1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; 2001 S. 97), das zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

Vom 14. Dezember 2000

[Berichtigt 19. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 97)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „, Asylberechtigten“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Geltungsbereich

 
Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Unterbringung und Zuweisung von Ausländern, die
  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (Asylbewerber),
  2. nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  3. nach den §§ 32 bis 33 des Ausländergesetzes aufgenommen worden sind,
  4. aufgrund einer Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes geduldet werden,
  5. nach oder in entsprechender Anwendung von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge) oder
  6. Ehegatten und minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden weisen die in § 1 genannten Personen den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmten mittleren oder unteren Unterbringungsbehörden Zuständigkeiten nach Satz 1 zu übertragen.“
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die mittleren Unterbringungsbehörden bringen die Asylbewerber sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder in Aufnahmeeinrichtungen unter.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einrichtungen für die Unterbringung sind
  1. Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
  2. Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes und
  3. sonstige Unterkünfte, insbesondere Wohnheime.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben.“
 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Pauschalen
 
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Personen entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 2 350 DM je Person und Vierteljahr. Die mittleren Unterbringungsbehörden setzen den zu erstattenden Betrag fest und zahlen ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. September aus; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils am Ende des vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die erforderlichen Aufwendungen für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt für das vorangegangene Kalenderjahr erstattet, soweit sie einen Betrag von 15 000 DM je Person übersteigen.
(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen eine Erstaufnahmestelle für die in § 1 Nr. 5 genannten Personen sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern liegt, die dadurch entstandenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung für die Dauer von höchstens vier Wochen. Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung dieser Flüchtlinge entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 1 250 DM je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtagen ausgezahlt; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen. Die Erstattungsleistungen nach Satz 2 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Zuweisung begrenzt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, wird die Zahl „5 600“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338, 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  • die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer zu unterstützen,
  • die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten,
  • die Brandschutzforschung und –normung zu fördern,
  • sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen und
  • die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren.“
2
§ 20 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Bauordnung

§ 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 75
Zustimmungsverfahren“
2.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes, der Länder, der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, sowie von Stiftungen, deren Stiftungskapital zumindest hälftig vom Bund, vom Freistaat Sachsen oder von beiden gemeinsam aufgebracht wird, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 70) oder Bauanzeige (§ 63) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79), wenn
  1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen hat und
  2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

§ 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt gefasst:

1.
§ 48 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
2.
Folgende Absätze 8 und 9 werden eingefügt:
„(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten.
Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn
  1. die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
  2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
(9) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über
  1. die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
  2. die Ausgleichsberechtigten,
  3. die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
  4. das Ausgleichsverfahren,
  5. die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden
getroffen werden können.“
3.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10. 1

Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Nach § 23 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a
Schulnetzplanung

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenen Schulen die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.
(2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.
(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.
(4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßgaben, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichtes entgegensteht.
(5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.
(6) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln.“

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Schulen
in freier Trägerschaft

Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zuschüsse werden auch dann nicht gezahlt, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird. Davon ist nach vier Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes auszugehen (Wartefrist). Die Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge stehen der Einrichtung einer Schule gleich. Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Einrichtung von Bildungsgängen berufsbildender Schulen zulassen. Die überwiegende Durchführung von Umschulungsmaßnahmen wird auf die Wartefrist nicht angerechnet. Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn infolge des Betriebes der Ersatzschule die Einrichtung oder die Fortführung der entsprechenden dauerhaft bestandsfähigen öffentlichen Schule nicht erfolgt.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Schulen in freier Trägerschaft, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigt worden sind, ist nach zwei Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auszugehen.“
2.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuschüsse umfassen bei allgemein bildenden Schulen bis zu 90 vom Hundert und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes.“

Artikel 8
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

§ 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchst. a ist die Angabe „8 906 DM“ durch die Angabe „8 219 DM“ zu ersetzen.
2.
In Nummer 1 Buchst. b ist die Angabe „1 571 DM“ durch die Angabe „1 346 DM“ zu ersetzen.
3.
In Nummer 2 ist die Angabe „6 975 DM“ durch die Angabe „6 410 DM“ zu ersetzen.
4.
In Nummer 3 Buchst. a ist die Angabe „7 146 DM“ durch die Angabe „6 570 DM“ zu ersetzen.
5.
In Nummer 3 Buchst. b ist die Angabe „2 149 DM“ durch die Angabe „1 888 DM“ zu ersetzen.
6.
In Nummer 4 ist die Angabe „6 532 DM“ durch die Angabe „5 994 DM“ zu ersetzen.
7.
In Nummer 5 ist die Angabe „6 904 DM“ durch die Angabe „6 343 DM“ zu ersetzen.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Abs. 7 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „48,5“ ersetzt.
2.
Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:

