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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Lobstädter Lachen“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Lobstädter Lachen“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 267)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Lobstädter Lachen“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Deutzen und Lobstädt sowie der Stadt Borna im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Lobstädter Lachen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 178 ha.

(2) Das Vogelschutzgebiet liegt auf Teilflächen des ehemaligen Tagebaues Kraft II zwischen den Orten Deutzen, Lobstädt und Neukieritzsch (auch als Kippe und Restloch Deutzen bezeichnet) im Südraum Leipzig nahe der Kreisstadt Borna. Es füllt den Bogen links der verlegten Pleiße zwischen den Ortslagen Deutzen und Lobstädt aus. Die Pleiße entspricht somit vom Südwesten über den Süden und Osten bis zum Nordosten in etwa der Grenze des Vogelschutzgebietes. Ab der Pleißebrücke im Südwesten der Ortslage Lobstädt verläuft die Grenze weiter in Grundrichtung Westen, den Damm einer ehemaligen Grubenbahn und einen Wirtschaftsweg kreuzend, über die Tagebaukippe bis zum Beginn des weitgehend verfüllten Restloches (Spülkippe). Der Norden des Vogelschutzgebietes wird vom Restlochrand gebildet, der hier an einen Pappelforst grenzt. Im Westen bildet der Rand des Kippenackers die Gebietsgrenze. Nur im äußersten Südwesten berührt die neu gebaute Kreisstraße 7931 (K 7931) das Vogelschutzgebiet.

(3) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in einer Teilkarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in der Teilkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

-
Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße  , Raum 472,
-
Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04452 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Lobstädter Lachen“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Bekassine ( Gallinago gallinago ), Blaukehlchen ( Luscinia svecica ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Kleine Ralle ( Porzana parva ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Purpurreiher ( Ardea purpurea ), Raubwürger ( Lanius excubitor ), Rohrdommel ( Botaurus stellaris ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Schilfrohrsänger ( Acrocephalus schoenobaenus ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Steinschmätzer ( Oenanthe oenanthe ), Tüpfelralle ( Porzana porzana ), Wachtelkönig ( Crex crex ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Zwergdommel ( Ixobrychus min u tus ).

(2) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden der Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Kleine Ralle ( Porzana parva ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ) und Zwergdommel ( Ixobrychus min u tus ). Das Gebiet ist zudem für die Gewährleistung der räumlichen Ausgewogenheit der Rohrdommel ( Botaurus stellaris ) wichtig.

(3) Ziel in dem vorwiegend ungenutzten, gut strukturierten Offenland mit Wasserflächen, kleineren Aufforstungen und zahlreichen Landschaftselementen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Bevorzugte Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind die ehemalige Spülkippe des Braunkohlebergbaues mit zwei mesotrophen Restgewässern, wechselnden Flachwasserbereichen und Schlammflächen sowie ausgedehnte Röhrichte und Ruderalfluren. Weiterhin hat sich die angrenzende rekultivierte Altkippe bis zur Pleiße durch Grundwasserwiederanstieg und Flächenstilllegungen zu einem hervorragendem Feuchtgebiet aus Wasserflächen, Röhrichten, Staudenfluren und Weidengebüschen entwickelt. Daneben runden Grünlandreste, frische Stauden- und Gräserfluren (Mulchflächen), alte Bahndämme mit Schotterfluren, Gräben, Aufforstungsstreifen sowie Gebüsch- und Heckenformationen den vielfältigen Lebensraumkomplex ab.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 267

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012