Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMUL
Vom 14. Dezember 2006
Es wird verordnet aufgrund von
- § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO ) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (SächsGVBl. S. 85), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchst. a werden die Angaben „und deren Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) finanziert wird,“ gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 Buchst. a wird das Wort „sowie“ am Ende gestrichen.
- c)
- In Nummer 1 Buchst. b werden die Wörter „und der öffentlichen Trinkwasserversorgung“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 1 Buchst. b wird die Jahreszahl „2006“ durch die Jahreszahl „2008“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 1 Buchst. b wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- f)
- Nach Nummer 1 Buchst. b wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- sonstige Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung betroffen sind, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist,“.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Abfallwirtschaft und der Altlastenbearbeitung“ durch die Wörter „Abfall, Boden- und Grundwasserschutz“ ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „dem Gebiet der Abfallwirtschaft“ werden durch die Wörter „den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.“
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- zur Marktstrukturverbesserung, von qualitäts- und absatzfördernden Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft, von Zusammenschlüssen, der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,“.
- bb)
- Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
- „5.
- der Aquakultur und der Fischerei,
- 6.
- der Imkerei,“.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 7 bis 12.
- dd)
- In der neuen Nummer 10 wird nach dem Wort „Land-“ die Angabe „, Forst-“ eingefügt.
- ee)
- Die neue Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- der umweltgerechten Land- und Teichwirtschaft,“.
- ff)
- Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.
- gg)
- Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 10“ durch die Angabe „und 12“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Absatz 1 Nr. 9,“.
- bb)
- In Satz 1 werden die bisherigen Nummern 3 und 4 die Nummern 4 und 5.
- cc)
- In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
- dd)
- In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Nr. 3, 5, 6 und 11 bis 13“ durch die Angabe „Nr. 3, 5 bis 8 sowie 13 und 14“ ersetzt.
- ee)
- In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „; hinsichtlich der Förderung besonderer Initiativen zur Weiterentwicklung von Ernährungsberatung und Verbraucheraufklärung nur bis 31. Dezember 2006,“ gestrichen.
- ff)
- In Satz 2 wird das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ durch das Wort „Zusammenschlüssen“ ersetzt.
- gg)
- In Satz 2 wird das Wort „wird“ nach dem Wort „gestellt“ durch die Wörter „worden ist“ ersetzt.
- hh)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 9, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist, sind die Ämter für Landwirtschaft.“ - d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ durch das Wort „Zusammenschlüssen“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 10“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 2 wird das Wort „wird“ nach dem Wort „gestellt“ durch die Wörter „worden ist“ ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Nr. 9“ wird durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ werden durch die Wörter „das Amt für Landwirtschaft in Pirna“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird der Satzpunkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- investiver Maßnahmen zur Förderung struktureller Vielfalt und natürlichen Arteninventars im Wald.“
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3, für die der Förderantrag ab dem 1. Januar 2007 gestellt wird, ist das Amt für Landwirtschaft in Pirna.“
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Verbesserung der Agrarstruktur, einschließlich der ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Dorferneuerung,“.
- bb)
- Die bisherige Nummer 6 wird gestrichen.
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 6.
- dd)
- In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
- „7.
- beschäftigungswirksamer Maßnahmen und gewerblicher Maßnahmen der Grundversorgung,
- 8.
- siedlungsökologischer Maßnahmen und
- 9.
- von Maßnahmen der soziokulturellen Infrastruktur und des ländlichen Kulturerbes.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung; für die Förderung von Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Rahmen von Absatz 1 Nr. 6 gilt dies nur, wenn der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist.“
- 6.
- Dem § 6 Abs. 4 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Zuständigkeit erlischt mit der Arbeitsaufnahme der Sächsischen Energieagentur. Der Tag der Arbeitsaufnahme einer privatrechtlich organisierten Sächsischen Energieagentur ist vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.“
- 7.
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor dem Wort „Lebensräumen“ werden die Wörter „Populationen oder“ eingefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Öffentlichkeitsarbeit“ werden die Wörter „und naturschutznaher Bildungsarbeit“ eingefügt.
- c)
- Das Wort „und“ am Ende wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- 8.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Zusammenarbeit“ werden die Wörter „und besondere Initiativen“ angefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen oder Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist in den Fällen - 1.
- der §§ 1, 2, 6 und 7 das Landesamt für Umwelt und Geologie,
- 2.
- der §§ 3 bis 5 die Landesanstalt für Landwirtschaft.“
- 9.
- § 10 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben „gemäß § 3 Abs. 3 für die Förderung von Bienenzuchterzeugnissen und“ werden durch die Angaben „für die Förderung der Aquakultur und der Fischerei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, von“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Nr. 12“ wird durch die Angabe „Nr. 13“ ersetzt.
- c)
- Die Angabe „Nr. 13“ wird durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 2006
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich