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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2006 bis 12.03.2007

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(FachlFöVO)

Vom 15. Juni 2006

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Ziel und Art der Ausbildung

Die Ausbildung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung soll zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung qualifizieren. Sie wird berufsbegleitend durchgeführt.

Abschnitt 2
 Zulassung und Ausbildung

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

   1.
als Lehrkraft oder als pädagogische Unterrichtshilfe an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule für Schüler und Schülerinnen mit geistiger Behinderung im Freistaat Sachsen tätig ist und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht,
   2.
a)
einen pädagogischen Abschluss als Erzieher,
 
b)
einen medizinischen oder medizinpädagogischen Fachschulabschluss,
 
c)
einen anerkannten Fachschulabschluss konfessioneller Bildungseinrichtungen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik,
 
d)
einen einschlägigen Berufsfachschulabschluss oder
 
e)
einen Abschluss einer Hoch- oder Fachschule für Sozialpädagogik, einer Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer Berufsakademie nachweist und
   3.
den Nachweis über eine einschlägige sonderpädagogische Zusatzqualifikation erbringt.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung soll zum 1. März des Jahres bei dem Regionalschulamt, in dessen Amtsbezirk die Schule des Bewerbers liegt, eingereicht werden.

(2) Für den Zulassungsantrag ist ein Vordruck nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon in der Personalakte enthalten sind:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der nicht älter als ein Jahr ist,
2.
ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist und
3.
Zeugnisse über die Ausbildungsabschlüsse und sonstige Qualifikationen nach § 2 Nr. 2 und 3.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Kopie oder Abschrift vorzulegen.

(3) Das Regionalschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 eine Nachfrist setzen.

§ 4
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Regionalschulamt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsplätze.

(2) Für Bewerber von staatlich genehmigten Ersatzschulen stehen bis 40 Prozent der Teilnehmerplätze zur Verfügung.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder ein Mentor nach § 9 an der Ausbildungsschule nicht zur Verfügung steht.

(4) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt oder einer ihm vom Regionalschulamt eingeräumten Nachfrist aufnimmt.

§ 5
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildung wird unter Leitung des Staatlichen Seminars für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Förderschulen in Leipzig (Staatliches Seminar) sowie an den öffentlichen Schulen und an den staatlich genehmigten Ersatzschulen, die sich hierzu verpflichtet haben (Ausbildungsschule), durchgeführt.

(2) Die Ausbilder am Staatlichen Seminar (Lehrbeauftragte) und die betreuenden Lehrer (Mentoren) sind in Angelegenheiten der Ausbildung gegenüber den Teilnehmern weisungsberechtigt.

(3) Die Rechte der Vorgesetzten bleiben hiervon unberührt.

§ 6
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate.

(2) Bei Versäumnis infolge von Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub, Krankheit oder einer vom Leiter der Ausbildungsschule bestätigten Unabkömmlichkeit kann die Ausbildung durch das Regionalschulamt um den erforderlichen Zeitraum verlängert werden. Diese Verlängerungszeiten sollen zusammen ein Jahr nicht überschreiten. Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn sich die gesamte Ausbildungszeit um weniger als vier Wochen verkürzt. 

(3) Hat der Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, wird die Ausbildung um die zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung notwendige Zeit verlängert, längstens jedoch um drei Monate.

§ 7
Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung am Staatlichen Seminar und die schulpraktische Ausbildung an der Ausbildungsschule. Die Ausbildung am Staatlichen Seminar wird an einem Präsenztag pro Woche durchgeführt und erstreckt sich über die gesamte Ausbildungszeit. Sie dient dem Erwerb und der Vertiefung der pädagogischen, förderpädagogischen und didaktisch-methodischen Kenntnisse, die der Teilnehmer in seiner zukünftigen Tätigkeit als Fachlehrer im Unterricht benötigt. Die schulpraktische Ausbildung erstreckt sich ebenfalls über die gesamte Ausbildungszeit.

§ 8
Ausbildung am Staatlichen Seminar

Die Ausbildung am Staatlichen Seminar erstreckt sich auf folgende Bereiche:

1.
Pädagogik und Pädagogische Psychologie,
2.
Lehren und Lernen in der sonderpädagogischen Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik, Methoden der Förderung,
3.
Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

§ 9
Schulpraktische Ausbildung

(1) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Leiter des Staatlichen Seminars die schulpraktische Ausbildung und weist dem Teilnehmer zur fachlichen Beratung und Betreuung einen Mentor zu. Der Teilnehmer hospitiert im Rahmen der Ausbildung im Unterricht mindestens einmal pro Woche und fertigt über die Hospitationen Protokolle an.

(2) Die schulpraktische Ausbildung erfolgt innerhalb der regulären Unterrichtsverpflichtung des Teilnehmers. Sie soll wöchentlich mindestens acht Unterrichtsstunden umfassen. Wird die Unterrichtsverpflichtung in diesem Umfang nicht erfüllt, sind die versäumten Stunden möglichst zeitnah nachzuholen. Pro Ausbildungshalbjahr hat der Mentor zwei Unterrichtsstunden des Teilnehmers zu hospitieren und auszuwerten. Die schriftlichen Vor- und Nachbereitungen des selbstständigen Unterrichts sind dem Mentor regelmäßig vorzulegen und mit ihm zu besprechen.

(3) Die Lehrbeauftragten für die Ausbildung in Fachdidaktik hospitieren zweimal im Unterricht des Teilnehmers.

§ 10
Organisation und Inhalte der Ausbildung und Prüfung

Ausbildungsinhalte am Staatlichen Seminar sind:

1.
Grundlagen der Pädagogik bei geistiger Behinderung, Psychologie bei geistiger Behinderung sowie der Mehrfachbehinderung,
2.
Medizinische Grundlagen,
3.
Grundlagen der Pädagogischen Psychologie,
4.
Grundlagen der förderpädagogischen Arbeit,
5.
Lehren und Lernen bei Schülern und Schülerinnen mit geistiger Behinderung,
6.
Diagnostik, Beratung und Förderung bei geistiger Behinderung,
7.
Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 11
Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen beim Regionalschulamt Leipzig (Prüfungsamt) bildet für jeden Prüfungstermin Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung, für die mündlichen Prüfungen und für die Lehrprobe.

(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und einem vom Staatlichen Seminar benannten Prüfer zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für die zu prüfende sonderpädagogische Fachrichtung oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie werden vom Prüfungsamt für ihre Aufgabe bestellt.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisung gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1.
der Prüfungslehrprobe (§ 13),
2.
der mündlichen Prüfung in Pädagogik und Pädagogische Psychologie sowie Didaktik und Methodik der sonderpädagogischen Fachrichtung (§ 14 Abs. 1 Satz 1),
3.
der mündlichen Prüfung in Schulrecht, Dienstrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 2),
4.
der schriftlichen Prüfung (§ 15).

§ 13
Prüfungslehrprobe

(1) Der Teilnehmer hat am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres eine Prüfungslehrprobe von etwa 90 Minuten Dauer in einer Lerngruppe abzulegen.

(2) Das Prüfungsamt legt den Prüfungszeitraum fest, in dem die Prüfungslehrprobe abgenommen wird. Der Prüfungszeitraum beträgt etwa vier Wochen.

(3) Das Prüfungsamt bestätigt den durch den Lehrbeauftragten vorgeschlagenen Termin und das Thema der Lehrprobe.

(4) Das Thema der Prüfungslehrprobe ist dem Teilnehmer schriftlich bekannt zu geben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und der Prüfungslehrprobe müssen fünf Werktage liegen.

(5) Der Teilnehmer übergibt jedem Mitglied der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfungslehrprobe einen schriftlichen Entwurf über die Planung des Ablaufes der Lehr- und Lernsituation.

(6) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe erhält der Teilnehmer Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen.

(7) Die Prüfungslehrprobe wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Teilnehmers und seines Entwurfs über die Planung des Unterrichtsablaufes unmittelbar im Anschluss mit einer Note nach § 16 bewertet.

(8) Über den Verlauf der Prüfungslehrprobe fertigt die Prüfungskommission eine Niederschrift, in die Tag, Ort, Thema der Lehrprobe, Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers, die Besetzung der Prüfungskommission, Dauer, Ablauf und Inhalte der Lehrprobe, die Prüfungsnote und besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(9) Der Leiter des Prüfungsamtes und dessen Vertreter, der Leiter des Staatlichen Seminars und dessen Vertreter sowie Bedienstete des Staatsministeriums für Kultus haben das Recht, bei den Prüfungslehrproben als Zuhörer anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Teilnehmers weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Die Anwesenheit als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 2 dauert etwa 45 Minuten. Die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 3 dauert etwa 20 Minuten.

(2) Das Prüfungsamt legt den Prüfungstermin und den Prüfungsort fest.

(4) Über jede mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. § 13 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) § 13 Abs. 9 gilt entsprechend.

(6) Die Leistungen des Teilnehmers werden unmittelbar im Anschluss an jede mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet.

§ 15
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Teilnehmer nachweisen, dass er ein Thema aus einem Bereich seiner Tätigkeit im Unterricht an der Förderschule bearbeiten und für den Unterricht pädagogisch und didaktisch aufbereiten kann.

(2) Der Teilnehmer erhält das Thema durch den Ausbilder; eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, kann das Prüfungsamt die Bekanntgabe eines anderen Themas verlangen. Das Thema wird vom Prüfungsamt bestätigt und dem Teilnehmer durch den Leiter des Staatlichen Seminars zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres schriftlich bekannt gegeben.

(3) Die schriftliche Arbeit ist innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Themas in zweifacher gebundener Ausfertigung am Staatlichen Seminar einzureichen.

(4) Die schriftliche Arbeit wird von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und mit einer Note nach § 16 bewertet. Kommt die Prüfungskommission zu keiner Einigung über die Bewertung wird das arithmetische Mittel als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.

(5) Wird die schriftliche Arbeit nicht fristgemäß abgegeben, ist die Note „ungenügend“ zu erteilen.

§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen sind nach der folgenden Notenskala zu bewerten:

Bewertung
Note Note (Zahl) = Leistung
sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

Zwischennoten
lfd. Nr. Note Note (Zahl)
1. sehr gut bis gut (1,5),  
2. gut bis befriedigend (2,5),  
3. befriedigend bis ausreichend (3,5),  
4. mangelhaft bis ausreichend (4,5),  
5. ungenügend bis mangelhaft (5,5).  

§ 17
Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Noten aller Prüfungsteile. Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
die Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 2 zweifach,
3.
die mündliche Prüfung nach § 12 Nr. 3 einfach,
4.
die schriftliche Prüfung zweifach.

Das für die Gesamtnote der Ausbildung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.

(2) Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von:

Gesamtnote
lfd. Nr. Note = Prdikat
1. 1,0 bis 1,1 = mit Auszeichnung bestanden,
2. 1,2 bis 1,4 = mit sehr gut bestanden,
3. 1,5 bis 2,4 = mit gut bestanden,
4. 2,5 bis 3,4 = mit befriedigend bestanden,
5. 3,5 bis 4,0 = bestanden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach Absatz 1 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 18
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Versäumt ein Teilnehmer ohne wichtigen Grund einen Prüfungsteil, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben vor Beginn der Prüfung oder vor Beginn eines Prüfungsteils, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Teilnehmer durch Krankheit verhindert ist, die Prüfung abzulegen. In diesem Fall ist dem Prüfungsamt ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Das Prüfungsamt kann darüber hinaus ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.

(3) Hat sich der Teilnehmer in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt auch dann vor, wenn der Teilnehmer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(4) Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Prüfungsteil nachzuholen ist.

§ 19
Täuschung, Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel

(1) Versucht ein Teilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfolgt der Ausschluss, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stellt sich erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben, und sind seit der Aushändigung nicht mehr als drei Jahre vergangen, kann das Prüfungsamt das Prüfungszeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird dies dem Teilnehmer durch Bescheid des Prüfungsamtes unter Hinweis auf eine mögliche Wiederholbarkeit bekannt gegeben.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag in den Prüfungsteilen, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, einmal wiederholt werden. Gilt die Prüfung gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 als nicht bestanden, erstreckt sich die Wiederholungsmöglichkeit auf die gesamte Prüfung.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß Absatz 1 beim Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt legt den Prüfungstermin und gegebenenfalls den Prüfungsort fest und gibt diese dem Teilnehmer bekannt.

§ 21
Prüfungszeugnis

(1) Hat der Teilnehmer die Prüfung bestanden, erhält er vom Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgeschriebenen Muster, das die erfolgreiche Ausbildung als Fachlehrer für den Unterricht in dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bestätigt und zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Freistaat Sachsen“ berechtigt.

(2) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses. Der Zeitpunkt der Aushändigung wird durch das Prüfungsamt bestimmt.

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 22
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 408
    Fsn-Nr.: 710-1.67

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2006

    Fassung gültig bis: 12. März 2007