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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 25. Mai 2004 (SächsABl. S. 703)

Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Vom 25. Mai 2004

Der Berufsbildungsausschuss beim Regierungspräsidium Chemnitz hat am 25. Mai 2004 die folgende Verwaltungsvorschrift für die gemäß § 42 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in Verbindung mit den jeweiligen Ausbildungsordnungen für die Ausbildungsberufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft durchzuführenden Zwischenprüfungen erlassen:

1. Ziel

Das Ziel der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

2. Gegenstand

Gegenstand der Zwischenprüfung sind die nach der jeweiligen Ausbildungsordnung bis zur Zwischenprüfung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich aus der sachlichen und zeitlichen Gliederung im entsprechenden Ausbildungsrahmenplan ergeben, sowie der Lehrstoff der Berufsschule, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

3. Prüfungstermine

Der Zeitpunkt der Prüfung soll so bestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung soweit fortgeschritten ist, dass hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten prüfbar sind und andererseits ggf. notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch erfolgen können. Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, findet eine Zwischenprüfung in der Regel vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres statt. Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

4. Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Zwischenprüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen zu erfolgen.

5. Entscheidung über die Zulassung

Die Entscheidung über die Zulassung zur Zwischenprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen. Dem zugelassenen Prüfungsbewerber sind der Prüfungstag und -ort einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig bekannt zu geben.

6. Durchführung

Die Zwischenprüfung erfolgt nach den Vorschriften der Ausbildungsverordnung, woraus sich die Prüfungsgegenstände, die Gliederung der Prüfung sowie Art und Dauer der Prüfungsleistungen ergeben. Soweit die Ausbildungsordnung nichts anderes bestimmt, werden die Kenntnisse schriftlich, die Fertigkeiten durch praktische Arbeiten geprüft. Verlauf und Ergebnis der praktischen Arbeiten sind vom Prüfungsteilnehmer mündlich zu erläutern. Das vom Auszubildenden geführte Berichtsheft ist zur beruflichen Zwischenprüfung vom Prüfungsteilnehmer vorzulegen und durch den Prüfungsausschuss zu kontrollieren.

7. Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. Wird die schriftliche Prüfung landesweit mit denselben Prüfungsfragen durchgeführt, sind die Prüfungsfragen auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung von der zuständigen Stelle festzulegen und von den Prüfungsausschüssen zu übernehmen.

8. Prüfungsausschüsse

Für die Durchführung der Zwischenprüfung kann die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind, für zuständig erklären oder besondere Prüfungsausschüsse errichten. Bei der Zusammensetzung und Berufung sind die sich aus den §§ 37, 38 BBiG ergebenden Grundsätze zu wahren.

9. Bewertung, Feststellung des Ausbildungsstandes

Die Prüfungsleistungen sind zur Feststellung des Ausbildungsstandes wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Lfd. Nr. Bewertung Leistung
1. sehr gut (1,00 bis 1,49 oder 100 bis 92 Punkte) eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
2. gut (1,50 bis 2,49 oder unter 92 bis 81 Punkte) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3. befriedigend (2,50 bis
3,49 oder unter 81 bis 67 Punkte)
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
4. ausreichend (3,50 bis
4,49 oder unter 67 bis 50 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5. mangelhaft (4,50 bis
5,49 oder unter 50 bis 30 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
6. ungenügend (5,50 bis
6,00 oder unter 30 bis 0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

Die Bewertung erfolgt mit Hilfe eines Bewertungsbogens. Auf festgestellte Mängel ist der Auszubildende hinzuweisen.

10. Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere von Mängeln ist durch den Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen und der zuständigen Stelle umgehend zuzuleiten. Für die Niederschrift stellt die zuständige Stelle einen Vordruck zur Verfügung.

11. Bescheinigung über die Teilnahme
an der Zwischenprüfung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand. Auf festgestellte Mängel ist hinzuweisen. Die Bescheinigung erhalten der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule, damit festgestellte Mängel behoben werden können. Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die berufliche Abschlussprüfung.

12. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Chemnitz den 25. Mai 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 28, S. 703
    Fsn-Nr.: 712-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juli 2004