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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Vollzitat: Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO)

Vom 12. April 2007

Aufgrund von § 7 Abs. 6 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Geltungsbereich

§   1
Geltungsbereich

Teil 2
Gymnasiale Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeines

§   2
Aufbau und Besuchsdauer
§   3
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
§   4
Unterrichtsorganisation

Abschnitt 2
Fächer der gymnasialen Oberstufe

§   5
Aufgabenfelder
§   6
Leistungskursfächer
§   7
Grundkursfächer
§   8
Ersetzungs- und Ergänzungsregelungen
§   9
Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schüler in der vertieften Ausbildung
§ 10
Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schüler in der vertieften Ausbildung
§ 11
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
§ 12
Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer

Abschnitt 3
Leistungskontrolle und Leistungsbewertung

§ 13
Zeugnisse
§ 14
Gesamtbewertung im Kurshalbjahr
§ 15
Klausuren, Komplexe Leistungen
§ 16
Gewichtung der Bewertungen im Fach Sport
§ 17
Bewertung
§ 18
Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

Abschnitt 4
Beratung

§ 19
Aufgaben des Oberstufenberaters
§ 20
Aufgaben des Tutors

Teil 3
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 21
Gesamtqualifikation
§ 22
Besondere Lernleistung
§ 23
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
§ 24
Besondere Regelungen für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
§ 25
Zulassung
§ 26
Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen
§ 27
Prüfungsausschuss
§ 28
Fachprüfungskommissionen
§ 29
Abstimmungen
§ 30
Verfahren, Protokoll
§ 31
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 32
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport
§ 33
Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen
§ 34
Korrektur der Prüfungsarbeiten
§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 36
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
§ 37
Täuschungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 38
Versäumnis, Nachprüfungen
§ 39
Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 40
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 41
Latinum, Graecum, Hebraicum

Teil 4 Wiederholung

§ 42
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
§ 43
Wiederholung der Abiturprüfung

Teil 5 Abiturprüfung für Schulfremde

§ 44
Zulassung
§ 45
Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung
§ 46
Gliederung der Prüfung
§ 47
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 48
Übergangsregelungen
§ 49
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 17)
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 5 Satz 1 und § 23 Abs. 10 Satz 3)
Anlage 3 (zu § 40 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 4 (zu § 41)

Teil 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) bleibt unberührt.

Teil 2
Gymnasiale Oberstufe

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 2
Aufbau und Besuchsdauer

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst als Qualifikationsphase die Jahrgangsstufen 11 und 12. Sie endet mit der Abiturprüfung.

(2) Die Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Sächsische Bildungsagentur kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Besuchsdauer verlängern. Sie kann darüber hinaus für Schüler, die die vertiefte Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Besuchsdauer auf drei Schuljahre dehnen. Im Falle der Dehnung ist eine freiwillige Wiederholung nach § 42 ausgeschlossen; die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung finden im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe statt.

(3) Die Besuchsdauer kann bei Wiederholung der Jahrgangsstufe oder der Kurshalbjahre nach § 42 und bei Wiederholung der Abiturprüfung nach § 43 jeweils um ein weiteres Jahr überschritten werden.

§ 3
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist die Versetzung von Klassenstufe 10 des Gymnasiums. Schüler der Mittelschule, die über einen Realschulabschluss verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klassenstufe 10 am Gymnasium besuchen.

§ 4
Unterrichtsorganisation

(1) Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Ein Fach kann nur entweder als Leistungskurs oder als Grundkurs belegt werden.

(2) Der Schulleiter legt das Kursangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 fest. Der Schüler hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Leistungskurse werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet.

(4) Für die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen gilt folgende Festlegung:

1.
Deutsch und Mathematik jeweils vier Wochenstunden,
2.
eine fortgeführte Fremdsprache oder die in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache drei Wochenstunden,
3.
alle übrigen Fächer jeweils zwei Wochenstunden.

(5) Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.

Abschnitt 2
Fächer der gymnasialen Oberstufe

§ 5
Aufgabenfelder

Die Fächer werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik,
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld: Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Alle anderen Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§ 6
Leistungskursfächer

(1) Jeder Schüler wählt Leistungskurse in zwei Fächern. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.

(2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik.

(3) Die Schule kann mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur als zweites Leistungskursfach an Stelle des Leistungskursfaches Geschichte das Leistungskursfach Kunst oder an Stelle des Leistungskursfaches Physik das Leistungskursfach Chemie anbieten. Werden Leistungskurse in den Fächern Geschichte und Physik eingerichtet, kann die Genehmigung auch zusätzlich erfolgen.

(4) Eine in Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Leistungskursfach sein.

§ 7
Grundkursfächer

(1) In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
eine fortgeführte oder die in Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache,
5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
6.
Geschichte,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
8.
Geographie,
9.
Biologie,
10.
hemie,
11.
Physik,
12.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
13.
Sport.

