
Beträge bis zu 50 000 DM (25 000 EUR) befristet niederzuschlagen,
4.4.3
Beträge bis zu 10 000 DM (5 000 EUR) unbefristet niederzuschlagen,
4.4.4
Beträge bis zu 10 000 DM(5 000 EUR) zu erlassen.
4.5
Durch die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 4.3 und 4.4 wird das Erfordernis der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt.
4.6
Das zuständige Staatsministerium kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 4.3 und 4.4 Sonderregelungen treffen; soweit durch diese Sonderregelungen die den Zentral- und Mittelbehörden sowie den Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe erteilten Befugnisse ausnahmsweise erweitert werden sollen, bedürfen sie der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
4.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Rechnungshofs niedergeschlagen oder erlassen werden (§ 98 SäHO).
4.8
Stellt die für die Bewirtschaftung einer Einnahme oder Ausgabe zuständige Dienststelle fest, dass die Voraussetzungen für die Veränderung eines Anspruchs gemäß § 59 Abs. 1 und den Vorl. VwV Nummern 1, 2 und 3 hierzu nicht vorliegen, so ist sie zu der Ablehnung eines entsprechenden Antrags auch insoweit befugt, als die vorstehenden Zuständigkeitsgrenzen überschritten werden.
5.
Unterrichtung der zuständigen Kasse
Die zuständige Kasse ist von der Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlass eines Anspruchs schriftlich zu unterrichten, falls ihr eine Anordnung zur Erhebung eines Betrages erteilt ist, auf den sich die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass bezieht. Die Mitteilung dient als Beleg zur Rechnungslegung.
6.
Sonderregelungen
6.1
Abgesehen von den Fällen der Nummer 4.6 kann das Staatsministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im Auftrag des Bundes.
6.2
Die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhnen richtet sich ausschließlich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 BeamtVG, § 36 BAT-O, § 31 MTArb-O). Bei Ansprüchen gegen die Feststeller (§ 97 SächsBG, § 14 BAT-O) gilt § 59 SäHO.
6.3
Für die Vermögensstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Erzwingungsgelder sowie für Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die vorstehenden Vorschriften nur insoweit, als in den einschlägigen Sondervorschriften (zum Beispiel § 456 StPO, §§ 14 und 93 OWiG) keine Spezialregelung vorgesehen ist. Sonstige Regelungen in Rechtsvorschriften (zum Beispiel § 37 Abs. 4 VwZVG) und Maßnahmen in Ausübung des Begnadigungsrechts bleiben ebenfalls unberührt.
6.4
Im Bereich des Staatsministeriums der Justiz können Gerichtskosten, andere Justizverwaltungsabgaben sowie Überzahlungen von Auslagen im Sinne der Kostengesetze, von Entschädigungen ehrenamtlicher Richter und von notwendigen Auslagen der Beschuldigten unter den in Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen
6.4.1
durch die mit der Einziehung betrauten Behörden gestundet werden.
Das Staatsministerium der Justiz kann die Stundung von seiner Genehmigung abhängig machen oder in sonstiger Weise einschränken.
Die Erhebung von Stundungszinsen (vergleiche Nummer 1.4) bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten;
6.4.2
durch das Staatsministerium der Justiz oder die von ihm ermächtigten Behörden erlassen werden. Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 3.5 Satz 2 ist nicht erforderlich.

Anlage
(zu den Vorl. VwV zu § 59 SäHO)

Kleinbeträge

1.
Anforderung und Auszahlung von Kleinbeträgen
1.1
Einnahmen
Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 20 DM (10 EUR) soll abgesehen werden (vergleiche aber Nummer 6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt an die Stelle des Betrages von 20 DM (10 EUR) der Betrag von 50 DM (25 EUR) . Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden.
1.2
Ausgaben
Beträge von weniger als 5 DM (2,50 EUR) sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.
2.
Erhebung und Leistung von Kleinbeträgen
2.1
Erhebung von Einnahmen
Beträgt der Rückstand weniger als 20 DM (10 EUR) , ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 20 DM (10 EUR) für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 20 DM (10 EUR) ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nummer 1.1 Satz 2 anzuwenden.
2.2
Leistung von Auszahlungen
Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (zum Beispiel Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 DM (2,50 EUR) . Nummer 1.2 ist zu beachten.
2.3
Zahlstellen
Die Zahlstellen verfahren wie die Kassen.
3.
Einziehung von Kleinbeträgen
3.1
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 50 DM (25 EUR) soll in der Regel von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 50 DM (25 EUR) für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 50 DM (25 EUR) ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln.
3.2
Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 200 DM (100 EUR) und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
4.
Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge
Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.
5.
Nebenansprüche
Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (zum Beispiel Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 100 DM (50 EUR) und ist er nicht länger als 6 Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen. Im Übrigen gilt für die Nichterhebung von Zinsen Nummer 3 der Anlage zu den Vorl. VwV zu § 34.
6.
Ausnahmen
6.1
Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (zum Beispiel Gerichtskostenmarken, Registrierkassen, Bargeldgeschäfte, Kostenstempler), Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungen (§ 58 OWiG), Hinterlegungsgelder und Entgelte, die aus Gründen des Wettbewerbs mit der Privatwirtschaft erhoben werden müssen. Nummer 2.1 Satz 3 gilt jedoch entsprechend, wenn das Erhebungsverfahren (Mahnung sowie Vollstreckung beziehungsweise Erteilung der Rückstandsanzeige) erfolglos abgeschlossen ist und
 
es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt
 
oder
 
bei einer privatrechtlichen Forderung seit der Erteilung der Rückstandsanzeige drei Monate verstrichen sind und die Anordnungsstelle keine anderweitige Anordnung getroffen hat.
 
Bei Verwaltungskosten (Gebühren, Auslagen) nach dem Kostengesetz für
 
a)
Beglaubigungen,
 
b)
die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und Zweitschriften,
 
c)
die Einsicht in Akten und amtliche Bücher,
 
d)
Bescheinigungen sowie
 
e)
Fristverlängerungen mit Ausnahme der Verlängerung von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde,
 
ist von der Anforderung von Kleinbeträgen auch dann abzusehen, wenn die Beträge im vereinfachten Erhebungsverfahren erhoben werden könnten.
6.2
Nummer 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.

Anlage
(zu den Vorl.VwV zu § 34 SäHO)
(Zins-A)

Allgemeine Zinsvorschriften (Zins – A)

In zahlreichen Fällen sind Zinsen zu erheben oder zu entrichten. Soweit nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, sind dabei die nachstehenden Vorschriften zu beachten.

1.
Allgemeines
1.1
Verzugszinsen
1.1.1
Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen
 
a)
Voraussetzung für die Erhebung von Verzugszinsen für privatrechtliche Forderungen ist, dass der Anspruch fällig ist und der Gläubiger den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit zur Leistung aufgefordert (gemahnt) hat. Die Mahnung muss eine bestimmte und eindeutige Zahlungsaufforderung enthalten und erkennen lassen,  dass ein Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird. Die bloße Übersendung der Rechnung ist keine Mahnung.
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Verzug liegt nicht vor, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
 
b)
Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Staates begründen, sowie bei der Zahlungsregelung von Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (zum Beispiel ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) sind zugunsten des Staates für den Fall des Verzugs Zinsen in Höhe von jährlich 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) – unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruches für weitergehenden Verzugsschaden – zu vereinbaren; dabei ist der bei Eintritt des Verzugs geltende Basiszinssatz zu Grunde zu legen.
 
c)
Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner, kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande und bestehen auch keine sonstigen Sonderregelungen (zum Beispiel § 352 HGB), ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 vom Hundert gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Staates zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs bemisst; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Verzugsschaden in Höhe von 3 vom Hundert über dem bei Eintritt des Verzugs geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geltend gemacht wird.
1.1.2
Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
Besteht für öffentlich-rechtliche Forderungen eine gesetzliche Regelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verlangen. Besteht keine gesetzliche Regelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden (zum Beispiel beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge), so sind Verzugszinsen entsprechend Nummer 1.1.1 Buchst. b zu vereinbaren. Ist eine Vereinbarung hierüber nicht möglich, so können grundsätzlich keine Verzugszinsen verlangt werden.
1.1.3
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch Bestellung eines Grundpfandrechts gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 vom Hundert eintragen zu lassen.
1.1.4
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen, Nummer 2.6 zu§ 59 ist jedoch zu beachten.
1.1.5
Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
1.2
Stundungszinsen
Es gilt, unbeschadet der nachstehenden Nummern 2 bis 7, die Regelung in VwV Nummern 1.4 und 6.4.1. zu § 59.
1.3
Verzinsung bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Die Verzinsung für Zuwendungsbescheide, die ab dem 1. Januar 1999 erlassen wurden, richtet sich nach § 49 a Abs. 3 VwVfG. In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen wurden, gilt hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 alte Fassung als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 [GVBl. S. 398]).
§ 44 Abs. 6 SäHO in der vor dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift  oder durch Entscheidung im Einzelfall  weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
1.4
Verzinsung des Restkaufgeldes bei der Veräußerung von Grundstücken
Die nachstehenden Nummern 2 bis 7 gelten entsprechend.
1.5
Verzinsung von Darlehen
Für Darlehen gelten die Vorschriften dieser Anlage nur, soweit – insbesondere im Darlehensvertrag – nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist.
2.
Berechnung von Zinsen
2.1
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Ergeben sich im Laufe der Berechnung Bruchteile eines Pfennigs, ist erst das Ergebnis nach Nummer 53.2 zu § 70 zu runden.
2.2
Die Verzinsung beginnt
2.2.1
bei gestundeten Forderungen und bei Verzug von dem Tag an, der dem Fälligkeitstag beziehungsweise dem Tag des Eintritts des Verzuges folgt,
2.2.2
bei Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge von dem Tag an, der dem Einzahlungstag des zu Unrecht erhobenen Betrages folgt; der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften,
2.2.3
bei Gewährung von Darlehen von dem Tag an, der dem Auszahlungstag des Darlehens folgt,
2.2
bei Kassenfehlbeträgen von dem Tag an, der dem Tag der Entstehung oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, dem Tag, an dem der Fehlbetrag spätestens entstanden sein muss (§§ 187, 849 BGB), folgt.
2.3
Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld beglichen wird. Der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften.
2.4.1
Bei teilweiser Abzahlung oder Rückzahlung von Teilbeträgen ist am Tage der Teilzahlung noch das unverminderte Kapital zu verzinsen.
2.4.2
Reichen entrichtete Geldbeträge zur Deckung der Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten nicht aus, sind aus ihnen zunächst die entstandenen Kosten sodann die bis zum Tage der Entrichtung aufgelaufenen Zinsen zu decken. Der verbleibende Betrag ist auf die Hauptschuld anzurechnen (vergleiche § 367 BGB).
Bei Ratenzahlungen kann zur Verwaltungsvereinfachung die Zinsberechnung an Hand von halbjährlich abzuschließenden Zinsstaffeln erfolgen.
2.5
Soweit Stundungs- und Verzugszinsen von der zuständigen Kasse nicht manuell, sondern maschinell berechnet werden, gelten besondere Vorschriften.
2.6
Soweit die Kasse mit der Berechnung der Zinsen beauftragt wird, hat ihr die anordnende Dienststelle die maßgeblichen Berechnungsunterlagen schriftlich mitzuteilen.
3.
Nichterhebung von Zinsen
3.1
Für die Anforderung, Erhebung und Einziehung von Zinsen gelten die in der Anlage zu den VwV zu § 59 SäHO enthaltenen Regelungen entsprechend.
3.2*
Von der Erhebung kann ferner abgesehen werden, wenn der Zinsanspruch nicht mehr als insgesamt etwa 30 DM (15 EUR) oder – bei langfristigen Maßnahmen – jährlich weniger als etwa 20 DM (10 EUR) betragen würde. Dies gilt nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird.
* Vergleiche auch Vorl. VwV Nr. 1.4.2.2 zu § 59
4.
Zahlungstermine für Zinsen
4.1
Die Zinsen sind, soweit nicht andere Termine bestimmt werden, am Fälligkeitstag zusammen mit den geschuldeten Beträgen zu entrichten.
4.2
Bei fälligen Teilzahlungen sind die Zinsen bei jeder Zahlung aus dem vor der Teilzahlung noch geschuldeten Betrag zu entrichten.
5.
Buchungsstellen für Zinsen
5.1
Stundungs- und Verzugszinsen sowie Zinsen bei Widerruf und bei Rückzahlung (einschließlich Wertausgleich) von Zuwendungen sind grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 119 49 („Vermischte Einnahmen“) in Betracht. Zinseinnahmen aus Darlehensgewährung sind bei den Obergruppen 15 und 16 des Gruppierungsplanes zu buchen.
5.2
Sind Verzugszinsen und so weiter zu leisten, so sind sie grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 546 49 („Vermischte Verwaltungsausgaben“) in Betracht.
5.3
Zinsausgaben für Darlehen sind bei den Obergruppen 56 und 57 des Gruppierungsplanes zu buchen.
6.
Allgemeine Annahmeanordnung
 
Den Kassen wird aufgrund Nummer 22.5.2 Buchst. a zu § 70 eine allgemeine Annahmeanordnung für die Maßgabe dieser Anlage zu erheblichen Zinsen erteilt.
7.
Zuständigkeit
 
Die Berechnung der Zinsen ist grundsätzlich Aufgabe der anordnenden Dienststelle. Sind jedoch die für die Berechnung der Zinsen maßgeblichen Angaben im Einzelfall oder allgemein der Kasse bereits mitgeteilt worden oder ist die Hauptsache bei der Kasse bereits angewiesen, ist auch für die Berechnung der Zinsen die Kasse zuständig.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 15, S. 297

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. April 2000

    Fassung gültig bis: 26. September 2005