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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 12. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 134)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung

Vom 12. Mai 2006

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 113 Abs. 3 Satz 4 und § 124b des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727) geändert worden ist und
  2. § 4 Abs. 4 Satz 2 der Handwerksordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 35) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Satz 1, § 113 Abs. 2 Satz 3 und“ gestrichen.

  2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

    „§ 2

    Für die Erteilung von Ausübungsberechtigungen nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung, Ausnahmebewilligungen nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit den §§ 1 und 3 der Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV) vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314, 1316) geändert worden ist, sowie Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung sind die Handwerkskammern zuständig.“

  3. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 6, S. 134

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 8. August 2014