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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2000 bis 02.05.2003

Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz

Vollzitat: Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 135), die durch Artikel 48 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz
(VwKFlHGVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene- sowie dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Vom 9. Februar 2000

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände

(1) Kostenpflichtige Tatbestände sind:

1.
die Untersuchungen von Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch von
 
a)
Masthähnchen und -hühnchen, anderem jungen Mastgeflügel mit weniger als 2 kg Schlachtgewicht sowie Suppenhühnern,
 
b)
anderem jungen Mastgeflügel mit 2 kg und mehr Schlachtgewicht und
 
c)
anderem ausgewachsenen Geflügel mit 5 kg oder mehr Schlachtgewicht,
2.
die Untersuchung von Fleisch vom Federwild,
3.
die Hygienekontrollen und Untersuchungen in Geflügelfleischzerlegungsbetrieben und
4.
die Rückstandsuntersuchungen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG.

(2) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), die in anderen Rechtsnormen geregelt sind, bleiben unberührt.

§ 2
Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile, Erhebung der Auslagen

(1) Die durchschnittlichen Untersuchungszeiten für Geflügel betragen

Untersuchungszeiten
Schlachtgewicht Untersuchungszeiten
für 1 kg Schlachtgewicht 2,5 Sekunden,
für 5 kg Schlachtgewicht 5 Sekunden,
für 7 kg Schlachtgewicht 8 Sekunden und
für 16 kg Schlachtgewicht 10 Sekunden.

(2) Die Löhne (Vergütung, Besoldungen), Sozialabgaben (Lohnnebenkosten), Zulagen, Zuwendungen und Fortbildungskosten für das Personal, das gemäß § 17 Abs. 1 GFlHG die Überwachung durchführt, sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung in die Gebührenberechnung kostendeckend einzubeziehen. Zu den Lohn- und Lohnnebenkosten gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle (Krankheit, Urlaub).

(3) Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS. vom 9. November 1994,
2.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS. vom 9. November 1994,
3.
Bundesangestellten-Tarifvertrag-Ost,
4.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 und
5.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom 10. Dezember 1990.

(4) Für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan wird eine Pauschalgebühr je Tonne Geflügelfleisch erhoben, die jährlich durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen neu berechnet und durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bekannt gegeben wird. Bei der Gebührenberechnung werden die Schlachtzahlen eines Jahres, die Vorgaben der Untersuchungszahlen des Nationalen Rückstandskontrollplanes und die entstehenden Kosten der Landesuntersuchungsanstalt einbezogen. Für Rückstandsuntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung wird die kostendeckende Gebühr je Sendung mit Probenahme gemäß LUA-Benutzungsgebührenverordnung erhoben.

(5) Wird die Schlachtgeflügeluntersuchung im Ursprungsbetrieb durchgeführt, so kann in diesem Betrieb ein Betrag von bis zu 20 Prozent der jeweiligen Gebühr, die für die kostenpflichtigen Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzt sind, erhoben werden.

(6) Folgende sachliche Verwaltungskosten sind bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen:

1.
Kosten für Geschäftsbedarf wie Stempel, Stempelfarbe, Vordrucke, Kopien,
2.
Kosten für Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung wie Büromöbel, Computer,
3.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
4.
Kosten, die durch den Einsatz von dienstlich genutzten Fahrzeugen entstehen,
5.
Kosten für die Beschaffung und Pflege von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung,
6.
Mieten einschließlich Wasser-, Heizungs-, Energie- und Reinigungskosten,
7.
Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften,
8.
Kosten für Geräte, Instrumente und Verbrauchsmaterial für Untersuchungszwecke.

Die sachlichen Verwaltungskosten sollen 10 Prozent der Löhne und Lohnnebenkosten und Kosten für Vertretungsfälle für das Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühr nicht übersteigen. 

(7) Weitere Verwaltungskosten können in Höhe bis zu 10 Prozent der Löhne und Lohnnebenkosten und Kosten für Vertretungsfälle für das Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühr erhoben werden.

(8) Die Wegstreckenentschädigung wird pauschal in die Berechnung der Gebühren für die Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einbezogen.

§ 3
Tatbestände für die Erhöhung der Gebühren

Die Regelungen des Artikel 1 § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwKFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133) sind entsprechend anzuwenden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 133, 135
    Fsn-Nr.: 608-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2000

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003