Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Änderung der Einzugsgebiete der psychiatrischen Krankenhäuser
Vom 13. Februar 1998
Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung ( PsychKHEinzugsgebietsVO ) vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485) werden die Einzugsgebiete des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf, des Sächsischen Krankenhauses Altscherbitz, des Kreiskrankenhauses Radebeul, des Universitätsklinikums Leipzig und der Städtischen Klinik Leipzig Südost im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden (Kreisfreie Stadt Dresden, Kreisfreie Stadt Leipzig und Stadt Böhlen) wie folgt abgeändert:
1.1
Das Sächsische Krankenhaus Arnsdorf übernimmt zusätzlich die Versorgungsverpflichtung für den Gemeindeteil Cossebaude (Kreisfreie Stadt Dresden) bisher Kreiskrankenhaus Radebeul.
1.2
Das Sächsische Krankenhaus Altscherbitz übernimmt zusätzlich die Versorgungsverpflichtung für den Gemeindeteil Großdeuben {Stadt Böhlen), bisher Städtische Klinik Leipzig Südost.
2.1
Das Universitätsklinikum Leipzig übernimmt zusätzlich die Versorgungsverpflichtung für den Gemeindeteil Seehausen (Kreisfreie Stadt Leipzig), bisher Städtische Klinik Leipzig Südost.
Dresden, den 13. Februar 1998
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler