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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17)

Gesetz
zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 24. Januar 2007

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 25), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Mediendienste” durch das Wort „Telemedien” ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
3.
In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
4.
§ 26 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer nach § 11 Abs. 2 zulassen. Für die Zulassung von Veranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.”
5.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2004 in Dresden, ab dem 1. Januar 2005” gestrichen.
6.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird das Wort „Mediendiensten” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
7.
§ 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 7 wird die Angabe „Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21)” durch die Angabe „Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352),” ersetzt.
 
b)
In Satz 8 wird das Wort „Vorläufigen” gestrichen.
8.
§ 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Mediendienst” wird durch das Wort „Telemedium” ersetzt.
 
b)
Die Angabe „(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste)” wird gestrichen.
9.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Mediendiensten” wird durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Mediendienste” durch die Wörter „vergleichbare Telemedien” ersetzt und werden die Wörter „im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages” gestrichen.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mediendienste” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Mediendienstes” durch die Wörter „vergleichbaren Telemediums” ersetzt.
10.
In § 43 Abs. 1 Nr. 12 wird das Wort „Mediendienste” durch die Wörter „vergleichbaren Telemedien” ersetzt.
11.
§ 46 Abs. 1 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 10. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 500), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 37), außer Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 24. Januar 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 2, S. 17
    Fsn-Nr.: 72-26A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008