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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.10.2015 bis 31.12.2019

Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Vollzitat: Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 67) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2013 (SächsABl. S. 533), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Besondere Initiativen –
RL BesIn/2007)

Vom 1. August 2007

[zuletzt geändert (neu gefasst) durch RL vom 29. September 2015 (SächsABl. S. 1452)
mit Wirkung vom 23. Oktober 2015]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Unterstützung einer nachhaltig positiven Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft und des Umwelt- und Naturschutzes sowie die integrierte Entwicklung des ländlichen Raumes als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik. Damit soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung einer dynamischen, wissensbasierten und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung geleistet werden. Deshalb und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in diesem Bereich unterstützt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und einzelne Maßnahmen (Projekte), die für die Land- und Forstwirtschaft, den Umwelt- und Naturschutz und den ländlichen Raum von besonderer Bedeutung und erheblichem Interesse des Freistaates Sachsen sind. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Frauen und Männern unabhängig von der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen.

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in den jeweils geltenden Fassungen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie in ganz besonderer Weise im Fachinteresse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft stehen oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen und soweit an ihrer Verwirklichung ein erhebliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht, das ohne die Förderung nicht verwirklicht werden kann.
Das Fachinteresse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bezieht sich auf die Förderung von Projekten, ohne deren Unterstützung und Mitwirkung die Aufgaben in der Land- und Forstwirtschaft, im ländlichen Raum sowie im Umwelt- und Naturschutz nicht ausreichend erfüllt werden können.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere die Bereiche
 
a)
ländlicher Raum,
 
b)
Tierzucht/tierische Produktion,
 
c)
Gartenbau,
 
d)
Pflanzliche Erzeugnisse,
 
e)
Absatzförderung/Qualitätssicherung/Agrarmarketing,
 
f)
Klimaschutz und
 
g)
nachhaltige Sicherung der natürlichen, biologischen Vielfalt.
2.2
Die laufende Tätigkeit von Vereinigungen kann im Rahmen der institutionellen Förderung gefördert werden, sofern diese im besonderen Interesse des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegt und alle haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung ist auf Folgeanträge beschränkt.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1: natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2: juristische Personen des privaten Rechts, welche bereits eine Förderung nach Nummer 2.1.1.3 der Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 erhalten haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es ist zu gewährleisten, dass die Zuwendung den unter Nummer 1 beschriebenen Zwecken innerhalb des Freistaates Sachsen zugutekommt oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegt.
4.2
Die Richtlinie dient der Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Fällen. Sonstige Förderprogramme des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sowie Zuschüsse im Rahmen von Forschungsplänen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelförderung ist unzulässig.
4.3
Die Maßnahmen nach Nummer 2.1 dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen sein.
Die Zustimmung zum beantragten vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur gewährt werden, wenn das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Vorliegen der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen bescheinigt.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird schriftlich durch die Bewilligungsbehörde erteilt. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko.
4.4
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 darf nur gewährt werden, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn er sein Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklärt. Davon unbenommen bleibt das Recht des Antragstellers zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.
4.5
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn für Maßnahmen nach Nummer 2.1 eine gesetzliche Verpflichtung besteht und die Maßnahme auch im Rahmen der Vergabe von Werk- oder Dienstleistungsverträgen durchgeführt werden könnte.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Form der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendungen werden als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 als Projektförderung, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 als institutionelle Förderung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
 
b)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 erfolgt die Förderung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern der Antragsteller eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung ist und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
 
c)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 erfolgt die Förderung durch Festlegung der Zuwendungshöhe im Einzelfall.
 
d)
Im Falle einer beihilferechtlichen Freistellung sind die jeweils einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten, im Falle einer beihilferechtlichen De-minimis-Regelung die einschlägigen Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen zu beachten.
 
e)
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der bewilligte Zuwendungsbetrag unter 4 000 Euro liegt.
 
f)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, für bestimmte Vorhaben Festbeträge festzulegen.
5.2
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben des Zuwendungsempfängers sind zu belegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit des Zuwendungsempfängers hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder des Zuwendungsempfängers enthalten muss, ist heranzuziehen.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern des Zuwendungsempfängers kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen vom Zuwendungsempfänger nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummer 5 Buchstabe b und c ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
 
a)
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
 
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
 
c)
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
 
d)
von Mitgliedern des Zuwendungsempfängers oder einem Projektträger eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
 
e)
Publikationen des Zuwendungsempfängers, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit des Zuwendungsempfängers anerkannt werden,
 
f)
Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen,
 
g)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
 
h)
Mahngebühren.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), soweit in dieser Richtlinie oder im Einzelfall im Bescheid keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Sie sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen.
6.2
Bei Veröffentlichungen (Internet, Presse, Rundfunk, Flyer, Plakate und ähnlichem), die aus Mitteln der Zuwendung finanziert werden, ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gefördert wird.
6.3
Die Weitergabe oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.

