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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 29. August 2006 (SächsJMBl. S. 133)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 29. August 2006

I.

Die durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Mai 1991 (SächsABl. Nr. 14, S. 4) mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft gesetzten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 751) und enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. Sonderdruck S. 780), werden wie folgt geändert:

  1.
In Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  2.
Nr. 4d wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
 
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
  3.
In Nr. 6 Abs. 5 wird nach der Angabe „104a“ ein Komma und die Angabe „129b Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.
  4.
Nr. 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 neu eingefügt:„(3) Gehört der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung und kommt die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese in Betracht (Nr. 180a), so sind schon im vorbereitenden Verfahren Ermittlungen zur Höhe des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils zu führen.“
 
b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
  5.
In Nr. 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Vor Anordnung oder Beantragung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme prüft der Staatsanwalt nach Möglichkeit, z.B. anhand des Auszugs aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, ob gegen den Betroffenen der Maßnahme weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind. In geeigneten Fällen, insbesondere wenn anhängige Ermittlungsverfahren Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen können, stimmt er sein Vorgehen mit dem das weitere Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwalt ab, um unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern.“
  6.
In Nr. 19a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „soll die Anwesenheit gestattet werden“ durch die Worte „ist die Anwesenheit zu gestatten“ ersetzt.
  7.
Nach Nr. 19a wird folgende Nr. 19b eingefügt:
 
„19b
Widerspruchsrecht des Zeugen im Falle der Bild-Ton-Aufzeichnung
 
Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet (§ 58a StPO), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.“
  8.
In Nr. 37 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  9.
Nr. 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
 
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
10.
In Nr. 64 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Mit der Ladung ist der Zeuge auf die seinem Interesse dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die vorhandene Möglichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.“
11.
Nr. 89 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden die Worte „und Mitteilung an den Verletzten“ angefügt.
 
b)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:„(5) Erhält der Verletzte nicht bereits gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, so ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.“
12.
In Nr. 90 Abs. 2 wird nach der Angabe „104a“ ein Komma und die Angabe „129b Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.
13.
In Nr. 93 Abs. 2 wird nach der Angabe „104a“ ein Komma und die Angabe „129b Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.
14.
In Nr. 110 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese (Nr. 180a Abs. 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.“
15.
Nr. 113 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Erhebt der Staatsanwalt wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG), so macht er die hierfür bedeutsamen Umstände aktenkundig, sofern diese nicht offensichtlich sind.“
16.
In Nr. 117 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit der Ladung ordnet der Vorsitzende an, dass die nach § 395 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage berechtigten Verletzten Mitteilung vom Termin erhalten, wenn aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. Unter der letztgenannten Voraussetzung sollen auch sonstige gemäß § 406g Abs. 1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigte Verletzte eine solche Mitteilung erhalten.“
17.
In Nr. 138 Abs. 6 wird Satz 2 aufgehoben.
18.
Nr. 140 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „und des Standes der Strafvollstreckung“ angefügt.
 
b)
Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitteilungen nach § 406d Abs. 1 und 2 StPO veranlasst die zum Zeitpunkt der Mitteilung für den Verfahrensabschnitt zuständige Stelle.“
19.
In Nr. 142 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort “belehren“ ein Komma und die Worte „sofern er nicht durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten war“ eingefügt.
20.
Nr. 173 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Der Staatsanwalt hat den Verletzten oder dessen Erben in der Regel und so früh wie möglich auf die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 403 ff. StPO geltend zu machen, hinzuweisen.“
 
b)
In Satz 3 wird im letzten Klammerzusatz die Angabe „§ 405 StPO“ durch die Angabe „§ 406 Abs. 1 StPO“ ersetzt.
21.
In Nr. 177 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Beantragt der Staatsanwalt die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung und die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese (Nr. 180a Abs. 2), führt er sie als Nebenbeteiligte an und gibt die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die begehrte Maßnahme an.“
22.
Nach Nr. 180 werden die folgende Überschrift und die folgende Nr. 180a eingefügt:
 
„ 3.
Verfahren bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
 
180a
 
(1) Gehört der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung, prüft der Staatsanwalt, ob auch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommt (§ 30 OWiG, § 444 StPO; vgl. aber Nr. 270 Satz 3). Ist dies der Fall, so sind schon im vorbereitenden Verfahren die Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung wie Beschuldigte zu hören (§ 444 Abs. 2, § 432 StPO).
 
(2) Der Staatsanwalt beantragt in seiner Abschlussverfügung (Anklageschrift, Strafbefehlsentwurf) die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung (§ 444 Abs. 1 StPO) und die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese insbesondere dann, wenn dies die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung, auch im Hinblick auf den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil, angemessen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG). Dies kann vor allem bei Delikten der Wirtschaftskriminalität, einschließlich Korruptions- und Umweltdelikten, in Betracht kommen.
 