Werden zwei fortgeführte Fremdsprachen als Grundkurse belegt, ist die fortgeführte Fremdsprache nach Satz 1 Nr. 4 mit drei Wochenstunden zu belegen, die der Schüler später begonnen hat.

(2) Bei Wahl des Leistungskursfaches fortgeführte Fremdsprache entfällt die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5. Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik.

(3) Schüler, die nicht im Grundkursfach Sport unterrichtet werden, belegen ein anderes Grundkursfach.

(4) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 das Grundkursfach Sorbisch mit drei Wochenstunden zu belegen. Das Grundkursfach Deutsch wird abweichend von § 4 Abs. 4 Nr. 1 mit drei Wochenstunden unterrichtet.

§ 8
Ersetzungs- und Ergänzungsregelungen

(1) Die Schule kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, Philosophie und weitere fortgeführte Fremdsprache sowie, mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur, fächerverbindende Grundkurse anbieten. Im Grundkursfach Informatik ist in der Regel für die Schüler, die in der Sekundarstufe I das sprachliche Profil besucht haben, ein abweichender Lehrplan maßgeblich.

(2) Belegungspflichtige Grundkurse können durch Grundkurse nach Absatz 1, Einbringung einer Besonderen Lernleistung nach § 22, Grundkurse, die in einer Fremdsprache und mit entsprechenden Schwerpunkten des Sprachraumes (bilingualer Unterricht) oder zum überwiegenden Teil in einer Fremdsprache (Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache) unterrichtet werden, ersetzt oder ergänzt werden.

(3) Der Schüler kann folgende Grundkursfächer durch je ein Grundkursfach nach Absatz 1 ersetzen:

1.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
2.
Geographie,
3.
Biologie, nur durch Belegung eines fächerverbindenden Grundkurses mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug.

(4) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung kann die Belegung für eines der in Absatz 3 genannten Grundkursfächer in Jahrgangsstufe 12 entfallen. Die Belegung für das Grundkursfach Biologie kann dann entfallen, wenn die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält. § 12 bleibt unberührt.

(5) Die Belegung für das Grundkursfach weitere fortgeführte Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann entfallen, wenn ein Grundkursfach mit Ausnahme der Fächer Sport und Fremdsprache entweder mit bilingualem Unterricht in dieser Fremdsprache oder im Unterricht in dieser Fremdsprache als Arbeitssprache durchgeführt wird. Hat der Schüler ein Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache belegt, gilt Satz 1 entsprechend für die Belegung für das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Für Schüler, die in Klassenstufe 10 von der Mittelschule an das Gymnasium gewechselt haben und an der Mittelschule keine zweite Fremdsprache belegt hatten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Wochenstundenzahl für einen Grundkurs mit bilingualem Unterricht kann durch die Schule um bis zu zwei Wochenstunden, die für einen Grundkurs mit Unterricht in einer Fremdsprache als Arbeitssprache um eine Wochenstunde erhöht werden.

§ 9
Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) Leistungskurse in den Fächern Musik, Biologie und Sport werden ausschließlich für Schüler in der vertieften Ausbildung angeboten. Sie können nur von Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, gewählt werden. Im Ausnahmefall können andere Schüler diese Leistungskurse besuchen, wenn die Schule ihre Eignung durch Leistungsnachweis oder das Bestehen einer Aufnahmeprüfung festgestellt hat.

(2) Jeder Schüler wählt abweichend von § 6 Abs. 1 und 3 Leistungskurse in drei Fächern. Die Schule entscheidet, ob das dritte Leistungskursfach mit vier oder fünf Wochenstunden unterrichtet wird.

(3) Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Physik oder Chemie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Physik, Chemie oder Biologie,
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Musik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: fortgeführte Fremdsprache, Geschichte, Kunst, Physik oder Chemie,
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Sport,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
erstes Leistungskursfach: ab Klassenstufe 5 mit erhöhter Stundenzahl fortgeführte Fremdsprache (schulspezifische Vertiefungssprache),
 
b)
zweites Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
c)
drittes Leistungskursfach: die in Klassenstufe 8 begonnene fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Chemie,
5.
bei vertiefter Ausbildung in binationalen-bilingualen Bildungsgängen:
 
a)
erstes Leistungskursfach: Deutsch oder Mathematik,
 
b)
zweites Leistungskursfach: Polnisch, Tschechisch, Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie,
 
c)
drittes Leistungskursfach: Polnisch oder Tschechisch; ist eines dieser Fächer bereits zweites Leistungskursfach, ist drittes Leistungskursfach Englisch, Geschichte, Physik oder Chemie.

§ 10
Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schüler in der vertieften Ausbildung

(1) Von den Schülern in der vertieften Ausbildung sind abweichend von § 7 Abs. 1 folgende Fächer als Grundkurse zu belegen:

1.
bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache,
 
d)
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
 
e)
Geschichte,
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
g)
zwei weitere Naturwissenschaften,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
i)
Sport.
 
Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit zwei oder drei Wochenstunden unterrichtet wird, trifft die Schule.
2.
bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit drei Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
 
i)
Sport.
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine fortgeführte Fremdsprache mit drei Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
4.
bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
eine weitere fortgeführte Fremdsprache mit zwei Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
f)
Physik,
 
g)
Biologie oder Chemie,
 
h)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
i)
Sport.
 
Für den Leistungskurs schulspezifische Vertiefungssprache Latein kann durch die Schule die Anzahl der Wochenstunden in den Grundkursen, in denen Unterricht in einer anderen Fremdsprache als Arbeitssprache stattfindet, abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 4 um insgesamt bis zu zwei Wochenstunden erhöht werden,
5.
bei vertiefter Ausbildung in binationalen-bilingualen Bildungsgängen:
 
a)
Mathematik oder Deutsch,
 
b)
Kunst oder Musik,
 
c)
Englisch mit zwei Wochenstunden,
 
d)
Geschichte,
 
e)
fächerverbindender Grundkurs deutsch-polnische oder deutsch-tschechische Beziehungen mit einer Wochenstunde,
 
f)
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
 
g)
Physik,
 
h)
Biologie oder Chemie,
 
i)
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
 
j)
Sport.
 
Die Anzahl der Wochenstunden in Grundkursen, die teilweise in englischer, tschechischer oder polnischer Sprache als Arbeitssprache unterrichtet werden, kann durch die Schule abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 4 um insgesamt bis zu zwei Wochenstunden erhöht werden.

(2) An die Stelle der Grundkurse nach § 8 Abs. 1 tritt ein Grundkursangebot, das durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt wird. Abweichend von § 8 Abs. 3 können diese Grundkurse ergänzend belegt werden.

(3) Die Schüler können über die Einbringung einer Besonderen Lernleistung am Ende der Klassenstufe 10 entscheiden. Wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, kann die Belegung abweichend von § 8 Abs. 4 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 für das Grundkursfach nach § 8 Abs. 3 entfallen.

§ 11
Besondere Regelungen für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) Jeder Schüler wählt abweichend von § 6 Abs. 1 und 3 Leistungskurse in drei Fächern.

(2) Das dritte Leistungskursfach wird mit vier Wochenstunden unterrichtet.

(3) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Für das zweite und dritte Leistungskursfach sind folgende Kombinationen zulässig:

1.
zweites Leistungskursfach fortgeführte Fremdsprache und drittes Leistungskursfach weitere fortgeführte Fremdsprache; dabei muss eine der Fremdsprachen Latein oder Griechisch sein. Englisch kann nicht Leistungskursfach sein,
2.
zweites Leistungskursfach Physik oder Chemie und drittes Leistungskursfach Physik, Chemie oder Biologie,
3.
zweites Leistungskursfach Geschichte und drittes Leistungskursfach Geographie.

(4) Folgende Fächer sind als Grundkurse zu belegen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Kunst oder Musik,
4.
Englisch,
5.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache,
6.
Geschichte,
7.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie,
8.
Physik,
9.
Chemie oder Biologie,
10.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik,
11.
Sport.

Die Entscheidung, welche Fremdsprache mit zwei oder drei Wochenstunden unterrichtet wird, trifft die Schule.

(5) Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Physik, Chemie und Biologie. Bei Wahl der Leistungskursfächer nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.

(6) Das Grundkursfach fortgeführte Fremdsprache kann ersetzt werden, wenn der Schüler mindestens eine Fremdsprache mit mindestens drei Wochenstunden belegt hat. Abweichend von § 8 Abs. 3 kann das Grundkursfach ergänzend belegt werden.

(7) Alle Schüler fertigen eine Besondere Lernleistung an. § 8 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(8) § 12 bleibt unberührt.

§ 12
Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer

Jedes Fach, das in der Abiturprüfung als Prüfungsfach (Abiturprüfungsfach) gewählt wird, muss in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein.

Abschnitt 3
Leistungskontrolle und Leistungsbewertung

§ 13
Zeugnisse

Die Schüler erhalten für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen. Diese werden in Punkten gemäß Anlage 1 zu § 17 ausgewiesen. Das Zeugnis des Kurshalbjahres 11/II enthält keinen Versetzungsvermerk. Der Besuch von Arbeitsgemeinschaften wird bei regelmäßiger Teilnahme auf Antrag des Schülers auf dem Zeugnis vermerkt. Eine vom Schüler geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit wird auf Antrag des Schülers auf dem Kurshalbjahreszeugnis im Feld „Bemerkungen” eingetragen.

§ 14
Gesamtbewertung im Kurshalbjahr

(1) In die Gesamtbewertung im Kurshalbjahr für die in einem Leistungs- oder Grundkursfach erbrachten Leistungen fließen folgende Teilbewertungen ein:

1.
die Bewertung der in Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
2.
die Bewertung der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(2) Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Kursfachlehrers. Der Kursfachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klausuren zu Beginn eines jeden Kurshalbjahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern bekannt zu geben.

(3) Die Bewertung der Komplexen Leistung fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. In einem Kurshalbjahr kann pro Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.

§ 15
Klausuren, Komplexe Leistungen

(1) In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens jeweils zwei Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens jeweils eine Klausur anzufertigen. In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens jeweils eine Klausur anzufertigen.

(2) Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt zu Beginn des Schuljahres die Anzahl der Klausuren und ihre Verteilung auf die Kurse. Die Anzahl darf 18 je Kurshalbjahr und Schüler nicht überschreiten.

(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Kunst kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.

(4) Eine Klausur kann in den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

(5) Jeder Schüler soll in der gymnasialen Oberstufe mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation erbringen, wenn er sie nicht bereits in Klassenstufe 10 erbracht hat. Für Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen, entfällt diese Verpflichtung. Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt zu Beginn des Schuljahres Anzahl und Durchführung der Komplexen Leistungen.

(6) Komplexe Leistungen können sein:

1.
die Erarbeitung und Dokumentation von umfangreichen Arbeitsprozessen,
2.
umfangreiche schriftliche Arbeiten,
3.
anforderungsbezogene Berichte, insbesondere über Praktika und Exkursionen oder
4.
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.

Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung nach § 22.

(7) Die Zeit bis zur Rückgabe der bewerteten Komplexen Leistung soll höchstens drei Wochen betragen.

§ 16
Gewichtung der Bewertungen im Fach Sport

Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung im Kurshalbjahr aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. Sie werden entsprechend den zeitlichen Anteilen im Kurshalbjahr gewichtet.

§ 17
Bewertung

Leistungen einschließlich der Prüfungsleistungen werden anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet.

§ 18
Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist die Klausur mit 0 Punkten zu bewerten. Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Kursfachlehrer, ob sie nachzuholen ist.

(2) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Kursfachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

Abschnitt 4
Beratung

§ 19
Aufgaben des Oberstufenberaters

Der Oberstufenberater organisiert die gymnasiale Oberstufe. Er steht den Schülern, Eltern und Lehrern als Berater zur Verfügung und informiert sie über Belange der gymnasialen Oberstufe.

§ 20
Aufgaben des Tutors

Ein Kursfachlehrer betreut als Tutor die Schüler, die er unterrichtet und die ihm bei ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. Er kann an Konferenzen, die einen von ihm betreuten Schüler betreffen, beratend teilnehmen.

Teil 3
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 21
Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus folgenden Blöcken zusammen:

1.
Block I:   Leistungen in der Qualifikationsphase,
2.
Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.

(2) In den Block I werden alle Kurshalbjahresergebnisse eingebracht. Das Gesamtergebnis der im Block I erreichten Punkte berechnet sich wie folgt:

40 multipliziert mit der Summe der Kurshalbjahresergebnisse geteilt durch Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse

In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt, die der Grundkursfächer je einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. Ein nicht ganzzahliges Gesamtergebnis wird mathematisch gerundet.

(3) Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Kein Kurshalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. In der Summe aller Kurshalbjahresergebnisse dürfen maximal 12 Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon maximal 8 aus Leistungskursen.

(4) Im Block II werden die Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert.

§ 22
Besondere Lernleistung

(1) In den Block II können die Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit nicht in Block I berücksichtigt.

(2) Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag in einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb, einem vergleichbaren Bundeswettbewerb oder einem internationalen Leistungswettbewerb,
2.
eine umfangreiche Jahresarbeit mit wissenschaftspropädeutischen Schwerpunkten,
3.
die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

Der Umfang der Besonderen Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) Die Besondere Lernleistung kann einen praktischen Teil enthalten. Sie ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu verteidigen.

(4) Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 34 und 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise außerschulisch erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

(5) Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. Die Punktzahl des schriftlichen Teils wird gegenüber der im Kolloquium erreichten Punktzahl doppelt gewichtet. Enthält die Besondere Lernleistung einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet, wobei das arithmetische Mittel der drei Punktzahlen mit dem Faktor 4 multipliziert wird. Beim Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Das Ergebnis entspricht der vierfachen Wertung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1.

§ 23
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

(1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie die Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz.

(2) Die Abiturprüfung findet im zweiten Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. Teile der Prüfung im Leistungskursfach Sport können in Ausnahmefällen vorgezogen werden. Die Abiturprüfung umfasst folgende Fächer:

1.
erstes und zweites Leistungskursfach (P1 und P2), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von jeweils 240 bis 300 Minuten,
2.
ein Grundkursfach (P3), schriftlich, mit einer Prüfungsdauer von 180 bis 240 Minuten,
3.
ein weiteres Grundkursfach (P4), mündlich,
4.
entweder ein weiteres Grundkursfach (P5), mündlich, oder eine Besondere Lernleistung.

(3) Der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I seine Abiturprüfungsfächer und meldet sich damit zur Teilnahme an der Abiturprüfung an. Zugleich teilt er spätestens mit, ob er eine Besondere Lernleistung in die Bewertung einbringen wird.

(4) Zu den Abiturprüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik.

(5) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen kann das Fach Sorbisch an die Stelle des Faches Deutsch treten. Das Grundkursfach Deutsch kann nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.

(6) Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder nach § 5 Satz 1 mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Ist zweites Leistungskursfach Kunst und wird eine Besondere Lernleistung eingebracht, findet Satz 2 keine Anwendung.

(7) Als Abiturprüfungsfach P3 bis P5 kann jeweils eines der Grundkursfächer Deutsch, Sorbisch im Falle des Absatzes 5, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie gewählt werden.

(8) Grundkurse in den Fächern Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sowie in Fremdsprachen können nur Abiturprüfungsfächer P 4 oder P5 sein.

(9) Eine in Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. Der Grundkurs Informatik kann für Schüler, für die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ein abweichender Lehrplan maßgeblich ist, nicht Abiturprüfungsfach sein.

(10) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Prüfungsleistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag gemäß Satz 1 Nr. 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der vierfache Wert der Punktzahl der Prüfung in diesem Abiturprüfungsfach wird gemäß Anlage 2 gebildet.

§ 24
Besondere Regelungen für Schüler in der vertieften Ausbildung und das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) § 23 Abs. 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Das dritte Leistungskursfach kann nur dann Abiturprüfungsfach sein, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 erfüllt sind. Es wird in der Abiturprüfung in der Regel mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Ist drittes Leistungskursfach Geschichte, Geographie, Physik, Chemie oder Biologie, kann es auf Antrag des Schülers Abiturprüfungsfach P3 sein.

(3) Ist an Gymnasien mit vertiefter sprachlicher Ausbildung das dritte Leistungskursfach Prüfungsfach P4 oder P5, kann es als Prüfungsfach durch ein bilingual unterrichtetes Grundkursfach ersetzt werden. An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung ist Polnisch oder Tschechisch Prüfungsfach.

(4) An Gymnasien mit binationaler-bilingualer Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen kann abweichend von § 23 Abs. 6 Satz 1 eines der Aufgabenfelder durch eine Besondere Lernleistung in diesem Aufgabenfeld ersetzt werden. Die Fächer Mathematik und Deutsch können nicht ersetzt werden.

§ 25
Zulassung

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann sowie
5.
die Anforderungen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt.

§ 26
Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen

(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden durch das Staatsministerium für Kultus bekannt gegeben. Im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfungen werden alle Prüfungsteilnehmer zum gleichen Zeitpunkt mit gleicher Aufgabenstellung geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wird durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt und bekannt gegeben.

§ 27
Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss, der an jedem Gymnasium zu bilden ist, gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender, soweit die Sächsische Bildungsagentur keine andere Festlegung trifft,
2.
der Schulleiter als stellvertretender Vorsitzender, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst der stellvertretende Schulleiter,
3.
der Oberstufenberater,
4.
zwei weitere Lehrer der Schule, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, der Gesamtqualifikation und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung in den Fällen des § 37,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die Sächsische Bildungsagentur in Ausnahmesituationen, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint,
8.
Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, in das Gymnasium integriert wurden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(5) Lehrkräfte, deren Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, sich der Abiturprüfung an derselben Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 28
Fachprüfungskommissionen

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden eine oder mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Kursfachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm berufener anderer Lehrer als Vorsitzender,
2.
ein Fachlehrer, in der Regel der Kursfachlehrer,
3.
ein weiterer Fachlehrer, zugleich als Schriftführer.

Die Mitglieder sollen die Lehrbefähigung in dem jeweils zu prüfenden Fach besitzen.

(3) Lehrer, deren Angehörige gemäß § 20 Abs. 5 VwVfG sich an derselben Schule der Abiturprüfung unterziehen, können in den betroffenen Abiturprüfungsfächern nicht Mitglied einer Fachprüfungskommission sein.

§ 29
Abstimmungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Sächsische Bildungsagentur anrufen.

§ 30
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrer über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrer, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung festgehalten wird.

(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. Sie muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies und die Antwort sind im Protokoll oder in der Niederschrift zu vermerken.

§ 31
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Das Staatsministerium für Kultus erstellt die Prüfungsaufgaben und übermittelt sie in verschlossenen Umschlägen an die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der vom Staatsministerium für Kultus festgesetzten Zeit in Anwesenheit des Kursfachlehrers.

(3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann das Staatsministerium für Kultus weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

(5) Die Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Die Prüfungsteilnehmer tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein.

(6) In einem bilingual unterrichteten Grundkursfach wird die Prüfung in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 32
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer Musik oder Sport als Leistungskursfach belegt, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Hinsichtlich des schriftlichen Teils gelten die §§ 26, 27, 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(3) Hinsichtlich des praktischen Teils gelten die §§ 27, 28, 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 35 Abs. 7 und 8 entsprechend. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für den praktischen Teil der Prüfung.

(4) Ist ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den praktischen Teil zu absolvieren, wird stattdessen ein mündlicher Prüfungsteil durchgeführt. Es gelten die §§ 27, 28, 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 35 Abs. 2, 3 und 6 bis 8 entsprechend.

§ 33
Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen

(1) Neue Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer eine neue Fremdsprache als Leistungskursfach belegt, setzt sich die Abiturprüfung in diesem Leistungskursfach abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. Für den schriftlichen Teil gelten die §§ 26, 27, 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 entsprechend. Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. Die Punktzahl innerhalb des Blocks II setzt sich zusammen aus der Bewertung für den schriftlichen Teil und der Bewertung für den praktischen Teil. Dabei kommt dem schriftlichen Teil höheres Gewicht zu.

(3) Der praktische Prüfungsteil ist eine Gruppenprüfung, an der zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmer teilnehmen. Er dauert bei zwei Teilnehmern in der Regel insgesamt 20 Minuten, bei drei Teilnehmern in der Regel insgesamt 25 Minuten.

(4) Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 27, 28, 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

§ 34
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst in der Regel vom Kursfachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), das von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, korrigiert.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt das Staatsministerium für Kultus fachbezogene Korrekturhinweise aus. Bei schwerwiegenden, gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form kann je Abiturprüfungsfach jeweils ein Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden.

(3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine ganze Punktzahl, ist aufzurunden.

(4) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als drei Punkte oder bei einem Korrekturergebnis entweder des Erst- oder des Zweitkorrektors von 0 Punkten setzt ein Drittkorrektor, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird, die endgültige Punktzahl innerhalb der Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors fest.

(5) Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.

§ 35
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt.

(2) Der Kursfachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung zur Genehmigung vor. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von in der Regel jeweils 30 Minuten. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch zu anderen Schwerpunkten. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 20 Minuten, bei praktischen Prüfungsanteilen in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) Für Schüler der vertieften mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung und Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen sind die mündlichen Prüfungen in den auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten und auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern Biologie, Chemie und Physik Prüfungen mit einer Dauer von in der Regel 45 Minuten, die jeweils einen praktischen Anteil enthalten.

(5) Mündliche Prüfungen in bilingual unterrichteten Grundkursfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers die fachlichen Inhalte zu berücksichtigen sind.

(6) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(7) Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. Der Vorsitzende teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis unverzüglich mit.

(8) An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrer der Schule und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Beschlussfassung gemäß Absatz 7 Satz 1 als Zuhörer teilnehmen.

§ 36
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das
Kurshalbjahr 12/II,
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Zugleich endet der Unterricht.

§ 37
Täuschungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Benutzt ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit, unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird die jeweilige schriftliche oder mündliche Abiturprüfung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 mit 0 Punkten bewertet. Besteht die Abiturprüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 oder aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil gemäß § 32 Abs. 4, wird die Abiturprüfung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann die gesamte Abiturprüfung eines Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Abiturprüfung in diesem Fach oder die gesamte Abiturprüfung auch nachträglich, jedoch nur binnen eines Jahres seit dem Ende des letzten Prüfungsteils, mit 0 Punkten bewertet werden.

(4) Verhält sich ein Prüfungsteilnehmer ordnungswidrig und behindert er dadurch die Durchführung einer Prüfung, kann er von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Im ersten Falle wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in dieser Prüfung mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Fall wird die gesamte Abiturprüfung des Prüfungsteilnehmers mit 0 Punkten bewertet.

(5) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und ordnungswidrigem Verhalten ist dies und die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Protokoll zu vermerken.

§ 38
Versäumnis, Nachprüfungen

(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Abiturprüfung aus einem wichtigen Grund ganz oder teilweise versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die entsprechende Prüfung erst im Prüfungszeitraum des folgenden Schuljahres ablegen, soweit der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern keinen außergewöhnlichen Härtefall feststellt. Wird ein außergewöhnlicher Härtefall festgestellt, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint der Prüfungsausschuss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, wird der versäumte Teil der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfungsteilnehmer die Abiturprüfung nicht bestehen kann, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies mit. In diesem Fall entfällt die Nachprüfung.

§ 39
Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Ergebnisse der Abiturprüfungsfächer die Anforderungen des § 21 Abs. 4 erfüllen und
2.
keine der Prüfungsleistungen mit 0 Punkten bewertet wurde; § 23 Abs. 10 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 21 Abs. 3 erfüllen.

§ 40
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation nach § 21 sowie die Durchschnittsnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle fest. Gesamtqualifikation und Durchschnittsnote werden auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Noten der Fächer in Klassenstufe 10, die in der gymnasialen Oberstufe nicht weiter belegt wurden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.

(4) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen ist im Feld „Bemerkungen” für das dritte Leistungskursfach Folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet.”; wird das Fach geprüft, enthält die Bemerkung folgende Ergänzung: „Das Fach wurde in der Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft.”. Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung und am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen erhalten zusätzlich ein von der Sächsischen Bildungsagentur genehmigtes Zertifikat. Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Beiträge des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.

(5) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die Wiederholung von Kurshalbjahren oder der Abiturprüfung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

§ 41
Latinum, Graecum, Hebraicum

Der Erwerb des Latinum, Graecum und Hebraicum richtet sich nach Anlage 4.

Teil 4
Wiederholung

§ 42
Wiederholung einer Jahrgangsstufe

(1) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 25 Satz 2 nicht erfüllt werden können.

(2) Die Jahrgangsstufe 12 ist zu wiederholen, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

(3) Eine Jahrgangsstufe kann ferner auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter. In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung gemäß § 25 zu stellen.

(4) Es ist jeweils die ganze Jahrgangsstufe im Umfang aller Kurse zu wiederholen.

(5) Mit Genehmigung des Schulleiters ist ausnahmsweise eine Wiederholung der Kurshalbjahre 11/II und 12/I möglich. Der Antrag hierfür ist von den Eltern oder dem volljährigen Schüler bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen.

(6) Bei der Wiederholung einer Jahrgangsstufe hat der Schüler oder haben die Eltern keinen Anspruch darauf, dass Leistungs- und Grundkursfächer seiner früheren Wahl angeboten werden.

(7) Die Besuchsdauer nach § 2 Abs. 3 darf nicht überschritten werden.

§ 43
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Erfüllt ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach § 39 Abs. 2 nicht, wird ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

(2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde. Die Wiederholung der Abiturprüfung findet ein Jahr nach dem ersten Versuch statt und setzt die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 gemäß § 42 Abs. 2 und Abs. 4 voraus. § 25 gilt entsprechend.

Teil 5
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 44
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums oder Kollegs war und nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Abiturprüfungsfächer,
6.
ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung,
7.
eine Erklärung über benötigte Hilfsmittel, sofern bei Vorliegen einer Behinderung solche verwendet werden wollen.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag und weist den zugelassenen Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 45
Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung

(1) Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Abiturprüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung im Prüfungszeitraum zur Prüfung vorgesehenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Teils 3, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 46
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Geschichte,
4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft, wobei die Fremdsprache auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht schriftliches Abiturprüfungsfach sein kann.

(3) In zwei Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen Kenntnisse auf erhöhtem Anforderungsniveau nachgewiesen werden (Leistungskursfächer). Beide Leistungskursfächer werden schriftlich geprüft.

(4) Die aus dem schriftlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert mit dem Faktor 13, und
2.
Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 9.

(5) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte und
3.
in mindestens zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(6) Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. Zu ihm kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(7) Der mündliche Teil wird in vier weiteren Fächern gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden.

(8) Die aus dem mündlichen Teil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der vier mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor 4.

(9) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn

1.
kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte und
3.
in mindestens zwei Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.

(10) In einem Abiturprüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern die Eltern die mündliche Prüfung beantragen.

Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 2 in einem Fach gemäß Absatz 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die zusätzliche mündliche Prüfung in einem Fach nach Absatz 2 wird vor der Entscheidung über die Zulassung nach Absatz 6 durchgeführt. Der Antrag auf Teilnahme an einer zusätzlichen Prüfung in einem Fach nach Absatz 7 ist spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach zu stellen. Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 2 wird ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und der zusätzlichen mündlichen Prüfung bei Leistungskursfächern jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Grundkursfächern jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. Das Prüfungsergebnis in einem Fach nach Absatz 7 wird ermittelt, indem die Punktzahlen der mündlichen Prüfungen jeweils mit dem Faktor 2 multipliziert und danach addiert werden. Beim Prüfungsergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt.

