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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV gerichtliche Bekanntmachungen

Vollzitat: VwV gerichtliche Bekanntmachungen vom 23. April 1998 (SächsJMBl. S. 48), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2005 (SächsJMBl. S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen
(VwV gerichtliche Bekanntmachungen)

Vom 23. April 1998

[Geändert durch Nr. I.12 der VwV vom 27. November 2003 (SächsABl. S. 1160) und durch VwV vom 17. Januar 2005 (SächsJMBl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Februar 2005

I.

  1. Für die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen wird gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) für alle Gerichte das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.insolvenzbekanntmachungen.de bestimmt.
  2. Die amtlichen Bekanntmachungen in Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, auf die die vor dem In-Kraft-Treten der Insolvenzverordnung geltenden Vorschriften anzuwenden sind, werden weiterhin in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht. Gleiches gilt für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind. Im Übrigen werden die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen ausschließlich im Internet veröffentlicht.
  3. Die Löschungsfrist im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet beträgt einen Monat."

II.

  1. Soweit im übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidenten der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie der Präsident des Oberlandesgerichts eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Amtlichen Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnungen nach Satz 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
  2. Die Anordnungen nach Nummer 1 sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.
  3. Tageszeitungen können nach Nummer 1 zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachung erforderliche Verbreitung gewährleisten. Erscheinen in einem Gerichtsbezirk mehrere Tageszeitungen, so kann die erforderliche Verbreitung unter Umständen nur durch die Bestimmung dieser Zeitungen zum Veröffentlichungsblatt gewährleistet sein; in Betracht kommt jedoch auch eine Bestimmung dieser Zeitungen in jährlichem Wechsel. Tageszeitungen, die nicht zum Veröffentlichungsblatt bestimmt sind, sind berechtigt, die Bekanntmachungen des Gerichts auf ihre Kosten abzudrucken; auf Verlangen sind ihnen diese Bekanntmachungen gleichzeitig zuzuleiten.
  4. Soll das gemäß Nummer 1 bestimmte Veröffentlichungsblatt nicht gewechselt werden, bedarf es einer jeweils erneuten Bestimmung für das nächste Kalenderjahr nicht; die Bestimmung wird in diesem Fall zeitlich unbegrenzt getroffen. Sollen mehrere Tageszeitungen im jährlichen Wechsel zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, so soll dieser Wechsel jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres eintreten. Eine Abweichung von Nummer 1 Satz 3 kann notwendig werden, wenn die zum Veröffentlichungsblatt bestimmte Tageszeitung während des Kalenderjahres ihr Erscheinen einstellt. In diesem Fall ist die Anordnung der Wahl einer anderen Tageszeitung zum Veröffentlichungsblatt im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts anzuschlagen.
  5. Das Gericht ist befugt und auf Antrag eines Beteiligten, der die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.

III.

  1. Die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger wird nach folgendem Muster empfohlen:
    „Anordnung des Präsidenten
    des Landgerichts ...(Sitz des Gerichts)
    über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes
    für gerichtliche Bekanntmachungen
    Vom ... (Datum)
    Gemäß Ziffer II der Verwaltungsvorschrift zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 23. April 1998 wird mit Wirkung vom ... als Veröffentlichungsblatt bestimmt:
    1. für das Landgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
    2. für das Amtsgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
    3. für die Amtsgerichte ... ."
  2. Soweit die Präsidenten der Landgerichte auch das Veröffentlichungsblatt für die Amtsgerichte bestimmen, werden diese Gerichte über die getroffene Anordnung unterrichtet und der Anschlag der Anordnung an der Gerichtstafel veranlaßt.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift betrifft nur Fälle, in denen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen gesetzlich „in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt“ vorgeschrieben ist. Die Verwaltungsvorschrift findet daher keine Anwendung,

  1. soweit die gesetzlichen Vorschriften das Blatt, in dem eine Veröffentlichung vorzunehmen ist, bereits selbst bestimmen (beispielsweise § 2061 Abs. 2 BGB , § 187  ZPO);
  2. soweit die Auswahl des Veröffentlichungsblattes nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegt (beispielsweise § 187  ZPO).

V.

Soweit in Ziffer I dieser Verwaltungsvorschrift in dem dort genannten Fall der Amtliche Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt bestimmt ist, kann zusätzlich auch eine Veröffentlichung in den gemäß Ziffer II bestimmten Tageszeitungen erfolgen.

VI.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen vom 28. Juni 1991 (SächsABl. Nr. 20 S. 3), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. September 1993 (SächsABl. S. 1142), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142), außer Kraft.

Dresden, den 23. April 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 5, S. 48
    Fsn-Nr.: 300-V98.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011