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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 11.02.1993 bis 28.01.1994

Sächsische Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Arbeitszeitverordnung vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)

Vom 12. Januar 1993

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 7. Dezember 1992 (SächsGVBI. S. 615) wird verordnet:

§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden.

(2) Arbeitstage sind die Werktage. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden ganz oder teilweise dienstfreien Tag im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2, die auf einen Werktag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamte im Wechseldienst sowie für sonstige Beamte, die an den ganz oder teilweise dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regelmäßiger Arbeitszeit (§ 3 Satz 2, §§ 4 bis 7, 8 Abs. 1 und 2, § 10); dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte oder die betreffende Dienstgruppe von Beamten an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) tatsächlich Dienst leisten muß oder dienstfrei hat.

(4) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

§ 2
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis drei Monate ununterbrochen · bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit

(2) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(3) Von den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern der Hochschulen, soweit sie der Arbeitszeitverordnung unterliegen, sind die freien Tage innerhalb der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(4) Während einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen oder während eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt besteht kein Anspruch auf Freistellung.

(5) Die Freistellung vom Dienst sollte grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

§ 3
Dienst an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne staatliche Dienststellen oder Betriebe etwas anderes bestimmt werden.

§ 4
Einteilung der Arbeitszeit, Pausen

(1) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Die Mittagspause beträgt mindestens 30, höchstens 90 Minuten.

(2) Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (§ 5) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 6) geregelt werden.

(4) Die tägliche anrechenbare Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten.

§ 5
Feststehende Arbeitszeit

(1) Der Dienst beginnt bei feststehender Arbeitszeit täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.15 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr, wenn die Mittagspause 30 Minuten beträgt.

(2) Die Dienststelle oder der Betrieb kann abweichend von Absatz 1, jedoch unter Beachtung der §§ 1 bis 4, allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, am Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden. Die Dienststelle oder der Betrieb bestimmt, wann die Mittagspause genommen werden kann.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 6
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Dienststelle oder der Betrieb kann zulassen, daß die Beamten Dienstbeginn und Dienstende in gewissen Grenzen selbst bestimmen; die Arbeitszeit soll durch ein Arbeitszeiterfassungssystem registriert werden. Der Dienst darf dann nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, freitags nicht vor 14.00 Uhr enden. Mehr- oder Minderarbeitszeiten sind innerhalb des Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist dies nicht möglich, sind bis zu zehn Stunden Mehr- und Minderarbeitszeiten in den nächsten Kalendermonat zu übernehmen. Im Kalendermonat darf höchstens eine Minderarbeitszeit von zehn Stunden entstehen. Die Kernarbeitszeit, die für die Dienststelle oder den Betrieb festgelegt ist, darf für den Ausgleich nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Die Dienststelle oder der Betrieb kann abweichend von Absatz 1 Satz 6 im Einzelfall zulassen, daß höchstens zweimal im Kalendermonat auch die Kernarbeitszeit im Umfang von jeweils bis zu viereinhalb Stunden für einen Arbeitszeitausgleich beansprucht wird, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(3) Die Dienststelle oder der Betrieb kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(4) Als regelmäßige Arbeitszeit gilt bei gleitender Arbeitszeit die Zeitdauer, die bei feststehender Arbeitszeit maßgebend wäre.

(5) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 7
Dienstleistungsabend, Abendsprechtag

(1) Dienststellen und Betriebe oder Teile von ihnen mit regem Publikumsverkehr können einen Abendsprechtag bestimmen.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 1 beginnt der Dienst am Abendsprechtag um 7.30 Uhr und endet um 18.00 Uhr; an den übrigen vier Arbeitstagen dieser Woche ist die Ausdehnung der Arbeitszeit am Dienstleistungsabend durch die Dienststelle oder den Betrieb entsprechend auszugleichen.

(3) Im Falle des § 6 endet der Dienst um 18.00 Uhr.

(4) Die obersten Dienstbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich die Dienststellen, Betriebe oder deren Teile mit regem Publikumsverkehr nach Absatz 1.

§ 8
Dienstfreie Tage

(1) Am Heiligen Abend und 31. Dezember ist die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten.

(2) Die Staatsregierung kann anordnen, daß aus besonderem Anlaß einzelne Werktage dienstfrei sind.

(3) § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Bereitschaftsdienst

An den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist.

§ 10
Beamte der Straßenbauverwaltung und Vermessungsverwaltung

Für die Beamten des Landes bei den Straßenmeistereien der Straßenbauämter und den Autobahnämtern sowie für die Beamten der Vermessungsverwaltung, die im Außendienst tätig sind, insbesondere mit Übernachtung, kann die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall das Dienstende an bestimmten Tagen um bis zu zwei Stunden abweichend von § 5 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder wegen der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist.

§ 11
Polizeibeamte

(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) sowie in der sonst dienstfreien Zeit.

(2) Die nicht im Wechseldienst tätigen Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 12
Beamte des Strafvollzugsdienstes

(1) Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 13
Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Schichtdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen sowie über den Bereitschaftsdienst erlassen.

§ 14
Beamtete Lehrkräfte und Professoren

Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Lehrkräfte und für beamtete Professoren.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 12. Januar 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 5, S. 75
    Fsn-Nr.: 240-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 1993

    Fassung gültig bis: 28. Januar 1994