§ 47
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 46 Abs. 5 und 9 bestanden hat.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus.

(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 48
Übergangsregelungen

Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2008/09 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351), fort mit der Maßgabe, dass die Schule die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2, in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung, vorgesehene Wochenstundenzahl um eine Wochenstunde verringern kann.

§ 49
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351), außer Kraft.

Dresden, den 12. April 2007

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Anlage 1
(zu § 17)

Punktesystem

Punktesystem
Note Prädikat Prädikat Prädikat
Note sehr gut gut befriedigend
  1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3-
Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7
       
Note ausreichend mangelhaft ungenügend
  4+ 4 4- 5+ 5 5- 6
Punkte 6 5 4 3 2 1 0

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4
(zu § 41)

1.
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinum, Graecum und Hebraicum
a)
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinum

Voraussetzungen für den Erwerb des Latinum sind

aa)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 5 bis 9 oder 6 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 oder 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen sein muss,
bb)
Pflichtunterricht in Latein von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Latein in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen, oder
cc)
regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt neun Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
b)
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecum

Voraussetzungen für den Erwerb des Graecum sind

aa)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 7 bis 10, der im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen sein muss,
bb)
Pflichtunterricht in Griechisch von Klassenstufe 8 bis 10 und Belegung des Grundkursfachs Griechisch in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im Kurshalbjahr 11/II mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen, oder
dd)
regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt neun Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
c)
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicum

Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicum sind regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von insgesamt neun Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.

2.
Ergänzungsprüfung
a)
Zweck und Inhalt der Ergänzungsprüfung

Mit dem Ablegen der Ergänzungsprüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für das Latinum, Graecum oder Hebraicum erforderlich sind. Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 180 Minuten. Der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Es gelten § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 8 sowie Abs. 3 bis 5, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 2 und 3, §§ 30, 31 Abs.1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2, §§ 34, 35 Abs. 2 und 6 bis 8 sowie §§ 37 und 38 entsprechend, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.

b)
Zulassung zur Ergänzungsprüfung

Zur Prüfung zugelassen werden

aa)
Schüler, die die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Buchst. b Doppelbuchst. cc oder Buchst. c erfüllen,
bb)
Bewerber, die bereits eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben und deren Wohnsitz im Freistaat Sachsen liegt oder
cc)
Studierende, die an einer Hochschule im Freistaat Sachsen immatrikuliert sind.

Über die Zulassung der Bewerber nach Doppelbuchstabe aa entscheidet der Schulleiter des prüfenden Gymnasiums. Bewerber nach Doppelbuchstaben bb und cc richten ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung an die Sächsische Bildungsagentur, die über den Antrag entscheidet. Dem Antrag sind Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung und eine Erklärung, ob die Ergänzungsprüfung zum ersten oder zweiten Mal abgelegt wird, beizufügen. Bewerber nach Doppelbuchstabe cc fügen eine Immatrikulationsbescheinigung der besuchten Hochschule bei.

c)
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung

Die Ergänzungsprüfung für die Bewerber nach den Doppelbuchstaben aa und bb findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien statt. Die Ergänzungsprüfung für Bewerber nach Doppelbuchstabe cc findet zweimal jährlich in der Regel an einer Hochschule statt; eine schriftliche Nachprüfung wird, abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1, nicht durchgeführt.

d)
Durchführung der Ergänzungsprüfung

Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet die Sächsische Bildungsagentur einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Einem Prüfungsausschuss gehören ein Vertreter oder Beauftragter der Sächsischen Bildungsagentur als Vorsitzender und zwei Fachlehrer, einer davon zugleich als Schriftführer, an. Der Prüfungsausschuss nimmt auch die Aufgaben der Fachprüfungskommission wahr.

e)
Ergebnis der Ergänzungsprüfung

Die Bewertung des schriftlichen und mündlichen Teils erfolgt entsprechend der Anlage 1 zu § 17 in Punkten. Bewerber, deren Leistung im schriftlichen Teil mit 0 Punkten bewertet wurde, werden nicht zum mündlichen Teil zugelassen; sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen des schriftlichen und mündlichen Teils gebildet. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Teil der Ergänzungsprüfung darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.

f)
Nachweis der Qualifikation

Bei Bewerbern nach Buchstabe b Doppelbuchst. aa wird der Erwerb der Qualifikation im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt. Bewerber nach Buchstabe b Doppelbuchst. bb und cc erhalten nach bestandener Ergänzungsprüfung ein Zertifikat über den Erwerb der Qualifikation. Dieses Zertifikat ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gültig. Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung. Zertifikat und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

g)
Wiederholung der Ergänzungsprüfung

Die Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 6, S. 126
    Fsn-Nr.: 710-1.27

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2012