(3) Für den Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße im selbständigen Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in den – auch die Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, § 47 OWiG erfassenden – Fällen des § 30 Abs. 4 OWiG (§ 444 Abs. 3 i.V.m. § 440 StPO) gilt Absatz 2 entsprechend.“
23.
Nr. 186 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im ersten Spiegelstrich wird nach der Angabe „§ 256 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 2, 3 und 4“ eingefügt.
 
b)
Im dritten Spiegelstrich werden nach dem Wort „Ermittlungsmaßnahmen“ die Worte „sowie personenbezogene Informationen aus Maßnahmen nach den §§ 100c und 100f Abs. 2 Satz 1 StPO“ eingefügt.
24.
Nr. 192a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Fußnote zu Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„* abweichend Berlin, Bremen, Hamburg , Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt:
48 Stunden nach Zugang;
 
 
Deutscher Bundestag, Bayern: 48 Stunden nach Zugang (Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags);
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein:
48 Stunden nach Absendung.“
 
b)
Die Fußnote zu Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Abweichungen
* Text
„* abweichend Bremen: Die Mitteilung ist über den Präsidenten des Senats an den Präsidenten des Deutschen Bundestages oder den Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft, im übrigen unmittelbar an den Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft zu richten.
Sachsen-Anhalt: Die Mitteilung ist über das Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Landtags von Sachsen-Anhalt zu richten.“
25.
Nr. 207 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 Satz 1 werden in der Klammer nach der Angabe „§ 129a“ ein Komma und die Angabe „129b“ eingefügt und die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden in der vierten Klammer nach der Angabe „§ 129a“ ein Komma und die Angabe „129b“ eingefügt und die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Buchst. a werden die Worte „ohne Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten“ gestrichen.
26.
Nr. 208 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „131“ wird durch die Angabe „130“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ wird durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
27.
In Nr. 211 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „104a“ ein Komma und die Angabe „129b Abs. 1 Satz 3“ eingefügt.
28.
In Nr. 220 Abs. 1 werden folgende Sätze 3, 4 und 5 angefügt:
„Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Auf die beiden vorgenannten Regelungen ist die betroffene Person hinzuweisen."
29.
In der Überschrift vor Nr. 223 wird das Wort „gewaltverherrlichender“ durch das Wort „gewaltdarstellender“ ersetzt.
30.
Nr. 223 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Zentralstellen der Länder zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften sorgen dafür, dass Straftaten nach den §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB und §§ 15, 27 des Jugendschutzgesetzes, § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)* und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 9, Nr. 14 bis 20, Abs. 2, 3 und 4 JuSchG, § 24 JMStV nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden, und halten insbesondere in den über den Bereich eines Landes hinausgehenden Fällen miteinander Verbindung.“
 
b)
Die Fußnote zu Satz 1 erhält folgende Fassung:
„* Vgl. Fundstellennachweise zum jeweiligen Landesrecht“.
31.
Nr. 224 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 werden nach der Angabe „184“ ein Komma eingefügt und die Angabe „StGB oder §§ 6, 21 GjS“ durch die Angabe „184a, 184b, 184c StGB oder §§ 15, 27 JuSchG, § 23 JMStV“ ersetzt.
 
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchst. a wird das Wort „gewaltverherrlichenden“ durch das Wort „gewaltdarstellenden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchst. c wird das Wort „gewaltverherrlichend“ durch das Wort „gewaltdarstellend“ ersetzt.
32.
Nr. 226 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gewaltverherrlichender“ durch das Wort „gewaltdarstellender“ ersetzt.
 
b)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gewaltverherrlichenden“ durch das Wort „gewaltdarstellenden“ ersetzt.
33.
In Nr. 227 werden die Angabe „§ 1 GjS“ durch die Angabe „§ 18 JuSchG“ und das Wort „gewaltverherrlichenden“ durch das Wort „gewaltdarstellenden“ ersetzt.
34.
Nr. 228 wird wie folgt neu gefasst:
 
„228
Unterrichtung der Bundesprüfstellefür jugendgefährdende Medien
 
Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine Schrift einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a und 184b StGB bezeichneten Inhalte hat, so übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur Aufnahme der Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 5 JuSchG. Die Ausfertigung soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.“
35.
Nr. 249 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Abs. 2 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:„(3) Auf Straftaten nach §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB und §§ 15, 27 JuSchG, § 23 JMStV finden die Nr. 223 bis 228 Anwendung.“
36.
In Nr. 255 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Maßnahmen zur Abschöpfung des durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils einer juristischen Person oder Personenvereinigung nach Nr. 180a können auch bei Straftaten des Nebenstrafrechts in Betracht kommen.“
37.
In Nr. 270 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG eines zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehörenden Betroffenen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit andernfalls nicht verfolgt werden könnte und die Übernahme die Möglichkeit der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG eröffnet; im Fall der Übernahme gilt Nr. 180a entsprechend.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Dresden, den 29. August 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2006 Nr. 9, S. 133

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2006

    Fassung gültig bis: 30. April 2015