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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung vom 19. Juli 2010 (MBl. SMK S. 365), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung

Vom 19. Juli 2010

I.
Geltungsbereich

1.
Für Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Dolmetscherprüfungen und Übersetzerprüfungen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236) werden unter folgenden Voraussetzungen Vergütungen gewährt:
 
a)
die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig, hat die Tätigkeit als Prüfer bestätigt,
 
b)
diese Tätigkeit unterliegt nicht den Dienstpflichten des Prüfers im Hauptamt und
 
c)
für die Nebentätigkeit wird diesem im Hauptamt keine angemessene Entlastung gewährt.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, entsprechende Anwendung.

II.
Schriftliche Prüfungen gemäß § 9 SächsDolmPrüfVO

Schriftliche Prüfungen
lfd. Nr. lfd. Buchst. lfd. Doppelbuchst. Tätigkeit Vergütung in Euro
1. Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer  
  a) Erstellen eines Themas für den landeskundlichen Aufsatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 7 EUR
  b) Vorschlag eines Übersetzungstextes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 einschließlich Übersetzung und Hinweisen zur Bewertung  
    aa) Texte allgemeiner Art gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 40 EUR
    bb) Fachtexte gemäß § 9 Abs. 2 45 EUR
  c) Erstellen einer Prüfungsaufgabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag 40 EUR
2. Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungsdauer 7 EUR
3. Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, jeweils für Erst- und Zweitbewertung 12 EUR
4. Korrektur und Bewertung der Aufgabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4, jeweils für Erst- und Zweitbe- wertung 4 EUR
5. Stellungnahme in Vorbereitung auf behördliche Verfahrenshandlungen 20 EUR

III.
Mündliche Prüfungen gemäß § 10 SächsDolmPrüfVO

Mündliche Prüfungen
lfd. Nr. Tätigkeit Vergütung in Euro
1. Erstellen von Vorlagen für das Verhandlungsdolmetschen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 je Fachgebiet 20 EUR
2. Erstellen von Vorlagen für das Vortragsdolmetschen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 einschließlich Übersetzungsvorschlag, jeweils 15 EUR
3. Erstellen von Texten für die Stegreifübersetzung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 und 3 einschließlich Übersetzungsvorschlag, jeweils 15 EUR
4. Teilnahme an der mündlichen Prüfung als Prüfer pro Stunde 30 EUR

IV.
Weitere Vorschriften

1.
Das Führen des Protokolls wird nicht gesondert vergütet.
2.
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. Darüber hinausgehende Auslagen sowie sonstige Aufwendungen werden nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für Portokosten für den Versand von Prüfungsaufgaben und -arbeiten.
3.
Die Auszahlung der Vergütungen für die im Dienste des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten erfolgt nach entsprechender Mitteilung der Prüfungsbehörde (Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig) durch die zuständige Bezügestelle. Im Übrigen werden die Vergütungen, die Reisekostenvergütung und die Auslagen auf Veranlassung der Regionalstelle Leipzig mittels Einzelanweisung durch die Landesoberkassen ausgezahlt.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung der Prüfer bei der Dolmetscher- und der Übersetzerprüfung vom 10. Februar 1998 (MBl. SMK S. 45), geändert durch Ziffer XIII der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238, 1240), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), außer Kraft.

Dresden, den 19. Juli 2010

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2010 Nr. 9, S. 365
    Fsn-Nr.: 304-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2010

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2022