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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 30. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Vom 30. Oktober 1995

Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG)

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz ( SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 werden Satz 3 und 4 gestrichen.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Den Trägern der Sozialhilfe werden aus dem Staatshaushalt die Kosten erstattet, die ihnen durch die Gewährung von Sozialhilfe an Aussiedler und Spätaussiedler in der Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen [§ 3 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359)] sowie während ihrer vorläufigen Unterbringung in Übergangswohnheimen und Ausweichunterkünften (§ 5 SächsAEG) entstehen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Oktober 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Gesundheit, Soziales und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 356

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 29. Juli 2005