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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 202)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Vom 5. Juni 2007

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Landesfeuerwehrschule (Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO) vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „und“ nach dem Wort „Meißen“ wird durch ein Komma ersetzt,
 
b)
Nach dem Wort „Landesfeuerwehrschule“ werden die Wörter „und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle“ eingefügt.
2.
Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
 
„Abschnitt 3
Inanspruchnahme der zuständigen Stelle
 
§ 7
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
 
(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Benutzungsgebühren.
 
(2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
 
§ 8
Höhe der Gebühr
 
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für:
Benutzungsgebühr
lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag
1. die Fortbildungsprüfung 140 EUR bis 1 700 EUR,
2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 EUR bis 1 100 EUR.
 
(2) Mit der Benutzungsgebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.
 
§ 9
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
 
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
 
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
 
(3) Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.“
3.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.
4.
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf berufliche Fortbildungen im Sinne von § 7 Abs. 1, die vor dem 1. September 2007 begonnen wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 202
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2007