„§ 21
Außer-Kraft-Treten

 
Das Gesetz tritt am 30. September 2001 außer Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.    auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG) abgesehen werden kann,“.
2.
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 BErzGG“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG“ ersetzt.
4.
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4.    für Kinder der Jahrgänge ab 1999 für neun Monate, bei Geburten vor dem 1. Januar 2001 in der Regel vom 25. bis zum 33. Lebensmonat des Kindes.“.
5.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 beträgt das Landeserziehungsgeld 600 DM monatlich
  1. für Kinder, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 geboren oder in diesem Zeitraum im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 in Obhut genommen worden sind,
  2. für dritte und weitere Kinder von Leistungsberechtigten und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder deren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, für die staatliches Kindergeld bezogen wird,
  3. bei Leistungsberechtigten, die Schüler, Auszubildende oder Studierende sind.“
6.
In § 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Antrag kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, wenn bis zum 24. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Anspruch genomnmen wird.“.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3023)“ und die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 32 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2651)“ ersetzt.
8.
Nach § 9 wird ein neuer § 10 eingefügt:
 
„§ 10
Anwendungszeitraum
 
Die Änderungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Satz 2 gelten für Kinder, die ab dem 1. Januar 2001 geboren oder in Obhut genommen worden sind.
Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Satz 2 und in § 9 gelten für Kinder, die ab 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind.“
9.
§ 10 wird § 11.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 675) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „175“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Liegt Blindheit vor, führt hochgradige Sehschwäche nicht zu einem zusätzlichen Anspruch. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehschwäche oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.“
3.
In § 8 Satz 3 wird die Zahl „2000“ ersetzt durch die Zahl „2004“.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bedeutung“ die Worte „sowie Musikschulen“ eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung

Die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) wird wie folgt geändert:

  1.
In der Gesetzesbezeichnung und in der amtlichen Kurzbezeichnung ist jeweils das Wort „Vorläufige“ zu streichen.
  2.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Aufgabenkritik und Kosten- und Leistungsrechnung
 
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Untersuchung von Aufgaben und Einrichtungen darauf, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit entfallen kann oder durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, bei gleichen Leistungen kostengünstiger oder bei gleichen Kosten besser erledigt werden kann.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.“
  3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente, Budgetierungsverfahren
 
(1) In Ergänzung zu kameraler Planaufstellung, Haushaltsvollzug und Rechnungslegung können über eine Kosten- und Leistungsrechnung als internes Rechnungswesen hinaus weitere betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente eingeführt werden, wenn dies zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) staatlichen Handelns führt.
(2) Eine Lockerung der Ressourcensteuerung und -kontrolle bei Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung durch Übertragung dezentraler Finanzverantwortung auf einzelne Dienststellen (Budgetierung) ist nur zulässig, wenn über eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung hinaus eine wirksame Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarung und kennzahlengestütztem Berichtswesen eingerichtet ist, die Steuerung und Kontrolle beim Einsatz öffentlicher Mittel garantieren und sicherstellen, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Bei besonders großen oder bedeutsamen Dienststellen soll, im Übrigen kann ein entsprechendes Aufsichtsorgan eingerichtet werden. Näheres regelt eine mit dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließende Ressortvereinbarung, in der für die Einführungsphase von Budgetierungsverfahren nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes auch Ausnahmen zugelassen werden können.
(3) Im Falle des Absatzes 2 soll bestimmt werden, inwieweit
  1. Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 zusammengelegt werden,
  2. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
  3. die Übertragbarkeit von Titeln über § 19 hinaus,
  4. die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 hinaus,
  5. die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 hinaus,
  6. die Bildung von Rücklagen und
  7. Abweichungen von der Stellenplanbindung zulässig sind.
(4) Vor Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung ist der Sächsische Rechnungshof zu hören.“
  4.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
„§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
 
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.“
  5.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.    einen Nachweis der Schulden.“
  6.
§ 15 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.“
  7.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „und andere Stellen“ angefügt.
 
b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit durch das Staatsministerium der Finanzen keine Ausnahmen zugelassen sind, zu erläutern. In geeigneten Bereichen sollen die Erläuterungen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie vorgesehene Instrumente darlegen; die Angabe messbarer Zielgrößen soll eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.“
  8.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Einnahmen aus Krediten dürfen in gesamtwirtschaftlichen Normallagen nur unterhalb der Höhe der Summe der eigenfinanzierten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplanes insbesondere darzulegen, dass
  1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,
  2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.“
 
b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8 angefügt:
„(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
(5) Über die Ermächtigung des Absatzes 2 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Vomhundertsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Vomhundertsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 2 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.“
  9.
§ 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.“
10.
§ 20 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.“
11.
In § 22 Satz 3 wird das Wort „Landeshaushalt“ durch das Wort „Staatshaushalt“ ersetzt.
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift ist vor dem Wort „Baumaßnahmen“ die Angabe „Raumbedarfsdeckung,“ einzufügen.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen staatlicher Raumbedarfsdeckung dürfen erst veranschlagt werden, wenn Raumbedarfe anerkannt sind und vergleichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Angemessenheit der Kosten und Folgekosten einer Maßnahme hervorgeht. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Im neuen Absatz 2 wird das Wort „Kostenberechnungen“ durch das Wort „Kostenermittlungen“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe “Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
13.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Staatsbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit oder wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Bei Staatsbetrieben ist ein geeignetes Aufsichtsorgan einzurichten. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. In dem neuen Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist“ gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
14.
In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.
15.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.“
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Worte „zur Genehmigung vorzulegen“ ersetzt.
16.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „zulassen“ die Angabe „; § 37 Abs. 4 gilt entsprechend“ angefügt.
 
b)
In Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.“
17.
In § 42 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Staatsregierung“ ersetzt.
18.
In § 46 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen“ eingefügt.
19.

§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „zum 1. eines Monats“ durch die Angabe „zum 1. des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Planstellen oder Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“
20.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das Staatsministerium der Finanzen Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen kostenneutral ändern.“
 
c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Abordnungen“ die Angabe „; Versetzungen und Zuweisungen“ eingefügt.
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird als Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Wird ein Beamter länger als ein Jahr unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle oder Stelle neu zu besetzen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.“
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
 
g)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.“
21.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Worte „oder im Haushaltsgesetz“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 für den Haushaltsvollzug entsprechend.“
22.
§ 70 erhält folgende Fassung:
 
„§ 70
Zahlungen
 
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
23.
§ 71 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.“
24.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.“
 
b)
In Absatz 6 wird die Angabe „von den Absätzen 2 bis 4“ gestrichen.
25.
§ 73 erhält folgende Fassung:
 
„§ 73
Vermögensnachweis
 
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(2) Der Nachweis über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.“
26.
§ 74 erhält folgende Fassung:
 
„§ 74
Buchführung bei Staatsbetrieben
 
(1) Staatsbetriebe haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.“
27.
§ 77 erhält folgende Fassung:
 
„§ 77
Kassensicherheit
 
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.“
28.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Staatskassen sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen zu errichten; das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
29.
§ 80 erhält folgende Fassung:
 
„§ 80
Rechnungslegung
 
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Staatsministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushalts- und Vermögensrechnung auf.“
30.
In § 83 Nr. 2 Buchst. e wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die Angabe „und Nummer 2 Buchstabe b“ eingefügt.
31.
§ 86 erhält folgende Fassung:
 
„§ 86
Inhalt der Vermögensrechnung
 
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.“
32.
§ 87 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Betriebsbuchführung“ die Angabe „(Kosten- und Leistungsrechnung)“ eingefügt.
33.
In § 88 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landtags“ die Angabe „, seines Haushalts- und Finanzausschusses“ eingefügt.
34.
§ 90 erhält folgende Fassung:
 
„§ 90
Inhalt der Prüfung
 
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
  1. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  2. die Aufgabe mit geringeren Ausgaben (Effizienz), insbesondere mit geringerem Personal und Sachaufwand oder bei gegebenen Ausgaben wirksamer (Effektivität) erfüllt werden kann,
  3. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  4. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind.“
35.
§ 91 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie
  1. Teile des Staatshaushaltsplans ausführen oder vom Staat Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. Staatsmittel oder Vermögensgegenstände des Staates verwalten,
  3. vom Staat Zuwendungen erhalten oder
  4. als juristische Person des privaten Rechts, an denen der Staat einschließlich seines Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, die nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Staates oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder
  5. auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an den Staat abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.“

 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.“
36.
In § 100 Abs. 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1 S. 1“ durch die Angabe „§ 88 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
37.
In § 109 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Ergebnisse der Prüfung sind dem zuständigen Staatsministerium und dem Rechnungshof vorzulegen.“
38.
§ 113 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Staatsministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb einschließlich der damit einhergehenden Nebenkosten der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.“
39.
§ 117 erhält folgende Fassung:
 
„§ 117
Übergangsvorschrift
 
Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein einfacher Vermögensnachweis ausreichend.“
40.
§ 118 wird aufgehoben.

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213), durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 15
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsichen Haushaltsordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. 2

Artikel 16
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6, Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 8, die am 1. August 2001 in Kraft treten und mit Ausnahme des Artikels 5, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Dezember 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 513

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003