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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136)

Gesetz
zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG)

erlassen als Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG)

Vom 27. Januar 2012

Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 1
Straßenverkehrsbehörden

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2.
die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nimmt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr,
3.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde),
4.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).

§ 2
Örtliche Straßenverkehrsbehörden

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, welche § 45 StVO den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.

§ 3
Untere Straßenverkehrsbehörden

1Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. 2Darüber hinaus sind die unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig für:

1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO
 
a)
von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 StVO),
 
b)
von dem Verbot, Rennen mit Kraftfahrzeugen zu veranstalten gemäß § 29 Abs. 1 StVO, auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde, nicht aber über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
2.
die Erteilung von Erlaubnissen
 
a)
für Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 StVO), auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
 
b)
für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Abs. 2 StVO), auch wenn sich diese über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Rennen oder die Veranstaltung beginnt.

§ 4
Höhere Straßenverkehrsbehörde

Die höhere Straßenverkehrsbehörde ist neben den Aufgaben, die die Straßenverkehrsordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für

1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nr. 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für
 
a)
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrs- üblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2 StVO), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
 
b)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Abs. 2 StVO), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

§ 5
Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen

1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt im Bereich der Bundesautobahnen im Freistaat Sachsen die Aufgaben wahr, die die Straßenverkehrs-Ordnung den unteren und den höheren Straßenverkehrsbehörden zuweist. 2Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 6
Zuständige Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Zuständige Behörden im Sinne des § 73 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, sind

1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden),
2.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde,
3.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde.

§ 7
Fahrerlaubnisbehörden

Die Fahrerlaubnisbehörden sind neben den Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung ihnen zuweist, zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV
 
a)
von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV),
 
b)
von dem Gebot nach § 4 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen,
 
c)
von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Abs. 1 FeV),
 
d)
von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 FeV),
 
e)
von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, D, M, L und T einschließlich der Anhänger- und Unterklassen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FeV) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV),
 
f)
von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 4 FeV);
2.
die Bestimmung der Stellen zur Durchführung der Ortskundeprüfung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 FeV);
3.
die Anerkennung von Sehteststellen (§ 67 Abs. 1 FeV);
4.
die Ausübung der Aufsicht über Sehteststellen (§ 67 Abs. 3 Satz 4 FeV) sowie für den Widerruf der Anerkennung und die Beaufsichtigung der in § 67 Abs. 5 FeV genannten Stellen (§ 67 Abs. 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und 4 FeV);
5.
die Ausübung der Aufsicht über die Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 FeV.

§ 8
Höhere Verwaltungsbehörde

(1) Die höhere Verwaltungsbehörde ist neben den Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist, zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV in bestimmten Einzelfällen, soweit nicht nach § 7 Nr. 1 die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind,
2.
die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 FeV,
3.
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs.1 FeV,
4.
die amtliche Anerkennung als Kursleiter für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,
5.
die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 FeV) sowie die Prüfung der Eignung von Stellen, die die Aus- und Fortbildung der dort tätigen Ausbilder durchführen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater und die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 Satz 1 und 2 FeV).

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in § 10 genannte Stelle aus.

§ 9
Zuständigkeit des Augenoptikerverbandes

Der Mitteldeutsche Augenoptikerverband ist zuständig für

1.
die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 2 und 5 FeV),
2.
den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 FeV) und
3.
die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 Satz 4 und 5 FeV) als amtlich anerkannte Sehteststellen.

§ 10
Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung

Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Abschnitt 3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

§ 11

1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlehrergesetzFahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG). 2Es ist auch zuständig für alle nach dem Fahrlehrergesetz notwendigen Anerkennungen und die Errichtung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden (§§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer [FahrlPrüfO] vom 18. August 1998 [BGBl. I S. 2307, 2331], die durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 [BGBl. I S. 3267, 3276] geändert worden ist).

Abschnitt 4
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Berufskraftfahrerqualifikation

§ 12

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

1.
die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-GesetzBKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Überwachung der Tätigkeit der gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG sowie
3.
die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-VerordnungBKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Kraftfahrzeug-Zulassungswesens und
Kraftfahrsachverständigenwesens

§ 13
Zulassungsbehörden

Zuständige Behörden im Sinne des § 68 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 46 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden,
2.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde,
3.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde.

§ 14
Untere Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind neben den Aufgaben, die ihnen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuweisen, zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach § 10 Abs. 2 FZV,
2.
Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Belieferung der zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten mit Prüfmarken (Anlage IXb Nr. 2.5 Satz 2 StVZO). 2Die Belieferung kann auch durch die Kraftfahrzeuginnungen erfolgen.

§ 15
Höhere Verwaltungsbehörde

Die höhere Verwaltungsbehörde ist neben den Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweisen, zuständig für die

1.
Anordnung von Übermittlungssperren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FZV),
2.
Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV,
3.
amtliche Anerkennung von und Aufsicht über Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9 StVZO,
4.
Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2 StVZO),
5.
Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen bei den Überwachungsorganisationen und ihren Angestellten mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 StVZO und Gutachten nach § 23 StVZO sowie für die Aufsicht über die betrauten Personen (Anlage VIIIb Nr. 3.7, 4.1.3 und 9.1 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1 und 8 StVZO),
6.
Bestätigung der Bestellung der technischen Leiter der Überwachungsorganisationen und deren Vertreter (Anlage VIIIb Nr. 5 Satz 4 StVZO),
7.
Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in § 16 genannten Zuständigkeiten,
8.
Aufsicht über die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen der Abgase (Anlage VIIIc Nr. 8.2 StVZO) sowie Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen (Anlage XVIIa Nr. 8.2 StVZO),
9.
Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten nach Anlage VIIIc Nr. 7.2 StVZO,
10.
Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen (Anlage XVIIIc Nr. 1.1 StVZO),
11.
Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten nach Anlage XVIIId Nr. 8.2 StVZO und Aufsicht über die Schulungen nach Anlage XVIIId Nr. 9.2 StVZO,
12.
Anerkennung und Aufsicht von mit dem Einbau und der Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern befassten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller (§ 57d Abs. 4 und 9 StVZO),
13.
Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen durch andere Bundesländer nach § 70 Abs. 2 StVZO.

§ 16
Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen

Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die

1.
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase (Anerkennungsstelle für AU und AUK nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 StVZO),
2.
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für Gassystemeinbauprüfungen sowie wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen (Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 StVZO),
3.
amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (Anerkennungsstelle nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 StVZO),
4.
Anerkennung von Werkstätten zur Prüfung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräten (Anerkennungsstelle nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 StVZO).

§ 17
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Kraftfahrsachverständigenwesens

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die

1.
Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KraftfahrsachverständigengesetzKfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1124, 1125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 KfSachvG,
3.
Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KfSachvV und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Abs. 2 KfSachvV.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§§ 10 bis 14 KfSachvG) aus, soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird.

Abschnitt 6
Erlass von Parkgebührenordnungen

§ 18

Die der Staatsregierung durch § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, erteilte Ermächtigung, Gebührenordnungen für

1.
das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen und
2.
die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG

zu erlassen, wird auf die Gemeinden übertragen.

Abschnitt 7
Weisungsrecht

§ 19

1Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 3Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. 4Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 4, S. 130, 136
    Fsn-Nr.: 20-12/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Mai 2019