7. Verfahren

7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
b)
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 ein Finanzierungsplan und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 ein Haushalts- und Wirtschaftsplan sowie eine Beschreibung der Schwerpunktaufgaben und Ziele im beantragten Zeitraum beizufügen.
Der Antragssteller hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben. Vom Antragsteller ist der Nutzen der Maßnahmen für den Freistaat Sachsen im Sinne des besonderen Interesses ausführlich im Antrag darzustellen und zu begründen.
Bei einem Antrag für Maßnahmen nach Nummer 2.2, welcher Personalkosten umfasst, sind eine Übersicht über Personalbestand und -entwicklung für den Zeitraum der beantragten Förderung, die Tätigkeitsbeschreibungen und die Personalausgabenplanungen für die einzelnen Mitarbeiter beizufügen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmung gemäß Nummer 6.1, die Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind.
 
c)
Anträge für alle Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind bis zum 15. August eines Jahres für eine Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Antrag vollständig und fristgerecht gestellt wurde. Die Anträge werden von der Bewilligungsbehörde in einer Gesamtübersicht erfasst. Innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Ausschlussfrist übergibt die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Referat 21, die Gesamtübersicht.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen am einzelnen Vorhaben und dokumentiert die jeweilige Entscheidung. Im Anschluss werden der Bewilligungsbehörde die Ergebnisse mitgeteilt.
Soweit die Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum einzelnen Vorhaben vorliegt, wird das Zuwendungsverfahren von der Bewilligungsbehörde fortgeführt. Bei fehlender besonderer Bedeutung beziehungsweise fehlendem erheblichen Interesse des Freistaates Sachsen ergeht durch die Bewilligungsbehörde ein Ablehnungsbescheid unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Die Bestimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn unter Nummer 4.3 sind zu beachten.
Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss auch nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle beziehungsweise für einen Widerruf der Zuwendung wegen fehlender Zweckerfüllung dienen kann. Die Förderhöhe ist ausdrücklich als vorläufig zu bezeichnen und einem abschließenden Bescheid auf der Basis der Verwendungsnachweisprüfung vorzubehalten.
Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
d)
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 unterliegen keiner Antragsfrist. Die Prüfung der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist nicht mehr erforderlich. Der Zuwendungsbescheid ist mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
7.2
Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmung gemäß Nummer 6.1, soweit in dieser Richtlinie oder im Einzelfall im Bescheid keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Auf die Möglichkeit der Bewilligungsbehörde im Einzelfall durch Zuwendungsbescheid gemäß Nummer 5.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einen einfachen Verwendungsnachweis zuzulassen, wird hingewiesen.
 
b)
Teilauszahlungsanträge sollen 1 000 Euro nicht unterschreiten.
 
c)
Die Bewilligungsbehörde setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises durch schriftlichen Bescheid die Höhe der Zuwendung fest. Die Überschreitung eines im Zuwendungsbescheid genannten Höchstbetrages ist unzulässig. Unterschreitungen sind zu begründen.
 
d)
Es ist in angemessener Weise festzustellen, ob die besondere Zielsetzung der Förderung erreicht worden ist.
7.3
Zu beachtende Vorschriften
 
a)
Beihilferecht
Ein Projekt ist beihilferelevant, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) erfüllt sind, das heißt wenn bestimmte Unternehmen durch staatliche Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen (begünstigt werden) und dadurch der Wettbewerb (potentiell) verfälscht und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten (potentiell) beeinträchtigt wird. Als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, zu verstehen. Der Status der Einheit nach nationalem Recht ist demnach nicht entscheidend, es spielt auch keine Rolle, ob der Begünstigte ein Träger aus dem privaten oder öffentlichen Sektor ist, das heißt auch Vereine, Verbände, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe, Teile der Kommunalverwaltung et cetera können Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne sein, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Der Begriff des Unternehmens wird also nicht status- sondern handlungsbezogen bestimmt. Entscheidend ist allein, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Tätigkeit ist als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie auf die Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt abzielt (unabhängig davon, ob damit Einnahmen erzielt werden sollen). Die Einheit muss nicht zur Erzielung von Gewinnen gegründet sein, es können auch Einheiten ohne Erwerbszweck wirtschaftlich tätig sein, das heißt ein Verein kann unabhängig vom Vereinsziel, einer Gewinnerzielungsabsicht oder seiner steuerlichen Behandlung Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne sein.
Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes entweder nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnungen gewährt.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung [EU] Nr. 651/2014).
Zudem sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Förderung ausgeschlossen.
Freigestellte Beihilfen müssen einen Anreizeffekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde. Der Beihilfeantrag enthält die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Mindestangaben.
Im Falle einer Freistellung darf die Zuwendung mit anderen staatlichen Beihilfen, einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Jede gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht.
Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht vorliegen, werden Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis) oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt.
 
b)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 35, S. 1168
    Fsn-Nr.: 5563-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Oktober 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019